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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1926
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
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IMM ^ LKleinere^als vierten. Anzeigen sind im IN.^sll nicht ZN- ^ " Mitqi. u. Nicvtn-.itgl. d. S. 0.35 Dundsteo (mittelste Seiten x durchgehend) 25 - Dufsevlag. Rabatt wird nicht gewährt. 0.25.«.^»/, 6. 70^- >t? ^ S. 3S.- /. S?20.— -Nicktmit- gllederpreis: Die Seile 0.50^c S. S. 78.-> ^ >^ S. 40.—^Mi^tnIo^lv^'rvII, DNtgUeder: 1^ 6^ ^ o^r^qey^o^25.-«uNcvlag^^tabatt wird nichts- Leipzig, Sonnabend den 6. Februar 1926. V3. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Von Mitgliedcrseitc ist die Anregung ergangen, wieder wie in Fricdensjahrcn Sonderdriillc der »Wöchentlichen Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen« herauszugeben, die zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Adreßbuches verwendet werden können. Diesem Wunsche könnte nachgekommcn werden, falls eine ausreichende Anzahl von Abonnements aus diese Sonderdrucke zu erwarten ist. Um hier über ein Bild zu gewinnen, bitten wir diejenigen Firmen, die bereit sein würden, die Sonderdrucke zu abonnieren, der Geschäfts stelle unverbindlich Mitteilung zu geben. Wir weisen darauf hin, daß bei nur mäßiger Auflage der Abonnementsprcis monatlich etwa 1.50 Mark betragen müßte, da eine Kostenübernahmc aus das ohnehin im Preis sehr niedrig kalkulierte Adreßbuch nicht in Frage kommt. Leipzig, den 3. Februar 1926. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Bekanntmachung. Wir tveisen daraus hin, daß die Firma August Kraus, Buchhandlung in S ch r e ckc n ste i n, die in letzter Zeit durch Preisunterbietungen in den dortigen Tageszeitungen den Sortimentsbuchhandel in der Tschechoslowakei schwer geschädigt hat, ihre Konzession für den Buchhandel bei der zuständigen Behörde in Aussig als ruhend angemeldet hat. Die genannte Firma ist bei dieser Sachlage weder zum Vertrieb von Büchern noch von Musikalien berechtigt; sie ist im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels gestrichen »worden. Leipzig, den 4. Februar 1926. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Ein neues italienisches Urheber-Gesetz. Die »OarrettL vkkioialo- vom 20. November 1925 veröffent licht einen Gesetzcrlaß vom 7. November 1925, der die neuen Be stimmungen über das italienische Urheberrecht enthält, die aller dings noch der Zustimmung des Parlaments bedürfen, um zum Gesetz erhoben zu werden. Das erste Kapitel dieses Gesetzes behandelt Gegenstand und Inhalt des Urheberrechts, das sich aus alle Werke des Geistes, wissenschaftliche, literarische, künstlerische und didaktische, erstreckt. Als künstlerische Werke gelten die drama tischen, musikalischen, kinematographischen, choreographischen und pantomimischen Schöpfungen, die Werke der Malerei, Skulptur und Architektur, die graphischen und plastischen Kunstarbeiten, die kunstgewerblichen Arbeiten, die Zeichnungen (Entwürfe), die Photographien und die durch der Photographie analoge Verfahren hergestellten Arbeiten. Als wissenschaftliche Werke werden auch die Objekte der Jngenieurkunst, wenn sie Originallösungen tech nischer Probleme bilden, angesehen. Ohne Benachteiligung der Rechte am Originalwerk sind auch' dessen Weiterbearbeitungen, Übersetzungen, Anpassungen, Umformungen und die Mittel zur mechanischen Wiedergabe geschützt. Auch auf >den Titel erstreckt sich das Urheberrecht, wenu dieser nicht ein allgemeiner ist. Zei tungsartikel usw. sind geschützt, doch besteht für politische Artikel Nachdruckserlaubnis unter der Voraussetzung der Quellenangabe. Der Autor hat das ausschließliche Recht, sein Werk innerhalb der vom Gesetz bestimmten Grenzen öffentlich vorzutragen, aus zuführen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, wiederzugebcn, zu über setzen, abzuändern, in den Handel zu'bringen oder irgendwie wissenschaftlich auszuwerten. Er hat auch das ausschließliche Recht, die im Ausland hergestellten Reproduktionen cinzuführen und innerhalb des Staates in den Handel zu bringen. Bezüglich des Aufführungsrechtes wird bestimmt: Die dem Autor ausschließlich zustehende Befugnis, ein für öffentliches Schauspiel geeignetes Werk oder eine musikalische Komposition aufzuführen oder vor zutragen, umfaßt auch dessen einzelne Teile, Stücke, Auszüge und die Bearbeitung für verschiedene Instrumente. Die VerbreitungS- bcfugnis umfaßt die Anwendung aller Mittel für mechanische Ver breitung, wie das Telephon, die Radiotelephonie und andere ana loge Verfahren. Die Befugnis zur Bearbeitung umfaßt die Be arbeitungen, Auszüge, Umformungen aus einer literarischen oder künstlerischen Form in eine andere, die Anpassungen, insbesondere die musikalischen Anpassungen, ausgenommen die Fälle, in denen das Motiv eines Originalwerkes Anlaß oder Thema für eine musikalische Komposition wird, die ein neues Werk bildet. Aus führungen, Vorstellungen und Rezitationen werden als öffentlich angesehen, auch wenn sie unentgeltlich sind, falls st« außerhalb des »gewöhnlichen Kreises einer Familie, einer Gemeinschaft, einer Schule veranstaltet werden. In jedem Falle wird die radiotelc- phonische Verbreitung als öffentliche Vorstellung angesehen. Betreffs anonym oder pseudonym erschienener Werke, die natürlich auch geschützt werden, wird als zwingendes Recht fest gesetzt, daß die Rechtsnachfolger eines Autors, der sich zu erkennen gegeben hat, verpflichtet sind, von da an bei allen Ausgaben, Auf führungen, Vorträgen und Bekanntmachungen in der Öffentlich keit den Namen des Autors anzugeben. Das Urheberrecht an einer Oper oder einem anderen in Musik gesetzten Werk regelt sich, wenn kein gegenteiliger Vertrag vorliegt, in folgender Weise: das Recht steht zur Hälfte dem Verfasser des literarischen und zur Hälfte dem des musikalischen Teiles zu. Nichtsdestoweniger hat der Autor »des literarischen Teiles das Recht, diesen von der Musik getrennt wiederzugeben und in den Handel zu bringen. Er kann aber die Musik weder Wiedergaben noch in den Handel bringen oder aufführen, noch den Text zum Zwecke der Vertonung einein anderen überlassen. Der Äutor des musikalischen Teiles kann unter Aufrechterhaltnng der aus der Gemeinschaft herstammenden Rechte zwischen den Par teien diesen Teil wiedergeben, auch mit Hilfe von mechanischen Instrumenten, ihn aufführen und in den Handel bringen, und zwar in Verbindung mit den dazu gehörigen Worten. 161
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