» l! T Ä Deutschen Buchhandel und für die mit'ihm verwan-Len Geschnt1s)weige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zn Leipziq. Amtliches Blatt des Börscnvercins M 57. Dienstags, den 20. Juni 1843. Süddeutsches. Stuttgart, 9. Juni. Der Verein der Stutt garter Buchhändler hatte schon im Januar d. I. bekannt gemacht, daß „wahrend der ersten Hälfte des Junius die Handlungen des Vereins zusammentreten werden, um für sich und für ihre Committenten, welche bis dahin, als zum letzten Termine, Listen und Deckung eingesandt haben, gegenseitig Zahlung zu leisten." Dieses neue Institut ist nun wirklich ins Leben getreten, und am gestrigen Hage hat die erste Abrechnung in einem für diesen Zweck bestimmten Lokale stattgefunden. Mit Vergnügen wurde bemerkt, daß die Zahl der cingegangenen Listen mit Aufträgen zur Zah lung nicht blos an die hiesigen Handlungen selbst, sondern auch an süddeutsche Committenten derselben eine bedeutend größere war, als je in früheren Jahren in der ersten Juni- Woche hier eingetroffen war. Die dankenswerthe Absicht des Vereins, statt der Unregelmäßigkeiten, die nur zu häufig bis jetzt im süddeutschen Zahlungswesen stattgefunden, einen festen Zahlungstermin für Süddcutschland ins Leben zu rufen, hat durch diese erstmalige Abrechnung bereits einen erfreulichen Anfang gewonnen, und es wird wohl nur der consequentcn Durchführung des vom Vereine angenom menen Systems während einiger Jahre bedürfen, um auch im süddeutschen Abrechnungs- und Aahlungsgeschäft die gleiche Ordnung einzuführen, wie sie durch die Leipziger Dörscnab- rechnung für Norddeutschland längst besteht. Wollten auch die Verleger des übrigen Süddeutschlands die gleichen Zah lungstermine, wie der hiesige Verein, zur Geschäftsnorm annchmen und dies öffentlich erklären, so würden gewiß in sehr kurzer Zeit die bisherigen Uebelstände in Abschluß und Saldirung der süddeutschen Rechnungen völlig verbannt sein. — Zum Behuf dieser Versammlungen zur Abrech nung vereinigte sich der Verein zu nachstehendem Regulativ: tz 1- Die Zahlungen sind baar, nicht durch Anweisung, zu lei- tvr Jahrgang. sten. Vollwichtiges Gold ist nach dem neuesten Frankfurter Cours, Preuß. Courant zu 1 fl. 45 kr., Fünffrankenstücke zu 2 fl. 20 kr., sonstiges Silber nach der landesüblichen Gel tung anzunehmen. § 2. Zur Empfangsnahme von Zahlungen und zur Beschei nigung sind berechtigt: s) die durch Cirlular bekannten Theilhabcr, Besitzer und Procuraträger einer Handlung, b) die durch eine besondere Urkunde für die Abrechnung des laufenden Jahres Bevollmächtigten. Die betreffenden Vollmachten sind von einem der unter a) bezeichnten Angehörigen einer Firma eigenhändig zu unterzeichnen, mit dem Handelssiegel zu versehen und bei dem Vereine zu Hinterlegern § 3. Die Aufrechthaltung der Ordnung liegt dem Vorstande, in dessen Abwesenheit zunächst dem Stellvertreter des Vor standes und dann dem ältesten anwesenden Ausschußmit- gliede ob. Zur alsbaldigen fricdensgerichtlichen Vermittlung etwai ger Streitigkeiten werden die anwesenden Ausschußmitglieder bereit sein. H. E. Zur Praxis. Mit gebührender Anerkennung sind in diesem Blatte mehr als einmal dieMaukcschen Novitätenwahlzettel und deren Zweckmäßigkeit erwähnt worden und auch wir stimmen damit überein, bekennend, daß sie für Verleger und Sort.- Händlec von gleichem Nutzen sein würden, wcnnsieimmec Wahrheit enthielten. Bis jetzt aber haben sieden großen Fehler, den jedoch keineswegs die Nedaction verschul det, daß sie zum Theil unbrauchbar sind durch den Mangel an Consequenz derjenigen, welche ihre Artikel darinne anzei- gen lassen. 124