für Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige Hcrausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M9. Dienstags, den 30. Januar 1838. Gesetzgebung. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 2s Stück vom Jahre 1838, enthält folgende Verordnung zu Publication des zu Aufstellung gleichförmiger Grund sätze gegen den Nachdruck unterm 9. Nov. 1837 gefaßten Bundesbcschlusses; vom 4. Jan. 1838. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. w. verkünden hiermit, daß zu Aufstel lung gleichförmiger Grundsätze über den Nachdruck in der 31. Bundestagssihung unterm 9. Novbr. vorigen Jahres Folgendes beschlossen worden ist: (Hier folgt der bereits bekannte Bundestagsbcschluß.) Wir haben nach §. 89 der Versassungsurkunde die Publication dieses Beschlusses verfügt, und haben sich alle Unsere Behörden auch in soweit danach zu achten, als darin Bestimmungen getroffen worden sind, welche nicht schon in den hiesigen Landesgesetzcn begründet sind; wogegen es bei diesen, insofern sie dem Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und andern GcistesweckeN in Beziehung auf die Zeitfrist oder sonst einen noch ausgedehnteren Rechtsschutz gewähren, als durch vorstehenden Bundcsbeschluß geschieht, sein unverändertes Bewenden behält. Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Ver ordnung eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Kö niglichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, den 4. Januar 1838. Krtedricb August. Eduard Gottlob Llostiz und Ja'iickciidorf. P^ I. Schalbachcr in Wien. (Schluß.) „Mehre Deutsche und Ungarische adelige Häuser zogen ihn an sich. Man muß wahrhaft darüber erstaunen, daß > ein Mann, der seine wissenschaftliche Bildung nur sich j selbst verdankte, stets eingeschränkt durch die zahlreichen Pflichten, welche ihm die verschiedenen Stellungen auser- legten, in denen er sich nach und nach befand, dahin ge langte (um hier unter seinen vielfachen Kenntnissen nur die Sprachen zu erwähnen) Hebräisch, Französisch, Ita lienisch , Englisch und Neugriechisch zu sprechen, und das Griechische, Lateinische, Arabische und Persische geläufig j zu übersetzen. „Schalbachcr bemerkte bald, daß seine Kenntnisse ihm - erlaubten, nach etwas Höherem als Ertheilung von Privat- ^ unterricht zu streben. Er verließ jetzt (1798) eine Lauf- ^ bahn, die ihn seit 18 Jahren auf einer niedern Stufe in !i der bürgerlichen Gesellschaft sestgehalten hatte. Ein kauf männisches Geschäft, das in Zusammenhang mit seiner j Neigung für die Studien stand, winkte ihm, und mit Hülfe einer ersparten Summe eröffncte er aus dec Freiung in Wien eine antiquarische Buchhandlung, welche bald der Ausam- mcnkunftsort der Liebhaber guter Holländischer, Deutscher und Englischer Ausgaben veralten Elassikcr, sowie der bes sern Deutschen Literatur wurde. Sein Unternehmen hatte somit in kurzer Zeit glücklichen Erfolg, und ungeachtet der Hindernisse, welche der jüdische Glaube ihm in den Weg legte, verschaffte er sich hinlängliche Unterstützung. Spä ter wollten einige der vornehmsten Männer, die großen Antheil an unserm Antiquar nahmen, daß er als Buch händler in Wien, wo die Landesbehörde sonst nur sehr 13 5r Jahrgang.