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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1879
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- 12.02.1879
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- Deutsch
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Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BörsmvereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 35. Leipzig, Mittwoch den 12. Februar. 1879. Nichtamtlicher Theil. Geistiges Eigenthum und Urheberrecht. Es ist die Frucht langen Kampfes mit Eigennutz und geistiger Trägheit, daß wir endlich die Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 und S. u. 10. Januar 1876 haben, und wir dürfen uns über die Errungenschaft freuen, wenn es auch solche sind, wie sie sind. Soviel aber der Kampf auch Aufklärung der Geister über den betreffenden Gegenstand gebracht hat, so müssen wir doch wahrnehmen, daß es noch immer ganz irrige Auffassungen der Gesetze gibt. Wir irren uns wohl nicht, wenn wir behaupten, falschen Auffassungen vor wiegend in den Kreisen zu begegnen, welche sich mit Schaffung oder Verwerthung von Kunstwerken befassen. Es ist vor allem die Auf fassung dessen, was die Gesetzgebung verbietet, in der die folgen- reichstenJrrthümervorkominen. DasGesetz verbietet„Nachdruck"-- „mechanische Vervielfältigung", „Nachbildung" eines Geisteswerkes. Was ist aber Nachdruck? was ist Nachbildung 7 Diese Frage hier erschöpfend zu beantworten, liegt nicht in meiner Absicht. Nur sofern von den Urhebern und Verlegern den ihnen im Gesetze gesicherten Rechten eine unzulässige Ausdehnung gegeben wird, soll sie gestellt sein. Es kommt z. B. vor, daß ein Lehrer ein Schulbuch über ein gewisses Thema schreibt. Es ist gut und findet Anklang. Ein an derer Lehrer stellt ein Buch über denselben Gegenstand zu demselben Zwecke zusammen. Um sich die Arbeit zu erleichtern, hält er sich an den Vorgänger in diesem Fache: er nimmt dessen System mit wenig Veränderungen auf, gebraucht auch eine ziemliche Menge von Stellen daraus in der Art, daß er sie mit Veränderung einiger Worte und Wortstellungen und der Sätze zu Theilen seines Werkes macht. Der Verfasser des ersten Werkes oder dessen Verleger erkennen sofort den Charakter des Concurrenzwerkes und finden, vereinzelt, vierzig, sünszig Stellen von viertel, halben und ganzen Seiten, welche, wenn man sie nicht Wort für Wort vergleicht, genau aus dem ersten Werke entlehnt scheinen, und empfinden die Beeinträch tigung, welche die Concurrenz ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach bringt, als Rechtsverletzung. Wenn man aber beide Werke mit einander vergleicht, ohne ein Interesse zu haben, als den Wunsch, die richtige Unterordnung unter das Gesetz zu finden, so erkennt man leicht, daß der Verfasser wie der Verleger die Idee des Ge dankeneigenthums, des geistigen Eigenthums in das Gesetz hinein tragen. Das geistige Eigenthum verleiht dem Urheber ein aus schließliches Recht an dem Gedanken wie an der Formgebung des Geisteswerkes, während das Urheberrecht nur an die durch selb ständige geistige Thätigkeit hervorgebrachte äußere Gestaltung des Gedankens geknüpst ist. Die Auffassung des fremden Gedankens in eine neue Form ist daher keine Verletzung des Urheberrechts. Wenn das fremde Werk umgearbeitet wird, kommen wir immer erst zum Plagiat, welches vom Gesetz nicht verboten ist, so lange es nicht in theilweisen Nachdruck ausartet. Um das richtige Urtheil zu treffen, Sechsundvierzigster Jahrgang. darf man sich nicht vom Begriffe der mechanischen Vervielfältigung entfernen, welche das Kriterium für Nachdruck bildet. Zwei Werke über den gleichen Gegenstand, namentlich für praktische Zwecke, wer den ganz unwillkürlich eine Ähnlichkeit auch in ihrer äußeren Ge staltung des Gedankens bekommen. Resultate von Berechnungen, Ergebnisse von gewissen Forschungen, historische Thatsachen, Grund sätze der betreffenden Wissenschaft werden oft nur mit denselben Worten oder Zahlen wiedergegeben werden können, von denen wir sagen müssen, daß sie Gemeingut geworden sind. Je größer die Masse solchen Gemeinguts in zwei Werken gleichen Zweckes, um so schwerer ist die Unterscheidung, was vom späteren Urheber aus dem früheren Werke unbefugt und was befugt entnommen worden ist, um so überwältigender aber auch der Eindruck, daß er nur Eigenes lese, im Urheber des früheren Werkes, wenn er das spätere zur Hand nimmt. Verwunderlich ist es, daß ganz ebenso über die Werke der bil denden Kunst irrthümlich geurtheilt wird, obgleich dem Auge die Vergleichung und Unterscheidung leichter an solchen Werken wird, als dem Geiste an Schriftwerken. Künstler und Verleger sind sehr geneigt, jedes andere Kunstwerk, zu dessen Erzeugung die Motive aus dem eigenen Werke entnommen sind, für eine verbotene Nach bildung zu erklären. Man vergißt den Inhalt des F. 4. des Ge setzes vom S. Januar 1876, welcher die freie Benutzung eines Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes gestattet. Die freie Benutzung ist ganz offenbar der mechanischen Nachbildung entgegen gestellt, menn man auch den Begriff „mechanisch" nur auf die Ver vielfältigung im Gesetz vom 11. Juni 1870 beschränkt hat. Wie bei Schriftwerken Zahlen, historische Thatsachen, wissenschaftlich fest gestellte Resultate rc. zum Gemeingut werden können und zahllos schon geworden sind, so haben wir in den bildenden Künsten auch Material, welches Gemeingut genannt werden muß; dazu gehört alles Landschaftliche, die vorhandenen lebenden Geschöpfe, die Klei dung der Bewohner, ebenso historische Persönlichkeiten. Wenn nun solche Mittel zur Herstellung eines Kunstwerkes verwendet worden sind und ein Anderer nimmt an diesem Kunstwerke Veranlassung, ein neues mit denselben Mitteln zu schaffen, in welchem das Motiv des älteren ausgenommen und mit demselben Material gearbeitet wird, so bezeichnet der Künstler des ersten Werkes das neue gern als Nachdruck, Nachbildung, ohne nur die geringste Befugniß dazu zu haben. Ja es entstehen dadurch Rechtsstreite, sogar strafrechtliche Verfolgungen, welche immer gewisse Nachtheile mit sich führen. Es kommt daher aus Richtigstellung des Urthcils viel an, wozu ich hier gern einen kleinen Beitrag geben möchte. Ein Fall aus der neuesten Zeit möge zur Erläuterung dienen. Die Firma A. L C. Kaufmann in Berlin hat zwei Oeldruck- bilder im Verlag: „lZvnbsur" und „Lsxoir". Hr. C. G. Lohse in 78
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