Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an die für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^7 214. Etgeathum de« Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. - Leipzig, Mittwoch den 15. September. - 1880. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel -- Titelauflage, -j- -- wird nur baar gegeben.) Kirsel, in Wien. Blätter s. Kanzel-Beredsamkeit. Red. v. A. Steiner. 1. Bd. <10 Hsle.) I. Hst. 8. pro cplt. » 7. 20 Liebt K Meyer in Leipzig. Treu, I., Betrogen u. verkauft. Gestorben u. auferstanden. Verloren u. gefunden. Drei Novellen aus Rußland. 16. * 1. — ^ IV. 8. In' 6orvru. ' ** —. 30 /immtzrinunii, L., cls-s Lroo86r Lrkuväevftuoli. Live Lritilr. 8. Iv 6vwvl. * —. btt Gebr. Nübling in Ulm. Breilschwert, A. v., Vegetarianer u. Fleischesfer. Schwank. 8. In Comm. Tt h l'sch B k W * ^0 Schrcib-Kalender, gemeinnützlicher, auf das Gemeinj. 1881. 79. Jahrg. 4. * 1. — ; m. Schreibpap. durchsch. * 1. 60 Thiel in Leipzig. Eckstein, E., der Besuch im Carcer. Humoreske. 47. Aufl. 8. * 1. — 2 — Nichtamtlicher Theil. Reichsgericht« - Erkenntnisse. *) Nachdruck. Schutz ausländischer Autoren. Inländische Verleger. Erscheinen. §. 54. des Reichsges. v. II. Juni 1870, den Schutz der Urheberrechte ». s. w. betr. Das Wort „Erscheinen" in Z. Kl. des Gesetzes ist nur als erstes Erscheinen auszufassen. Verlagsartikel inländischer Verleger, deren Autoren Ausländer sind und welche vor dem Erscheinen im Inlands schon im Auslande erschienen waren, genießen, abgesehen von be sonderen Verträgen, den Schutz des Gesetzes nicht. Erkenntniß des III. Strafsenats vom 12. Juni 1880 o. Vollen ing. Verwerfung der Revision. Gründe: Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Das Jnstanzgericht stellt fest, daß die in Frage stehenden Compositionen, bevor dieselben 1863 und 1864 im Verlage der Firma H. zu L. herausgegeben wurden, be reits in England gedruckt und in den Verkehr gebracht worden sind. Die rein thalsächlichen Erwägungen, welche den Richter zu dieser Annahme geführt haben, unterliegen keiner Nachprüfung in dieser Instanz, und erledigt sich hiermit der erste insbesondere auf die Acte vom 2S. Januar 1877 gestützte Angriff derRevisionsbegrün- dung. Von jener Feststellung aus ist dann der Richter ohne Rechts irrthum zu der Annahme gelangt, daß der spätere Verlag der Nebenklägerin den Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht genießt, tz. 61. Abs. 2. gewährt den Werken ausländischer Urheber ') Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Lldenbourg). Stebenundvicrztgster Jahrgang. den Schutz des Gesetzes nur dann, „wenn dieselben bei Verlegern erscheinen, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes, jetzt des Deutschen Reichs, ihre Handelsniederlassung haben". Der Schutz ist also nur im Falle des Erscheinens in Handelsniederlassungen des Inlandes zugestanden und diese Voraussetzung trifft allein zu, wenn das Werk in inländischem Verlage an die Oeffentlichkeit ge treten ist. Das Gesetz kennt zwar neben dem Ausdruck „Erscheinen" auch die Wendungen „erstes Erscheinen", „erste Herausgabe" (H. 16. u. 11.), es kennt aber auch den einfachen Ausdruck „Veröffent lichung (H. 11., 28. u. 61.), und es ist nicht nachzuweisen, daß mit diesen verschiedenen Wendungen Verschiedenes hat gesagt werden wollen; alle diese Ausdrücke bezielen vielmehr dieselbe That- sachc des Jnslebentretens eines Schriftwerks gegenüber dem Publicum; ein Werk ist erschienen, wenn seine Vervielfältigungen dem Publicum zugänglich gemacht worden sind. Es ist daher das in Z. 61. Abs. 2. gedachte „Erscheinen von Werken bei Verlegern mit inländischen Handelsniederlassungen" in dem Sinne aufzufassen, daß die Werke in inländischem Verlage zuerst in den Verkehr getreten sein müssen. Hiernach hat das Gesetz sür Werke ausländischer Autoren, welche zuerst im Auslande erschienen sind, überall keinen Schutz, auch wenn dieselben später noch imJnlande herausgegeben werden. Eine nachträgliche Gewin nung des Schutzes durch spätere Verlegung im Jnlande ist im Ge setze nicht angedeutet; auch würde solche Annahme dem Gesetze schon aus dem Grunde nicht entsprechen, weil der Fall des Z. 61. Abs. 2. gegenüber dem allgemeinen Grundsätze, nach welchem das Jndigenat der Urheber die Grundlage des Autorrechts ist, sich als eine Ausnahme darstellt. Für Werke ausländischer Autoren, welche 514