für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschättszweige Herausgegeben von den Deputirterr des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^Z16. Freitags, den 23. Februar 1838. Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. II. Artikel. Die Beschränkungen der Druckereien in Deutschland datiren bereits aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, und schon im Reichsabschicd von 1570 wurde anqeordnct, daß Druckereien nur in den Residenzen der Reichssücsten, in den großem Reichsstädten und in Universitätsstädten an gelegt werden dürsten. Noch älter als diese Anordnung ist die Einführung der Eensur. Auch findet sich bereits im Reichsabschicd von 1530 die Vorschrift, daß auf dem Titel jeder Schrift der Name des Verfassers, der Name und Vor name des Druckers, ingleichen Ort und Jahr des Druckes angegeben sein müsse. In Gemäßheit dieser Anordnungen des Deutschen Reichs, wurde in Sachsen durch dasMandat Ehursürst August's von 1571 die Anlage von Druckereien außer Wittenberg, Leipzig, Dresden und Annaburg, wo damals öfter Hof gehalten wurde, verboten, im Jahre 1606 eine besondere Buchdruckerordnung erlassen und im Jahre 1717 der bis in die neueste Zeit üblich gewesene Eid der Buchdrucker vorgeschrieben, auch im Jahre 1623 der Ver such mit einer Büchertaxe gemacht, diese jedoch glücklicher Weise sehr bald als unthunlich und unzweckmäßig anerkannt. Den wesentlichsten Einfluß auf die Ausbildung des Bü- cherwescns in Sachsen hat jedoch ohne alle Frage dieBüchcr- commissivn gehabt. Dieselbe scheint vor dem Jahre 1687 nicht stehend gewesen zu sein, obwohl einzelne Aufträge in Angelegenheiten des Bücherwescns an den Rath zu Leipzig schon 1546 Vorkommen. Durch ein Rescript vom 7. Nov. 1687 wurden die Bücher-Eommissiones neben dem Rathe, Je mandem von der Universität, dem vr. Alberti, aufgetragen und diese Einrichtung ist bis zur Aufhebung dieses Jnsti- 5r Jahrgang. tuts, durch die Preßpolizeiverordnung vom 13. Octobec 1836 beibehalten worden. Im Jahr 1673 wurde ein Fiskal zur Negistrirung der privilcgirten Bücher und Aufsichtführung über verbotene und uncensirte Schriften bestellt, der Titel desselben jedoch, „weil der Name so verhaßt geworden sei, daß, wenn er zu Meßzeiten in die Buchladen käme, und die Leute solchen höretcn, sie gleichsam vor ihm einen Abscheu hätten", in den eines Bücherinspec tors verwandelt. Im Jahr 1773 wurde das Bücherprotokoll angelegt, und der Büchercommission die Jurisdiction in Nach- drucksangelcgenheiten, sowie 1831 die Beurtheilung zweifel hafter Nachdrücke übertragen. In allen diesen Beziehungen hat dieselbe um den Buchhandel sich großeVerdienste erworben, und diese besonders durch unnachsichtliche Strenge gegen den Nachdruck, durch fortdauernde Aufmerksamkeit aus den Gang des Buchhandels und durch die sorgsame Beachtung seiner jeweiligen Bedürfnisse, welche sie wesentlich der ge setzlichen Zuordnung einiger Deputaten des Buchhandels verdankte. Durch die bereits oben erwähnte Preßpolizeiverordnung vom 13. Octobec 1836 wurde dieser befriedigende Zustand plötzlich aufgehoben, indem die rechtliche und polizeiliche Verfolgung des Nachdrucks, welche bisher in den Händen der Büchercommission vereinigt gewesen war, getrennt und jene an die ordentlichen Gerichte, diese an den Sladtrath verwiesen wurde, dem vom 1. Januar v.J.an nur noch die Verfügung provisorischer Maßregeln gegen die in Leipzig anzulrcffendcn Nachdrücke Vorbehalten blieb. Je mehr nun die Beurtheilung des Nachdrucks von der subjektiven Ansicht des Richters abhängig und eine vertraute Bekanntschaft mit den Verhältnissen des Buchhandels er- 27