für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§101. Dienstags, den 19. November 1839. Ueber die Dauer des Verlagsrechts in Sachsen. H Bekanntlich ist in den Sächsischen auf den Nachdruck bezüglichen Gesetzen das auf rechtmäßigem Wege erworbene Verlagsrecht keiner Beschränkung rücksichllich der Zeitdauer unterworfen, und somit das s. g. ewige Verlagsrecht still schweigend sanctionirt. Auf diesen auch in der Praxis an erkannten Grundsatz ist der Bundcsbeschluß vom 9. Novbr. 1837 ohne Einfluß geblieben, indem die Verordnung vom 4. Januar 1838, welche letzteren für Sachsen publicirt, am Schluffe die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß es bei den Sächsischen Landcsgcsetzen, insofern sie dem Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und andern Gei steswerken in Beziehung auf die Zeitfrist oder sonst einen ^ noch ausgedehnteren Rechtsschutz gewähren, als durch den publicirten Bundcsbeschluß geschieht, sein unverändertes s Bewenden behalte. Gleichwohl ist neuerlichst der erwähnte ^ Grundsatz bei Gelegenheit eines bei dem Stadtrathe zu Leipzig darauf basirten Antrags Seiten der letztem Behörde! in Zweifel gezogen worden, und es dürfte daher nicht ohne allgemeineres Interesse sein, dieses Falles hier spccieller Er- ^ wähnung zu thun- Unter dem 10. Scpt. d. I. stellte die Dyk'sche Buch handlung, in deren Verlag Rabener's sämmtliche Schriften, zuletzt im Jahre 1777 in 6 Theilen erschienen, in Gemäß heit des §- 54 der Prcßpolizeiverordnung vom 13. Oktober 1836 und tz. XIX. der Nachtragsverordnung *) dazu vom *) ?. 54. N a ch d r u ck. Sowie nach dem Gesetze über privilegirte Gerichtsstände rc., vom 28. Januar 1835 §. 23, Streitigkeiten über das Eigen thum und Verlagsrecht an Büchern und an den Geisteswerken, insonderheit auch soviel der Anspruch auf Ersatz des durch 6r Jahrgang. 20 Decbr. 1838 bei dem Nathe zu Leipzig den Antrag, die von Scheible in Stuttgart veranstaltete, bis jetzt in 2 Bänden den Nachdruck zugefügten Schadens anlangt, vor die Gerichte gehören, so ist diesen auch die Bestrafung des Nachdrucks, ingleichen die Beschlagnahme und Confiseation der als Nach druck anzusehenden Erzeugnisse der Presse zu überlassen. Die Compctenz der Preßpolizeibchördcn rücksichtlich des Nachdrucks beschränkt sich daher auf diejenigen Arten der polizeilichen Lhä- tigkeit, welche entweder die Verhinderung beabsichtigter, oder die vorläufige Ermittelung begangener Verbrechen, ihrer Ur heber, Theilnchmer und Gegenstände, oder die augenblickliche Ergreifung der zur Begründung der Untersuchung erforderlichen Maaßregeln bezwecken. (Zu tz. 54.) XIX. Durch die in diesem tzphen enthaltene Vorschrift, daß die Preßpolizeibehdrden den Gerichten die Be schlagnahme und Confiseation der als Nachdruck anzusehcndcn Erzeugnisse der Presse zu überlassen haben, ist den Ecstercn nicht das Befugniß und die Verpflichtung entnommen worden, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß- erzeugniß als unerlaubter Nachdruck in Beschlag zu nehmen und zu consisciren, auch der Nachdrucker deshalb zu bestrafen sei, auf den Antrag der an die Polizeibehörde sich wendenden Betheiligten diejenigen provisorischen Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der bei der unternommenen Verletzung des literarischen Eigcnthums Betheiligten erforderlich sind. Vielmehr sind dergleichen pro visorische Verfügungen denjenigen zum Geschäftsbereiche der Polizeibehörden gehörigen Maaßregeln beizuzähicn, deren am Schluffe des gedachten tzphen erwähnt wird. Dahin gehört insonderheit auch die provisorische Untersagung des Vertriebes und die provisorische Beschlagnahme solcher Erzeugnisse der Presse, die nach den auf geschehene Anträge der Betheiligten angestellten Erörterungen der Preßpolizeibchürde sich als un erlaubter Nachdruck darstcllen. Jedoch wird dieselbe von der gleichen getroffenen Verfügungen sofort den Gerichten Nachricht zu geben und die Antragsteller an diese zu verweisen haben, 186