Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge kch äktszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 51. Dienstags, den 29. Mai 1838. Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. HI. Artikel. (Schluß.) In unserm Falle hat der Adressat das volle und un-!! eingeschränkte Eigenthum des Manuskriptes erworben und, in dem Mangel der hinzuzufügenden Bedingung, daß der Brief nicht veröffentlicht werden solle, ist die Zustimmung eben deshalb nvthwendig enthalten, weil das Recht der Vervielfältigung dem Eigenthum inwohnt und mit demsel-' ben durch die Adresse übertragen wird. Gesetzt aber, cs stünde dem Verfasser eines Briefes und des sen Erben ein von dem Eigenthum des Manuskriptes vollkom men unabhängiges Widcrspruchsrccht — ein davon getrenntes Recht der Vervielfältigung ist ohne das Manuscript ebenso undenkbar, wie ein Eigenthumsrecht an Ideen oder Gedan ken , die noch gar nicht ausgesprochen oder dargestellt woc- / den sind,—so gehört doch dieses Recht ohne Frage zu denje- H nigen, auf welche der Autor gültiger Weise verzichten kann, ^ und eine solche Verzicht ist von den Goelhe'schen Erben da durch geleistet worden, daß sich dieselben bei der durch Klä- qer bewirkten Herausgabe von Goethe's Briefen an Lavatcr seit vier Jahren beruhigt haben. Denn wenn gleich Schweigen nicht überall als Zustim- mung gelten kann, so muß es doch in allen Fällen dafür gelten, wo ein öffentlicher Act vorliegt, mit welchem recht liche Wirkungen verbunden sind, wie mit der Herausgabe eines Buches, an dem der Herausgeber ein Verlagsrecht er wirbt, wenn cs nicht als unrechtmäßig verfolgt wird, und ein vierjähriges Schweigen gicbt wenigstens einige Präsum tion dafür, daß die Goelhe'schen Erben ihr vermeintes Recht! auszuüben nicht gemeint sind. 5r Jahrgang. Wäre dies aber dennoch nicht der Fall, so würde höch stens zugegeben werden können, daß den Goelhe'schen Er ben ein Klagrecht gegen die Lavater'schen Erben zustände, welche von einem Depositum Goethe's einen unstatthaften Gebrauch gemacht haben. In keinem Falle steht denselben ein Recht gegen die Kläger zu, welche sich in der durch die Gesetze vorgeschriebenen Weise über den Erwerb ihres Ver lagsrechtes ausgcwiesen haben. Das Gesetz besagt einfach, daß das Eigenthum eines Briefes durch die Adresse an den Adressaten übergeht; das Gesetz besagt ferner, daß die Bescheinigung des Verlags rechtes für den Zweck der Verfolgung des Nachdrucks als ausreichend angesehen werden soll, wenn der Verleger nach weist, daß er dasselbe vom Schriftsteller oder von einem Dritten erworben hat, auf welchen dasselbe vom Schrift steller übertragen worden ist. Da nun der Adressat sein Eigcnthum an dem Briese vom Verfasser jedenfalls auf rechtliche Weise erworben hat, mithin auch rechtlicher Weise darüber zu disponiren befugt war, so folgt, daß durch die geführte Bescheinigung, daß Kläger ihr Verlagsrecht von dem Rechtsnachfolger des Adressaten überkommen haben, den gesetzlichen Erfordernissen vollständig Gnüge geleistet worden war und mithin das Erkenntniß rein condemnato- risch hätte erfolgen müssen. Am wenigsten stand cs Beklagtem zu, diesen vorgebli chen Mangel exossüoucko geltend zu machen, oder dem Gericht, hier, wo cs sich von dem Rechte dritter Personen handelt, von Amtswegen diese Rechte wahrzunehmen. Das Widerspruchsrecht, welches dem Verfasser eines Briefes beigelegt wird, kann nur, entweder auf den Ge winn von der Herausgabe, oder auf Verhütung des Be- 83