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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1886
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860616
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188606168
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein' gehende Anzeigen kommen in der Regel u wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. für den Be,trüge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandte» Geschäftszweige. 136 (rigeidni» des Börscni'kreiiiö vcr Tcutschc» Buchhändler. —- Leipzig, Mittwoch den 16. Juni. 1^)80. Amtlicher Teil. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündigt sind. 2itcrariscü.artistisc1,c Anstalt (Theodor Aicdcl) in München. 3 139 Scydcl, M., das Recht der Regem schast in Bayern. I P. Bachem in Köln. 30133 Bachem'S NovellemSanimlnng U. Reihe. Bd. 21. H. Baroüorf, Verlag in Leipzig. 3013. riooßpl-kd-plinir, Ossobiclits d. Orotvsü- llorniselisn. 4. Xuü. I F. Bergmann in Wiesbaden. 30145 .laliroslini!> Iit üdsr dis Uortsebritts dsr pliz-siolo^issbeii und xatllolo^isolion Obemis. UrsA v.R.Ual)-. XV. 8d. 1885. > Alphvnv Dürr i > Lcipzisz. Neisc - Briese vöN Carl Maria an seine Gattin Carolina, seinem Enkel. 30138 v. Weber Hrsg, von Erpcditipi, der „Mcpcrö iiicisepüchcr" in Leipzig. 8t'Il1VI>i/. 11. Tiull. 30146 l'öndon >81VS > - Ur 80144 Franz Hanfsiaengl in München. V. Nsfisx^i-i's Nndonnn. v. Lanlbasli's „XUs Xsnns". 30141 Nichtamtlicher Teil. Hngo Klein in Barmen. 30142 Landenbergcr, A., Joh. Valentin Andrea. Hermann Loeschcr ig Turin. 30137 Naiivtti, I?., In saxisnüa z-oliticn cli Oavour s di öismarolr. Oinnln, I.., Uieordi di Llisliel .ln^oio Oastblli sn Oamillo Onrour. Karl Schnitze in Leipzig. 3V>43 Ililionlioloi , der Lolrulininsd-ru. 2. Xuü. Ferdinand Sctzöniiigh in Paderborn. 30147 Ilovns, 6. Ltudiss ot inuiil^ likv. Xntoris. Uders. Nachdruck von Musikmaterial durch Abschreiben. Der tz 4 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom I I. Juni 1870 besagt, daß als mechanische Vervielfältigung auch das Abschreiben an gesehen werden solle, wenn es dazu bestimmt sei, den Druck zu vertreten. Unter dieser Voraussetzung wird somit das Abschreiben eines litterarischen Erzeugnisses, wenn es ohne Genehmigung des Berechtigten geschieht, für unerlaubt und als Nachdruck erklärt. Bei Feststellung des Nachdrucks infolge Abschreibens wird es sich aber nach obiger Gesetzesvorschrift nicht sowohl um die Merkmale des äußern Vorgangs, als vielmehr um dessen Wirkung handeln, und als solche kann — mit Rücksicht auf den dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken der Schaffung wirksamen Schutzes der Ver mögensrechte des Urhebers — nur in Frage kommen, ob im kon kreten Falle dieses vermögensrechtliche Interesse durch das Ab schreiben ebenso verletzt bez. gefährdet erscheint, wie bei der Ver vielfältigung durch den Druck. In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht neuerlich über die Frage des Abschreibens von Musikalien und zwar zu Gunsten des von mir vertretenen Verlegers eine prinzipiell bedeutungsvolle Entscheidung erteilt. Im gegebenen Falle hatte der Direktor eines Theaters das Musikmaterial zu einer Oper nur zum Teil vom Verleger bezöge», im übrigen aber Abschriften der Orchester-, Chor- und Solostimmen je in einem Exemplare, nur die Violinen in drei, Viola, Baß und Cello in zwei Exemplaren Herstellen lassen, um diese Abschriften von seinem Personal bei Aufführung der betreffenden Oper be nutzen zu lassen. Der Richter erster Instanz sprach den angeklagten Theater direktor von der Anklage des Nachdrucks frei, weil er die Herstellung von Abschriften in dem bezeichneten Umfange nicht als Vervielfältigung erachten mochte. Das Reichsgericht hob auf Revision des im Strafverfahren als Nebenkläger ausgetretenen Verlegers der fraglichen Oper das Urteil aus, besonders unter Hinweis, daß das Gesetz bei Be stimmung des Begriffes »Vervielfältigung« von dem Gegensätze einer Mehrheit von Exemplaren zu einem einzigen Exemplare ausgegangen sei, und die Entscheidung darüber, welche Mehrheit genüge, davon habe abhängig machen wollen, ob eine Beein trächtigung des Berechtigten in der vermögensrechtlichen Aus nutzung des Werkes anznnehmen sei, diese Frage aber im vor liegenden Falle auf Grund angemessener Beweisaufnahme zu beant worten gewesen wäre. Im weitern wird zu Auslegung des Eingangs erwähnten A 4 des Gesetzes folgendes ansgesührt: Gründe. Der Absatz 3 des tz 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. : „als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu ver treten" wurde, wie die Motive bemerken, deshalb in den Entwurf ausge nommen, weil über Behandlung des Abschreibers aus dem Dreiundsünszigster Jahrgang. 432
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