für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 74. Freitags, den 19. August 1842 Der Zeitschriften-Debit durch die Post. Diese Angelegenheit ist keinesweges mit der Antwort, welche der Beschwerde des Sortimentshandels dagegen ge worden ist, gänzlich beseitigt: so schnell darf nirgends die Hoff nung auf Gewährung von Gerechtigkeit aufgegeben, und mit den Bestrebungen, sie zu erlangen, aufgehört werden. Wenn der Sortimentshandel ein Recht hat auf den Han del mit Zeitschriften, so muß er dieses geltend machen können und der Staat selber, statt, wie es geschieht, ihm dasselbe zu schmälern, muß ihm zur Ausübung desselben behülsiich sein. Das können wir von ihm verlangen: und ist unser Verlangen ein gerechtes, —- so leben wir der festen Ueber- zeugung, daß ihm auch Gerechtigkeit früh oder spät werden wird! Wir selber hatten von Anfang an von der Eingabe des Sortimcntshandels kein glücklicheres Resultat erwartet, und ihm, wenn auch nicht in der triumphirenden Art der Preßzeitung, kein besseres vorausgesagt, als ihr ge worden; von Anfang an sind wir der Meinung gewesen, daß in der Eingabe das Recht, die Journale zu spediren, der Post hätte zuerkannt, dieser Erlau bniß der Spedition aber der nichterlaubte Handel gegenübergestellt wer den sollen. Die ganze Angelegenheit wäre dann deutlicher und bestimmter hervorgetreten und hauptsächlich auf das Gebiet der Frage gekommen, welche in neuester Zeit von vielen Seiten angeregt worden : „ObderStaat vernünftiger Weise Handel treiben dürfe?" Wir haben diese, eben nicht blos die Interessen des Buch handels, sondern viel allgemeinere noch berührendeFrage, auch aus diesem Grunde, und um gerade hervorzuheben, wie bei der selben auch der Buchhandel betheiligt, in einem, ein größeres, allgemeineres Publikum zu Lesern habenden Blatte zur Sprache gebracht, und lassen unseren, in der Königsberger Zeitung aufgcnommenen Artikel hier folgen- Wir behalten es uns, wenn auch erst später, vor, den Ge- Sc Jahrgang. genstand ferner zu beleuchten, und namentlich auf die An griffe der Pceß-Zeitung gegen die Bestrebungen deS Dorti- mentshandels zurückzukommen. Der Artikel in der Königsberger Zeitung lautet: „Berlin, den 4. August 1842. Offenbar hatten die Buch händler Unrecht, als sie in ihrer Beschwerde gegen den Zeit- schrifcen-Dcbit durch die Posianstaltcn diesen die Besugniß bestritten, Zeilschriften ic. zu spediren. Auch wurden sie durch Anführung der Verordnung, welche der Post diese Besugniß einräumt, darauf aufmerksam gemacht. Gegen das ausschließliche Recht, welches die Post für sich in Anspruch nimmt, muß aber darum nicht minder protestier werden. Abgesehen davon, daß nicht jedes Gesetz gerecht ist und das wahre Recht h erste l l t, lag es sicherlich auch nur in der Verordnung vom 15. Dezember 1821, den Posten das Recht der Spedition zu übertragen. Die Post thur aber mehr als das, sie treibt mit den Zeitschriften einen förmlichen Handel, indem sie sich vom Verleger den im Buchhandel üblichen Rabatt geben läßt. Hierin liegt das ganze Unrecht. — Ist der Buchhandel überhaupt ein Hände!, so „wird er mit jedem Handel das gemein haben, daß seine „wesentliche Aufgabe darin besteht, die Erzeugnisse einer enr- „fernten Gegend nach einer andern zu führen, wo diese Er zeugnisse gesucht werden, dort diese Erzeugnisse zu verkau fen und aus der Differenz des Preises sich bezahlt zu „machen"*). Diese Differenz des Preises, von welchem der Sortimentsbuchhandel lebt, ist aber der Rabatt, der diesem von den Verlegern gegeben wird. Läßt sich nun die Post diesen Rabatt geben, so treibt sic eben Buchhan del und spedirt nicht blos. Daß die Post mit diesem Ra batt zum Schaden des Sortimentshandcls zunächst ihre Porti's deckt, mildert nichts, so wenig als daß dies zumVo:- theil des Publikums geschieht. „Berücksichtigung des allge- *) Wörtlich aus brr Preßzeitung. 141