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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1842
- Sprache
- Deutsch
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Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Gcschnktsgweige. Herausgegeben von den Depulirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 55. Dienstags, den 14. Juni 1842. Zur Gesctzknnde Preußens. Der Minister des Innern hat über die Bilder- Censur folgende Circularverfügung an sämmtliche königl. Ober-Präsidien erlassen: „Es ist bisher angenommen worden, daß Bilder, welche durch Kupferstich, Lithographie oder auf anderem Wege ver vielfältigt und zum Verkaufe bestimmt werden, der Censur unterworfen seien, und es ist diese Censur nach Analogie der im Artikel IV. des Ccnsur-Edicts vom 18. Oktober 1819 über die Censur von Gelegenheitsgedichten, Schulprogrammcn und anderen einzelne» Blättern dieser Art enthaltenen Bestimmun gen , den Polizeibehörden übertragen worden. Eine nähere Prüfung des gedachten Grundsatzes hat mich indeß überzeugt, daß die Bilder-Censur der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Das allegirte Censur-Edict und der demselben zu Grunde liegende Bundes-Beschluß bezieht sich nur auf Druck schriften, und erfodert nur für diese eine vorgängiqe Censur, und auch das Censur-Edict vom 19. Deccmber >788 enthält keine directe Vorschrift, woraus sich eine solche präventive Beschränkung des Verkehrs mit Bilder» herleitcn ließe. Die Censur unterliegt aber, schon ihres singulairc» Charakters hal ber, überall der strictesten Auslegung, und muß auf das, ihr durch positive Gesetze angewiesene Gebiet streng begrenzt wer den. Es darf mithin künftig nicht mehr gefodcrt werden, daß Bilder, welche zur Vervielfältigung und zum Verkaufe bestimmt sind, vorher der Polizei-Behörde zur Censur vorgclegt werden, wobei es sich jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst versteht, daß jede auf einem Bilde angebrachte Schrift der vorgängigen Druckerlaubniß des ordentlichen Censors unter liegt. Die Polizei hat sich hiernach darauf zu beschränken, ge gen die Schaustellung und Verbreitung unsittlicher, schlüpfriger oder sonst anstößiger Bilder, sowie gegen solche, welche unter die Strafbestimmung des §. 115 und 572 ff. Lit. 20. Th. 1>. des Allg. Landrcchts fallen, die gesetzlichen R ep r e ssi v-Maß regeln zu ergreifen. Indem ich deshalb das über die Bilder- Censur erlassene Rescript vom 2l. Januar 1823 hierdurch aufhcbe, ersuche ich das königl. Ober-Präsidium, die betreffenden Po lizei-Behörden hiernach mit Anweisung zu versehen und zur Ausführung dieses Erlasses, wodurch sich auch die Circular- Rescripte vom 7. Februar 1832 und 8. Mai 1837 modificircn, das sonst Erforderliche zu verfügen. Berlin, den 28. Mai 1842. Der Minister des Innern und der Polizei. (gez.) v. R o ch o w." Die Adclszcitung und die — Preßfreiheit. Es ist mit der Aufnahme von Artikeln aus andern Journalen in die Spalten dieser Blätter eine eigene Sache, und wir können so unbedingt mit der, von der Redaktion in Nr. 51 am Eingänge des Aufsatzes dort ausgesprochenen Ansicht uns nicht einverstanden erklären. Es entste hen durch derlei Aufnahmen leicht Inkonsequenzen, die, gerade in einem Blatte wie das Börsenblatt, unangenehm berühren. Die Geschichte mit dem Artikel aus dem Humo risten geht noch an; in derselben Nr. 51 dies. Bl. befindet sich aber ein Artikel aus der Zeitung für den deutschen Adel über die Censur, der, unserer Meinung nach, entweder gar keine Aufnahme in dies. Bl. hätte finden sollen, oder, da er in Tendenz wie in den faktischen Angaben den härtesten Tadel verdient, von der Redaktion gleich die angemessene Zurecht weisung hätte erfahren sollen *). *) Die Nedaction kann nicht in allen Fällen die Gründe, welche sie zur Aufnahme eines Artikels bestimmten, der Oeffcnt- lichkeit übergeben, auch ist sie nicht im Stande jedem was ihrer Meinung nicht entspricht eine Zurechtweisung, wie der Herr Vers, meint, beizufügen. Es würde hierzu ein Maß von Lhä- tigkeit und Selbstständigkeit gehören, wie es bis jetzt nicht an der Redaction des Börsenblattes beliebt wurde. — Was den in Rede stehenden, aus der Adelszeitung entnommenen Artikel be trifft, so ist derselbe keineswegs, wie der Hr. Vers, zu glauben scheint, zu Gunsten der Censur, wäre dies aber auch, so ist doch nicht wohl einzuschen, warum ihm die Aufnahme verwehrt wer den sollte- Man kann ein Freund, ja ein Vertheidiger der Preß freiheit sein und doch gestatten, daß ein Wort zu Gunsten der Censur gesprochen wird. Ja, man muß das sogar, will man nicht einseitig sein, und selbst mit dem eigenen System in Wider spruch gereichen. Wir verlangen von den Regierungen und, wir bekennen es gern, wohl mit einigem Rechte, daß sie uns freie Acußerungen über öffentliche Angelegenheiten gestatte, was soll das aber heißen? Etwa bloß, daß wir stets gegen die Maßregeln der Regierung, nie für dieselben reden sollen. Vor dieser Art von Preßfreiheit bewahre uns Gott! Wir wollen offen, frei und anständig reden können über alles was unser gemeinsames 101 9c Jahrgang,
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