Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh g Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nnmmcr zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für dm Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Donnerstag den 18. März. 1880 Amtlicher Theil Bekanntmachung. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 24. April beginnende und am 1. Mai endende Ausstellung von neuen buchhiiudlerischeu Erzeugnissen in den Parterreräumen der Buchhändlerbörse stattfinden. Mit der Leitung dieses Unternehmens ist von uns Herr Carl Wilfferodt in Leipzig beauftragt worden, und haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung und der Ordnung wegen folgende Bestimmungen getroffen: tz. 1. Zulässig sind alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes überragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblätter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen sind, literarische Seltenheiten und Kuriositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Pressendruck rc., sowie Probeleistungen auf dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten rc. Ausnahmsweise sollen auch ältere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. tz. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitfactur in äuplo mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizufügen ist, sind zu richten an Herrn Carl Wilfferodt in Leipzig. tz. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerkt sein. Hierher gehörige Anstagen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung Beauftragte angewiesen. H. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 1. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommen werden. tz. 5. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 6. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die auszustellenden Gegenstände sind spätestens bis zum 14. April an die oben angegebene Adresse einzusenden und im Börsengebäude abzugeben. Umfangreiche Gegenstände sind mit an nähernder Angabe des Flächenraumes, welcher beansprucht wird, vorher anzumelden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Stuttgart, Weimar und Leipzig, den 8. März 1880. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. A. Kröner. Hermann Böhlau. Hermann Haessel. Sicbemmdvitrzigster Jahrgang. 161