drschcint außer Sonntag» täglich. — Bt< Abends 7 Uhr eingehende Anzei. tzen kommen in der iweitnächften Nummer -ur Aufnahme. Börsenblatt für dm Beiträge sür daS Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzei gen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de, BörfknverklnS der Deutschen BuchhLudler. M 152. Leipzig. Montag den 5. Juli. 1869. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler wurden ausgenommen: 71) Carl Julius Victor Werncburg, Firma: C. Werneburg in Frankenhauscn. 72) Robert Johann Friedrich Oppenheim, Firma: Robert Oppenheim in Berlin. 73) Heinrich Adolph Ruschpler, Firma: Adolph Ruschpler in Leipzig. 74) Christian August Noodt, Firma: Hoffmann L Campe in Hamburg. Berlin, Bonn und Leipzig, den 29. Juni 1869. Der Vorstand des Söcsenvereins der Deutschen Buchhändler. Julius Springer. Gust. Marcus. Franz Wagner. Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. Vom 10. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen im Namen des Norddeutschen Bnndcs, nach erfolgter Zu stimmung des Bundcsrathcs und des Reichstages, was folgt: 8- i. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord deutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschcn Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundescasse fließenden Abgabe. Von der Stcmpclabgabc befreit bleiben: 1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslände zahlbaren Wechsel; 2) die vom Jnlande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus lände und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. 8- 2. Die Stcmpclabgabc wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße unter Eintheilung des Thalcrs in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgcstuften Steuer sätzen erhoben, nämlich: von einer Summe von 50 Thlrn. oder weniger 1 Sgr., - - - über 50 - bis 100 Thlr. 1H - - - - - 100 - - 200 - 3 - - - - - 200 - - 300 - - und so fort von jedem ferneren 100 Thlr. der Summe 1HH Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangcne Hundert für voll gerechnet wird 8- 3. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer andern als der Thalerwährung (§. 2.) aus- Sechsunddrcißigster Jahrgang. gedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festseht und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Curses. 8- 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundescasse sämmt- liche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesge biete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet. 8- 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hin sichtlich der Stcuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter zeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel ge setzt wird oder nicht. 8- 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§. 5.) aus den Händen ge geben wird. 8- 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten in ländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des selben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Eremplar eines in mehreren Eremplaren ausgefertigten Wechsels 300