für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. 98. Freitags, den 10. November. t^43. Dcbits-Erlaubniß in Preußen- Das König!. Ober-Eensuc-Gericht hat für folgende au ßerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienene Schriften die Erlaubnis zum Debit ertheilt: Gewerbeblatt, schweizerisches, herausg. v. P. A. Bolle» u. O. Mbllinger. 4. Jahrg. 2. Heft. Aarau, Sauerländer. Müller, I. G-, Unterhaltungen mit Serena, moralischen In halts. 3 Thle. Winterthur, Steinerschc Buchh. Rauchenstein, G., Zur Einleitung in Pindars Siegcslieder. Aarau, Sauerländer. Rougemont, Fr. v., Geographie des Menschen. Aus dem Franz, v. CH. D. Hugendubel. 1. u. 2. Bd. Bern, Dalp. Schcitlin, Agathon oder der Führer durchs Leben. 2. Ausl. St. Gallen, Scheitlin L Aollikofer. Steiger, K., Pretiosen deutscher Sprichwörter. Ebcnd. Ziegler, I. M-, darstcll. Geometrie. Winterlh., StcincrscheB. Mittheilung des Vereins der Buchhändler zu Stuttgart. . Der Unterzeichnete Ausschuß hat die Ehre, hiermit anzu- zeigcn, daß die im Juli dies. Jahres statlgchabtc Wahl fol gende Zusammensetzung des hiesigen buch Hand ler ischen Schiedsgerichts für 1843/1844 ergeben hat: Vorstand: Hr. Obertribunalprokurator Di. A. Schott; Schiedsrichter: die HH. Oberjustiz-Assessor 1)r. Paul Pfizer; Kaufmann W. Oechslin; Heinr. E r h a r d (I. B. Metzlcrsche Buchh.) und Carl Hoffmann. Ersatzmänner: die HH. Paul Neff; I. F. Lie sch ing (S. G. Licschings Vcrlagsbuchh.); F. H. Köhler; L. Hanel (I. F. Steinkopfsche Buchh.). Ein vollständiger neuer Abdruck unserer Veceinsstatuten, ^ so wie der Convention über die Organisation des Schiedsge-I richts wird demnächst veranstaltet werden. Stuttgart, 28. October 1843. Der Ausschuß des „Vereins der Buchhändler zu Stuttgart."! Friedr. Lies ching, Heinr. Erhard, Secretar. Vorstand. Schiedsgerichte. Der Thüringische Kreisverein, von dessen trefflich ge leiteten Verhandlungen das neueste Börsenblatt uns Kunde gicbt, hat sich über die Bildung eines Schiedsgerichts, nach dem Vorbilde des Stuttgarter, vereinigt, glaubt sich dabei aber des Beistandes eines zünftigen Nechlsgclehrtcn nicht entcathen zu können. Dieser Mangel an Selbstvertrauen findet ohne Zweifel seinen Grund in den fast allenthalben in Deutschland noch gültigen Rechtsbüchern, deren Kern aus der meist dickleibigen Hülle nur mühsam loszuschälcn ist, deren Anwendung nur demjenigen erfolgreich zu gelin gen pflegt, den längere Uebung befähigt hat, sich in einem Wüste von Gesetzen und gesetzlichen Bestimmungen, die sich nicht selten gegenseitig wieder aufheben, zurecht zu finden. Es mag vielleicht auch in dem Nimbus zu suche» sein, den das nicht öffentliche Gerichts - Verfahren den zünftigen Rechtsgelehrten zu verleihen pflegt. Wer dort Recht zu suchen hat, erfährt von dem Gange des Proccsses, wenn er einmal eingelcitet ist, selten eher etwas, bis die Zauber formel „V. N- w." jede weitere Erörterung vorläufig ab schneidet. Die Gründe dieser Formel, selbst wenn sic so gemein wären, wie Brombeeren, pflegen häufig nicht of fenbar zu werden, wenn aber auch, so wird sich der „Vcr- j waltete" selten bewußt, wie sie entstanden sind und auf ! welchen Annahmen sie beruhen. Es ist mir vor Jahren wohl begegnet, daß Männer von dem klarsten Verstands ! und dem gesundesten Urtheil Beide gefangen gaben, sobald irgend eine Frage zur Entscheidung kommen sollte, die in das Gebiet des „Rechtes" hinüber streifte. Die Ursache die ser Verzagtheit ist nirgendwo als in der Anordnung und Fassung mancher Gesetzbücher zu suchen, die fast scheint cs absichtlich so gehalten sind, daß ihr Inhalt dem Volke un verständlich und nur dem Geweihten zugänglich ist. „Es erben sich Gesetz' und Rechte Wie eine ew'gc Krankheit fort; Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage. Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die Frage." 232 10c Jahrgang.