für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g c b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 48. Freitags, den 25. November 1836. Gesetzgebung. Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen; vom 13. October 1836. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. re. rc. haben in unserer Verordnung vom 7. November 1831., die Einrichtung derMinistcrial- Departements und die darauf Bezug habenden proviso rischen Vorkehrungen betreffend, die Bestimmung getroffen, daß die Censurangelegenheiten vorerst noch zum Geschäfts kreise des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter richts gehören sollten. Nachdem nun immittels in dieser Beziehung manche organische Einrichtungen getroffen und be sonders die Kreisdirectionen errichtet worden sind, so nehmen Wir nicht langer Anstand, wegen künftiger Verwaltung der Eensur,so wie der gestimmten übrigen Preßpolizei durch Un ser Ministerium des Innern, Verfügung zu treffen, und hier über gegenwärtige Verordnung zu erlassen, in welcher zu gleich Alles, was von den vorhandenen gesetzlichen Bestim mungen über diesen Gegenstand noch anwendbar ist, und was — so lange bis die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels überhaupt nach andern Grundsätzen geord net werden — für jetzt gesetzlich fortbestehen muß, mit den nöthigen Abänderungen und Ergänzungen der in das Gebiet der Verordnung gehörenden bisherigen Vorschriften zusam mengestellt worden ist. tz. 1. Oberste Grundsätze der Preßpolizei. (Censurrcgulativ vom 30. Scptbr. 1779. Mandat, das Censur- und Bücher- wcsen bctr. vom 10. Aug. 1812.) Im Königreiche Sachsen darf auch fernerhin nichts ge druckt oder verlegt werden, ohne vorherige Genehmigung 3r Jahrgang. des Drucks durch die dazu ermächtigten Personen und Be hörden. §. 2. Außerdem unterliegen aber alle Erzeugnisse der ln- und ausländischen Presse auch fernerhin der Aufsicht und den für nöthig befundenen Verfügungen der Preßpolizei. Z. 3. Deren Anwendung auf jede Art von Schriftvervielfäl tigung durch Abdruck. (Mand. v. 22. Decbr. 1830.) Diese Grundsätze (§§. 1. und 2.) und daher alle Be stimmungen der gegenwärtigen Verordnung über den Druck und Buchdruckereien sind auch auf den Steindruck und jede andere Art von Schristvervielsältigung durch Abdruck anzuwenden. §. 4. Behörden zu Verwaltung der Preßpolizei — Dritte und oberste Instanz— Ministerium des Innern. Vom 1. Januar 1837. geht die Verwaltung der ge lammten Preßpolizei auf das Ministerium des Innern über. Dieses beaufsichtigt und instruier die dabei wirksamen Mit tel- und Unterbehörden und bildet in allen preßpolizeilichen Angelegenheiten, und daher auch in Eensursachen, die oberste Recursinstanz. 8- 5. Zweite Instanz — Kreisdirectionen und Censurcollcgien. Die zweite Instanz für die gestimmten Angelegenheiten der Preßpolizei, mit Einschluß der Euratel des Buch- Mu sikalien - und Kunsthandels bilden die Kreisdirectionen, und zwar, soviel die Censurangelegenheiten betrifft, in dertz. 7. bestimmten Organisation als Censurcollegien. Z. 6. Erste Instanz — Ortsobrigkeiten und Censorcn. Mit Ausnahme der Censur gehört die Preßpolizei in er ster Instanz vor die Ortsobrigkeiten. 104