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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1880
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt Hettrügk für das Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Elgeathum des BärleuvereinS der Deutschen Buchhändler. ^ 85. Leipzig, Mittwoch den 14. April. 1880. Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse. *) Nachdruck. ß. 7. n Reichsgesetz vom II. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. Die Freisprechung wegen Nachdrucks bei Ausnahme von Theilen eines Werkes in ein neueres Sammelwerk ist nicht schon damit ge- rcchtsertigt, daß angeführt wird, es seien kleinere Theile aus genommen und das neue Sammelwerk verfolge einen eigenthüm- lichen literarischen Zweck, vielmehr muß diese Annahme auch im Urtheil gerechtfertigt sein. Erkenntniß des III. Strafsenats vom 4. Februar 1880 c. Weichelt. Vernichtung. Gründe: Der Vorderrichter erachtet Ange klagten, welcher aus dem Görge'schen Sammelwerke „Vaterländische Geschichten und Denkwürdigkeiten der Vorzeit" ohne Genehmigung des Vcrlagsbcrechtigten 41 Aufsätze theils wörtlich, theils mit geringen Abänderungen in sein unter dem Titel „Hannoversche Geschichten und Sagen" herausgegebenes Schriftwerk ausgenommen hat, nicht für strafbar wegen Nachdrucks. Er nimmt an, daß An geklagter „kleinere Theile des Görge'schen Werkes" in sein Werk ausgenommen hat und daß letzteres „als eine Sammlung von Werken mehrerer Schriftsteller als ein größeres Ganzes sich dar stellt, die zu cineni eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet worden". Für 39 der abgedruckten Aufsätze wird die Angabe der benutzten Quelle constatirt, die Verfolgung der Unterlassung dieser Angabe bei zwei Aussätzen aber schon wegen Ablaufs der drei monatlichen Verjährungsfrist für ausgeschlossen erachtet. Die aus Verletzung des tz. 7.n. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gestützte Revision des als Nebenkläger ausgetretenen Denun- cranten war für begründet zu erachten, tz. 7. a. daselbst scheidet vom Nachdruck aus das wörtliche Ansühren kleinerer Theile eines be reits veröffentlichten Werkes oder die Ausnahme bereits veröffent lichter Schriften geringeren Umfanges s.) in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Haupt inhalte ein selbständiges Werk ist, b) in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet werden. Hält sich das Werk in den bezeichneten Grenzen, so liegt auch bei fehlender Angabe über die Quelle der aufgenommenen Theile bezw. kleineren Schriften kein Nachdruck vor; vielmehr unterliegt in diesem Falle der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks nur der Bestimmung des Z. 24. a. a. O. Nun hat zwar der Vor- ') Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strassachcn" (München, Oldenbourg). Tiebcnnndvierzigster Jahrgang. richter die abgedruckten Artikel „als kleinere Theile des Görge'schen Werkes" und das Werk des Angeklagten „als größeres Ganzes" bezeichnet; er hat aber nicht festgestellt, daß letzteres Werk »ach seinem Hauptinhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist. Aus diesem Gesichtspunkte scheidet daher die Ausnahme der 41 Aus sätze qu. vom Nachdrucke nicht aus. Der Vorrichter hat aber wei ter das Werk des Angeklagten auch als eine Sammlung „von" Werken mehrerer Schriftsteller bezeichnet, veranstaltet zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke. Angenommen auch, daß „aus Werken" hat gesagt sein sollen, so erscheint dennoch hierdurch der dritte Fall des 8. 7. a. nicht sestgestellt. Der eigenthümliche literari sche Zweck, welchen der Richter annimmt, ist thatsächlich durch keinerlei Begründung dargelegt. An sich ein Begriff, bedarf er zu seiner Anwendung der thatsächlichen Begründung Ohne dieselbe ist überall nicht zu erkennen, welche Bedeutung der Richter diesem Thatbestandsmerkmale eines gesetzlichen Ausnahmesallcs beigemesse» hat. Der Zweck der Sammlung soll nicht nur ein literarischer, d. h. auf Fortentwicklung der Literatur gerichteter sein, er soll auch ein eigenthümlicher sein. In welchen thatsächlichen Verhältnissen der Richter diese Voraussetzungen gesunden hat, ergeben die Urtheils- gründe in keiner Weise. Die äußere Sachlage aber, insbesondere das dem Richter zur Vergleichung vorgelegte und den Acten ali- geschlossene Material läßt in hohem Grade zweifelhast erscheinen, ob der Richter bei Gebrauch der Gesetzesworte der Feststellung des fraglichen Thatbestandes von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Anscheinend steht das Görge'sche Werk aus demselben Boden, wie das Werk des Angeklagten; auch jenes bringt wie dieses Ge schichtliches, Sagenhastes, Anekdoten und Miscellen, jenes mit Be grenzung aus Braunschweig und Hannover, dieses mit Begrenzung aus Hannover. Es bedarf hier augenscheinlich einer genauen, allen falls mit sachverständiger Hilfe vorzunehmenden Untersuchung, ob nicht in der That beide Sammelwerke nach Inhalt und Begren zung als wesentlich gleichartige literarische Unternehmungen an- zusehcn sind, so daß dem zweiten Werke im Verhältnisse zum ersteren der Charakter eines eigenthümlichen Werkes überall nicht zukommt. Der Z. 7. u. gestattet keineswegs unbeschränkt die Compilation älterer Sammelwerke durch neue, welche denselben Zweck verfolgen. Das Wort „eigenthümlich" weist darauf hin, daß das neue Werk in der Literatur einen eigenen selbständigen Zweck verfolgen soll; nur im Interesse neuer geistiger Schöpfungen ist die Benutzung bereits veröffentlichter Schriften im gesetzlichen Umfange gestattet. Es ergibt sich ferner auch noch aus dem Verhältnisse der auf genommenen 41 Aufsätze zu dem ganzen Schriftwerke des Ange klagten ein Anstand, der jedenfalls nicht dadurch erledigt wird, daß der Vorrichter jene 41 Aussätze als kleinere Theile des Görge'schen Werkes bezeichnet. Es handelt sich nicht bloß darum, welchen Theil jene Aufsätze vom Görge'schen Werke bilden, sondern 211
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