für den Deutschen Buchhandel und für dir mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 32. Freitags, den 19. April 1839. Bekanntmachung. Für die Zeit vom 22. April bis 4. Mai wird das Börsenblatt, gleichwie in vergangener Oster- mefse, mit einer Liste der angekommenen fremden Buchhändler vermehrt, täglich erscheinen und jedesmal bis 8 Uhr Morgens an die Herren Commissionaire abgegeben werden. Anzeigen, welche Tags zuvor an die Expedition (bei Herrn Frohbcrgcr) bis Mittags 12 Uhr abgegeben werden, finden im Stücke des nächstfolgen den Tages sichere Aufnahme. Leipzig, den 18. April 1839. Die Deputirten des Luehhandels zu Leipzig. Was ist Nachdruck? Bereits in zwei nacheinander folgenden Nummern ist diese Frage mit besonderer Beziehung auf den Nachdruck Französischer Werke in Deutschland angeregt und beant wortet worden, dies aber in einem Sinne, als ob die be stimmtesten und deutlichsten gesetzlichen Vorschriften gar nicht existirten. Zuerst die allgemeine Frage, was ist Nach druck? kann in dreifacher Weise beantwortet werden. Nachdruck ist nämlich für ganz Deutschland, nach Inhalt des Art. 1 des Bundcsbeschlusscs vom 9. Novem ber 1837. „jede Vervielfältigung literarischer und artistischer Er zeugnisse aller Art, welche auf mechanischem Wege ge schieht, ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjeni gen, welchem derselbe seine Rechte am Original über tragen hat." 6r Jahrgang. Durch denselben Artikel wird der Nachdruck schlechthin verboten und nach der Einleitung gilt dieses Verbot „von allen im Bundesgebiet erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen", woraus folgt, daß für den Schutz der Verlagsort und nicht der Dcuckort entschei dend ist. In Preußen wird durch §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 als Nachdruck bezeichnet und verboten: „jede neue Vervielfältigung eines Theiles oder des Gan zen einer bereits herausgegebencn Schrift, wenn sie auf mechanischem Wege, ohne Genehmigung des dazu aus schließlich Berechtigten geschieht;" und nach §. 3 steht dem gleich „der Abdruck von Manu skripten aller Art und mündlichen Vorträgen." Endlich nach Sächsischem Recht §. 1 u. 2 des Ecläu- tcrungsmandates vom 17. Mai 1831 ist: 59