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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18540217
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1854
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Erscheint jeven Montag,' Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Siedaction; — Inse« rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeiithum -cs Börscnvereins der deutschen Buchhändler. ^ 21 » Leipzig, Freitag am 17. Februar. 1854. Amtlich Bekanntmachung. Nachdem einige hiesige Buchhandlungen sich an das K. K. Gcncralconsulat zu Leipzig, wegen Abstellung verschiedener von den K. K. Grenzzollämtern, bei dem Eingänge von Büchcrballcn in die K. K. Ocsterreichischen Staaten, geforderter lästiger Formularitäten, bittweise gewendet hatten, so hat gedachtes Generalkonsulat unter dem 31. Januar an den Stadtrath zu Leipzig untenstehende Mit- thcilung gemacht, welche Letzterer, zu weiterer Bekanntmachung an die Mitglieder des hiesigen Buchhändlervereins, uns unter dem 3/8. Februar zugeferligt hat- Wenn nun auch diese Mittheilung den zu nächst dabei intercssirten Handlungen bereits bekannt gemacht wurde, so haben wir doch für nöthig erachtet, sie auch auf diesem Wege zur allgemeinen Kcnntniß bringen zu müssen. Leipzig, den 15. Februar 1854. Die Deputirten des Auchhandcls zu Leipzig. Fried r. Fleischer, Vorsitzender. prs. den 31. Januar 1854. Das Kaiserliche Finanzministerium hat über die anruhende, im Wege dieses Generalkonsulates an dasselbe gelangte Eingabe meh rerer Leipziger Commissions-Buchhändler, mit Erlaß vom 27. d. M. Nr. 95 eröffnet, daß bereits die Verfügung getroffen wurde, wonach die mit der Post oder der Eisenbahn nach Oesterreich cintrctcnden Waaren von der Beibringung abgestempcltcr Frachtbriefe oder Er klärungen befreit und die Bestätigung der diesseitigen Austritts- Zollämter auf den Ladelisten der Eisenbahnen oder den Postpapicren über die Herkunft der Waaren aus dem freien oder dem gebundenen Verkehre des Zollvereins vorläufig als genügend erkannt werden sollen. Ueber das seiner Zeit definitiv zu beobachtende Verfahren in dieser Beziehung, ist die Verhandlung bei der Berliner Vollzugs- Eommission noch anhängig. Indem ich mich beehre, den Rath der Stadt Leipzig ergebenst zu ersuchen, von dieser Erledigung den hiesigen Handclsvorstand und insbesondere die in der mitfolgenden Eingabe Unterzeichneten Eommissionsbuchhändler baldthunlichst in Kcnntniß zu setzen, bin ich w. Leipzig, den 31. Jänner 1854. Der k. k. Generalkonsul und Geschäftsträger Grüner. Bekanntmachung. Zur Erleichterung des Jncassos der Beiträge pro 1854, bitte ich so freundlichst wie dringendst diejenigen der Herren Gehilfen, welche Mitglieder des Unterstützungs-Vereins sind und seit voriger Einundzwanziaster Jahrgang. r T h e i l. Ostcr-Mcsseihre Stellen gewechselt haben, mich gütigstschlceinigst von ihrem neuen Engagement in Kcnntniß zu setzen. Berlin, 12. Febr. 1854. Ludwig Ochmigke, z. A. Cassircr des Vereins zur Unterstützung hilfsbedürftiger Buchhändler. Den Abschluß eines Staats-Vertrags der Herzoglich Nas- sauischcn mit der Kaiserlich Französischen Regierung, zum Schutze des literarischen Eigenthums betreffend. Zufolge Höchster Entschließung wird der nachstehende am 2-März l. I. mit der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossene Ver trag, wegen Sicherung des literarischen Eigenthums, nach nunmehr ccfolatcr Auswechselung der Ratifications-Urkunden zur Darnach acht >ag mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Vertrag mit dem 11-Juli l.J. in Kraft tritt, und daß dieser Tag auch alsder Zeit punkt festgesetzt worden ist, nach dessen Ablauf der Verkauf der im Art. 5 desselben bezcichncten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattfinden darf. Wiesbaden, den 18. April 1853. Herzoglich Nassauischcs Slaatsministerium. Wittgenstein. vät. Bismark. Seine Hoheit der Herzog zu Nassau und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die den Untcrthanen des Hcrzogthums Nassau und deren Rechtsnachfolgern in Frankreich und den Franzosen und deren Rechtsnachfolgern im Herzogthum Nassau durch die in dem Hcrzogthum bestehenden Gesetze, beziehungsweise durch das Dekret des Prinz-Präsidenten vom 28-März 1852 garan- tirtcn Rechte gegen den Nachdruck literarischer und musikalischer Er zeugnisse auf eine festere Grundlage zu stützen, haben für gut be funden, zu diesem Behufs einen bcsondern Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben Höchstdicsclben zu Ihren Bevollmäch tigten ernannt: Seine Hoheit der Herzog zu Nassau: den Prinzen August Ludwig von Sahn-Wittgcnsicin-Berleburg, Höchstihren dirigircnden Staatsministcr, Gcnerallicutenant und Gencraladjutant, Großkreuz des K.K.Ocsterreichischen Lcopold- ordens, des Kaiserlich Russischen St. Alcxandcr-Ncwsky-, wei ßen Adler- und St- Annen-Ordens, Ritter des St. Georg- und Wladimir-Ordens, des Königlich Preußischen rothcn Adler ordens I. Klasse, Großofsicier der Kaiserlich Französischen Ehren legion, Großkrcuz des Königlich Württembcrgischen Friedrichs ordens, des Kurfürstlich Hessischen Löwen-, sowie des Groß- 40
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