Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^I«2. Freitags, den 23. November 1838. Co llcctiv - Klag e n- Ein Vorschlag zur weitern Besprechung. Der Einsender des „ganz neuen Falles" in I^o. 92 d. Bl. berührt in seinem Aufsatze wieder die schon so oft beklagte Unthunlichkeit, Saldos von mindrer Große auf gerichtlichem Wege beizutrciben, was bei mir die Frage angeregt hat, ob nicht nach Maaßgabe der in Deutschland geltenden verschiedenen Rechte und Proceßordnungen da durch eine wesentliche Erleichterung und Ersparniß an Gerichtskostcn und Advocaten - Gebühren zu erzielen wäre, daß die sämmtlichen buchhändlerischen Gläubiger eines schlechten Zahlers ihre Ansprüche gemeinschaftlich verfolgten und die Kosten wie den so erlangten Ertrag nach Procenten ihrer Forderungen unter sich vertheilten? Die gemeinschaftlichen Schritte brauchten nicht unbe dingt auf gerichtliche Entscheidung gerichtet zu sein, sondern cs müßte dabei auch Raum bleiben zu Abschlicßung von Accvrdcn u. d. gl., so daß, wenn einmal die Forderungen nicht voll befriedigt werden können, wenigstens eine recht liche und gleiche Vcrtheilung des Schadens unter die Bethciligtcn cintreten müßte, und verhütet würde, daß schlechte Zahler, wie jetzt nicht selten geschieht, im Vertrauen auf die gewohnte Sicherheit vor gerichtlicher Verfolgung durch ihre Gläubiger unter den Buchhändlern, diese allen andern nachsetzen oder doch nur einzelne von ihnen befrie digen, entweder weil sic die unbarmherzigsten sind oder weil der eigne Vorthcil dazu räch, und dann — indem sie ihren Bedarf aus zweiter Hand beziehen — ihr Geschäft ruhig fortsctzen, ohne je an die Bezahlung der alten Saldi zu denken'). *) In Bezug auf diese löbliche Sitte hat einmal ein be kannter Gelehrter gesagt: er werde seinen Sohn nichts andres 5r Jahrgang. Es käme nun vor Allem darauf an, sich bei praktischen Juristen der verschiednen Länder zu erkundigen, wie die vvrgeschlagnen gemeinschaftlichen Schritte am zweckmäßig sten einzuleiten seien, und indem ich meineHcrren College» auffordere, Erkundigungen darüber in ihrem Kreise einzu- ziehcn, will ich einstweilen mitthcilen, was ich darüber mir habe sagen lassen. Wollten alle Gläubiger ihre Klagen durch denselben Anwalt rmd auf einmal übergeben, so würde dies, in !! unserm Lande wenigstens, die Gerichtskosten nicht wesentlich !> vermindern, indem für jeden einzelnen Posten die Gebühren s besonders liquidict werden müßten, was freilich, so lange s die Sache in dem bei uns cingeführten wohlfeilen und ^ raschen Sühneverfahren bleibt, auch nicht viel kostet, aber ^ doch immer keine genügende Aussicht auf einen raschen und ! wohlfeilen Erfolg darbietet. Das Einfachste und Awcck- j mäßigste wäre, wenn alle Forderungen an Einen cedirt würden, dieser klagend oder accordicend für alle aufträte und zuletzt das erstrittne oder vcrglichne Resultat nach Abzug der Kosten pro rata unter die Erdenken verthcilte. Zur einstweiligen Sicherung dieser würde genügen, wenn er ihnen über den Empfang ihrer sämmtlichen Cessionen einen einzigen Revers ausstellte, der bei einem von ihnen aufbewahrt und ihm nach Abmachung der Sache mit Decharge zurückgegeben würde. Das ganze Eessions-Gcschäft wäre in der Messe leicht abgemacht, wo Diejenigen, die zu fordern haben, größten- werden lassen, als ein Buchhändler, denn als solcher könne er nicht zu Grunde gehen; wäre ja doch der Buchhändler NN- seit zwölf Jahren bankrott und tränke doch alle Tage seinen Schoppen. 185