Deutschen Bu ch Handel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 97. Dienstags, den 7. November. 1843. Die Presse als Rcchtsinstitut. Die bekannte Schrift des Assessor I). Hopfner „der Nachdruck ist nicht rechtswidrig" hat eine Gegenschrift oder vielmehr eine auch in Separatabdruck erschienene Kritik hcr- vorgerufen, welche zuerst in der „Zeitschrift für österreich- Rcchtsgelehrsamkeit" veröffentlicht wurde und einen österrei chischen Gelehrten, den vr. I. N. Berger zum Verfasser hat. Sie zeichnet sich formell durch Scharfe u. Tiefe der philosophischen Entwickelung, materiell durch Aufstellung der Grundsätze einer neuen Theorie über die Rechte der Presse und die Rechtswidrigkeit des Nachdrucks aus. Von den letzteren nehmen wir Veranlassung, ihrer hier speciell zu ge denken. Wir wollen versuchen, einige Andeutungen über dieselbe zu geben, soweit sie, so zu sagen, für die Preßpraxis von Bedeutung sind. Doch nöthigt uns die, in der stren gen Terminologie der neuern spekulativen Philosophie sich bewegende Darstellungsweise des Vf's., für diesen Zweck viel mehr eine Umschreibung seiner Ansichten, als einen wörtlichen Auszug aus seiner Darstellung hier mitzutheilen. Der Vf. faßt das Recht des Autors an seinen Werken und das Verhältniß, in welches derselbe durch die Veröffent lichung der letzteren zum Publikum tritt, nicht unter dem bisher zumeist gewöhnlichen Gesichtspunkte eines literarischen Eigenthumscechts auf, sondern er stellt die Presse als Nechts- institut hin. Von einem allgemeinen, kulturgeschichtlichen Standpunkte aus weist er nach, wie Sprache — Schrift — Presse die Stufenfolge der Entwickelung des Dranges der menschlichen Vernunft nach umfassender Allgemeinheit der Verständigung bezeichnen. Er erinnert hierbei an das Wort Ruge's: „durch die Presse wird öffentlich gedacht und das öffentliche Denken ist das wahrhaft realisirte, das objektive Denken." In der Presse spricht der Einzelne zu Vielen, es sprechen wiederum Viele und indem das Zufällige und Ver fehlte unter der Einwirkung der Kritik und durch das Ge richt der Oeffcntlichkeit vernichtet wird, erheben sich die vie- bOr Jahrgang. len Stimmen zu der Einen Stimme der Presse. Indem nun die Presse als eine Bedingung der allgemeinen Eulluc ausgestellt wird, entwickelt der Vf- weiter, wie sie sich dem nach als ein geschichtliches und als ein Rcchtsinstitut darstellt. Den Nachdruck faßt der Vf. als Negation der Presse auf. „Der Nachdruck in seiner ungemäßigtcn Willkür — sagt er — vernichtet die Presse als Institut der Fortbildung und indem sie durch ihn zuletzt in gänzliche Lethargie versin ken muß, entzieht er sich selbst die Nahrung und muß end lich Hungers sterben. Dem Nachdruck selbst wohnt keine primäre, eigne Lebensfähigkeit inne, das Todesurthcil ist ihm schon in seiner Wiege geschrieben und so werde er denn als Mißgeburt schon in seiner Wiege erstickt, ehe er zum ver derblichen Ungeheuer aufschwillt." Nach der subjektiven Seite hin hat es nun der Vf. mit dem Verhältniß des Autors zum Nachdruck zu thun. Hier ist ihm Nachdruck, wie nach der objektiven Seile Negation der Presse, so Negation der Autorschaft. Soweit im Allgemeinen über die philosophische Begründung der Theorie des Vs's.; als praktische Folge würde sich nun etwa Folgendes ergeben, das er auch am Schluß seines Schriftchens andeutet. Der Autor ist berechtigt, in seiner Thätigkcit die Mittel znr Erhaltung seiner Existenz zu suchen, wie jeder Andere diese in seiner Arbeit zu finden hat. Widmet er nun seine Thätigkeic durch Schriften dem Publikum, so hat er auch von diesem den Lohn dafür zu erwarten. Nach der materiellen Seite seines Strebcns hin tritt hier der Verleger vermittelnd ein, indem er ihm den Lohn für sein Werk bezahlt und (wie sich der Vf. ausdrückt) durch den Uebergang des Werkes in das Publikum mittels des Buchhandels die Eintreibung des vorgeschossencn Lohns bewirkt! soweit geht aber auch die materielle Bedeutung der Autorschaft auf den Verleger über. Wir gestehen, daß, so scharfsinnig uns die frühere phi losophische Begründung der hier cinschlagcndcn Rechtsver- 229