für den Deutschen. Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. 29. Dienstags, den 9. April. 1844. Zur Berücksichtigung in Bezug auf vorstehende Ostcrmesse werden folgende Punkte empfohlen: 1) Die diesjährige Ostermesse sängt mit dem 22.Aprilan. 2) Vom 22—30. April werden die Remittenden aus gepackt. . 3) Mit dem 1. Mai beginnt das Abrechnen und Zahlen. 4) Gelder und Zahlungslisten muffen sich spätestens bis zum 28. April in den Händen der Commissionäre befinden, außerdem können die Zahlungen erst in der Woche vor Pfingsten geleistet werden. 5) Wer Listen und Gelder nicht zur rechten Zeit einsen det, läuft Gefahr, damit erst nach Pfingsten zur Aus zahlung zu kommen, dabei aber den Vortheil der Buchhändlerzahlung zu verlieren, indem alsdann nur Courant als Zahlung angenommen wird. 6) Nur streng alphabetisch geschriebene Aahlungslisten sind praktisch. Andere, besonders die nach den Com missionären eingelheilten, erschweren das Geschäft, statt es zu erleichtern. Leipzig, 23. März.*) Die sächsische Gesetzgebung über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen hat eine weit über die Grenzen unseres kleinen Ländchens hinausgehcnde, eine allgemein deutsche Wichtigkeit, nicht allein, weil Leipzig noch immer ein Hauptheerd der Literatur und ein Hauptsitz des Verlagshandels, sondern weit mehr noch, weil es der Haupt stapelplatz des gesammten deutschen Commissions-Buchhan dels ist, und weil daher die Gesetze über Nachdruck, welche hier in praktischer Geltung sind, unmittelbar oder mittelbar auf den Buchhandel aller deutschen Staaten zurückwirkcn. Aus diesem Grunde mag es wohl gerechtfertigt sein, wenn auch in Ihrem Blatte eine Besprechung des neuen sächsi- *) Aus der Lllg. Preuß. Zeil. Nr. 88. llr Jahrgang. schen Gesetzes über den Nachdruck einen Platz findet. Zudem liegt die Vergleichung nahe zwischen diesem und dem preußi schen Gesetze von 1837, welchem letzteren jenes zum Theile nachgebildet ist, obgleich cs auch wieder in manchen Punkten von ihm abweicht. Ich werde daher bei der Besprechung des neuen sächsischen Gesetzes, neben den abweichenden Bestim mungen der älteren sächsischen Gesetzgebung über denselben Gegenstand vorzugsweise die Berührungs- wie die Diffecenz- punkte, welche das Gesetz mit dem preußischen hat, ins Auge fassen. Von der bisherigen sächsischen Gesetzgebung über das literarische Eigenthum weicht das neue Gesetz hauptsächlich in zwei Punkten ab, einmal darin, daß die bisherige Gesetz gebung ein sogenanntes ewiges Verlagsrecht anerkannte, also kein Erlöschen des ausschließlichen Dispositionsrechts ge wisser Personen über gewisse literarische Erzeugnisse nach einer Reihe von Jahren annahm, während das neue Gesetz eine solche Zeitfcist festsetzt, nach deren Verlauf das bis dahin im ausschließlichen Besitze eines oder einiger Berechtigten be findliche Geistes-Erzeugniß Gemeingut wird; zweitens aber darin, daß die älteren Gesetze immer nur von dem Rechte des Verlegers sprechen, und es allermindestens sehr zweifelhaft ist, ob sie ein ursprüngliches Recht des Autors, auch nach der Ucbergade seines Geistes-Erzeugnisses an einen Verleger, anerkennen, wie denn auch die bisherige Praxis darin die Verleger bevorzugte, wogegen das neue Gesetz aus drücklich den Autor als den ursprünglich Berechtigten hin stellt, und zu welchem auch das Stecht an dem literarischen Erzeugnisse, wenn es einem Anderen, dem Verleger, zum Nießbrauchs übertragen ist, immer wieder zurückkehrt, an dessen Persönlichkeit es gleichsam haftet, doch so, daß es auch auf seine Erben übergeht und erst nach Ablauf der von dem Gesetze festgestellten Frist gänzlich erlischt. In diesen beiden Grundsätzen stimmt das neue sächsische Gesetz im Wesentlichen mit dem preußischen von 1837 67