für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Setehäkts^weige. HerauLgcgeben von den Dcputirtcn des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ?. Dienstags, den 24. Januar 183?. Bekanntmachung. Bon einem Hohen Königl. Ministerium des Innern im Einverständnis; mit einem Hohen Königl. Justiz ministerium ist zur Erläuterung des §. 64 der Hohen Verordnung vom 13. Octbr. 1836, die Verwaltung der Preß- polizei betreffend, annoch Folgendes angeordnet worden: Durch die in dem angezogenen tz. enthaltene Vorschrift, daß die Preßpolizeibrhörden den Gerichten die Beschlagnahme und Eonsiscation der als Nachdruck anzusehenden Erzeugnisse der Presse zu über lassen haben, ist den erstem nicht das Bcfugm'ß und die Verpflichtung entnommen worden, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preßerzeugniß als unerlaubter Nachdruck in Beschlag zu nehmen und zu confisciren, auch der Nachdrucker deshalb zu bestrafen sei, auf den Antrag der an die Polizeibehörde sich wendenden Bcthciligten diejenigen provisorischen Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der bei der unternommenen Verletzung des literarischen Eigen- thums Bcthciligten erforderlich sind. Vielmehr sind dergleichen provisorische Verfügungen denjenigen zum Geschäftsbereich der Polizeibehörden gehörigen Maaßregeln beizuzählen, deren am Schluffe des angeführten tz. gedacht wird. Dahin gehört insonderheit auch die provisorische Beschlagnahme solcher Erzeugnisse der Presse, die nach den auf geschehene Anträge der Betheiligten angestellten Erörterungen der Preßpolizeibchörde sich als unerlaubter Nachdruck darstellen. Jedoch wird dieselbe von dergleichen getroffenen Verfügungen sofort den Gerichten Nachricht zu geben und die Antragsteller an diese zu ver weisen haben, um eine gerichtliche Entscheidung und das auf dieselbe zu gründende Erecutivverfahrcn mit der definitiven Beschlagnahme und Eonsiscation herbcizuführen. Dabei versteht sich von selbst, daß die Preßpolizcibchörden auch diesen ihren provisorischen An ordnungen , eben so wie in andern dazu geeigneten Fällen der Preßpolizeipflegc, durch summarische Erörterungen des Sachvcrhältnisscs unter Zuziehung von Sachverständigen, als welche, nach Verschie denheit der Fälle, Buch-, Musikalien- und Kunsthändler, oder auch Litcratoren, Componisten und Künstler vom Fache anzusehen sind, die erforderliche Begründung zu verschaffen haben, welches wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringen. Leipzig, den20. Januar 1837. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. S 4r Jahrgana.