Erscheint auker Sonntag« täglich. — Bi« irüh 9 Uhr eingehende An-eigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge siir dar Börsenblatt find an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvrreinS der Deutschen Buchhändler. ^7 111. Leipzig, Dienstag den 14. Mai. 1878. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler sind ausgenommen worden: 62) Carl Konegen, Firma: Franz Leo L Co. in Wien. 63) Julius Griebsch, Firma: G. Grote'sche Buchhandlung in Hamm. 64) Franz Alexander Emil Zehl, Firma: Arnoldische Buchhandlung in Leipzig. 65) Charles A. Kesselmeyer, Firma: C. Kesselmeyer's Verlag in Manchester. 66) Leu Schleiermacher in Berlin. 67) Carl Wilhelm Otto Bouillon, Firma: Otto Bouillon in Berlin. 68) Richard Brandstetter genannt Degener, Firma: Friedrich Brandstetter in Leipzig. Berlin, Weimar und Leipzig, den 11. Mai 1878. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändter. Adolph Enslin. Hermann Böhlau. Theodor Einhorn. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur Anzeige, daß die R. Wagner'schen Opern „Rheingold" und „Walküre" am 19. und 20. d. M. definitiv zur Aufführung gelangen werden. Wir verfügen noch über eine kleine Anzahl vorzüglicher Parketsitze, auf die wir bis Donnerstag den 16. d. M. noch Anmeldungen entgegennehmen. Leipzig, den 11. Mai 1878. Das Festromits. Berliner Verlegerverein. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder des Berliner Verlegervereins haben zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermesse voll bezahlt werden. Saldo-lleberträge bedürfen einer vor herigen besonderen Vereinbarung. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu beanspruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung in derOstermesse zurückzusenden Fünfundvierzigster Jahrgang. berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer für noch nicht ausgeglichene Lieferungen an seinen Geschäftsvorgänger Ga rantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. 8-1. Der Zweck des Berliner Verlegervereins ist: Auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsgrundsähe" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen seiner Mit glieder aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. 261