für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandte» Geschäftszweige. Herausgegeben von den DeputirLen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörserivereH^ M I«. Dienstags, den 25. Februar 184«. Bekanntmachung. In den Börsenverein sind als Mitglieder ausgenommen worden: Herr Hingst, Firma: Löfflcr'sche Buchhandlung in Stralsund, - Louis Nulandt in Merseburg, - Ioh. Friedr. Lippert, Sortimcnts-Antiq.-Handlung in Halle, - Bielefeld, Firma: Groos'sche Buchhandlung in Carlsruhe. Heidelberg, Leipzig, Potsdam, den 19. Februar 1840. Der Börsenvorstand. Mohr. No st. Ni ege!. Deutscher Musikalienhandel. Erster Artikel. Der Deutsche Musikalicnhandel hat sich bekanntlich erst seit einem Decennium zu einem compacten Geschäft ausgc- bildct, da er sich vorher in einem ungeregelten, fast rechtlosen Zustande befand. Wenn man diejenige Gewerbsthätigkcit glücklich preist, um welche die Gesetzgebung sich nicht zu küm mern braucht, so verneint man damit nicht das Vorhanden sein anwendbarer Gesetze, sondern nur die stete Einmischung des Zuvielregicrens. Für den Musikalicnhandel war aber in der That gar nicht gesorgt. Es hatte sich derselbe unbemerkt aus dem Buchhandel zu einer selbstständigen Existenz hcraus- gebildet und ganz eigcnthümliche, von jenem abweichende Nor men angenommen. Die vorhandenen Verordnungen zum Schutz des Buchhandels waren auf den Musikalicnhandel nicht mehr anwendbar, für die neue Geschäftsbräuche gab es kein Regulativ. Daher nahmen Mißbräuche mächtig über hand. Die Begriffe über geistiges Eigenthum schwankten, der Nachstich wurde zu einer allgemeinen Gewohnheit. Da, in den Jahren 1829, 1830 suchteein Privatverein dem Uebcl zu begegnen. Die wohlthätigen Folgen der Vereinigung waren nicht zu verkennen. Als mächtigste Hülfe sind die erlassenen 7r Jahrgang. Gesetze zu betrachten, von der Sächs. Regierung den 17. Mai 1831, von der Preuß. Regierung den 11. Juni 1837 §. 19, worin auf den Musikalicnhandel besondere Rücksicht genom men worden ist. Daß nicht mit einem Male der böse Geist aus dem ver dorbenen Organismus getrieben werden kann, ist ganz natür lich, nur das Gegentbcil würde in Verwunderung setzen. Diejenigen Musikalienhändler, welche gewohnt waren, keine Honorare für Manuskripte zu zahlen, aber gleichwohl die Na men berühmter Eomponistcn in ihre Kataloge haben wollten, griffen zu mancherlei Mitteln, und als ihnen endlich auch der Weg dcS Arrangirens abgeschnitten wurde, so setzten sie der öffentlichen Association der Rechtlichgesinnten eine heimliche Association der Freibeuter entgegen. Man sollte meinen, nach 10 Jahren müßten die Mißbräuche endlich aufgehörl haben, das ist jedoch keineswegs der Fall. Neue Listen und Schliche, auf welche beim Entwurf der Convcntionalartikel von 1829 und 1830 nicht Rücksicht genommen werden konnte, wurden erdacht und in Anwendung gebracht. Der 7. Paragraph hatte z. B. diejenigen Nachstiche, welche vor dem 23. Mai 1829 cxistirten, geduldet, in der Voraussetzung, daß sich die Vorräthc allmählig aufräumcn und diese Schund-