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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1881
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1881
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- Deutsch
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Erscheint auster Sonntag« täglich — Bi« srüh s Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge sür da« Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BürscndereinS der Deutschen Buchhändler. 195. Leipzig, Mittwoch den 24. August. — 1881." Nichtamtlicher Theil. G. E. Schulze ff. Am 18. August ist wieder einer der ältesten Buchhändler, Hr. G. E. Schulze in Leipzig zur ewigen Ruhe eingegangen. Geboren am 22. Juni 1807 zu Halle a/S., verlor er sehr bald in den damals unruhigen Zeiten den Vater und wurde als armer Waisenknabe in den Francke'schen Stiftungen erzogen. Nach Besuch der deutschen und lateinischen Schule wurde er von dem ihm besonders wohlwollenden damaligen Director der Francke'schen Stiftungen, Herrn Kanzler Niemeyer, veranlaßt, den Buchhandel als Lebensberuf zu ergreifen, und trat Ostern 1824 in die Buch handlung des Waisenhauses ein, wo er eine 5 (4jährige Lehrzeit zu absolviren hatte. Dann ging er als Commis zu Herren Arnz L Co. in Düsseldorf, kehrte aber schon etwa nach Jahresfrist in die Buch handlung des Waisenhauses zurück, bis er am 6. Januar 1834 von Herrn I. A. Barth in Leipzig engagirt wurde, was sür sein ferneres Leben den entscheidenden Wendepunkt bildete. 1847 trat er in dessen Commissionsgeschäft als Theilhaber ein, übernahm es aber schon 1850 für alleinige Rechnung und führte es — seit 1852 unter seinem Namen — durch geschäftliche Tüchtigkeit und persön liche Liebenswürdigkeit weiterer Blüthe entgegen. Der Wunsch, seine letzten Lebensjahre in ungestörter Ruhe zu verbringen, veran- laßte ihn, sich 1878 gänzlich vom Geschäfte zurückzuziehen und das selbe seinem ältesten schon früher als Associö eingetretenen Sohne zu übertragen; — er sollte aber die Früchte seiner Thätigkeit nicht lange genießen. Anfang 1880 wurde er von einem Schlaganfall betroffen, von dem er sich nie recht erholen konnte; und an demselben Leiden verschied er, tief betrauert von den Seinen und Allen, die ihn näher kannten. Sein Andenken bleibe in Ehren! ReichSgerichtS-Erlenntnifse. Druckschrift. Socialistengesetz. ReichSges. vom 21. Octbr. 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestre bungen der Socialdemokratie, Z. 19.*) Unter Druckschriften im Sinne des citirten Paragraphen sind nicht nur Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch alle andern durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen, also auch Photographien, zu ver stehen. Urtheil des III. Strafsenats vom 29. Juli 1881 o. N. (1566/81). Aufhebung des Urtheils auf Revision des Staatsanwalts und *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). Achtundvierzigster Jahrgang. Zurückverweisung. Gründe: Die vorigen Richter haben auf die in den Urtheilsgründen näher dargestellte Handlung des Angeklagten den 8- 19. des Gesetzes vom 21. October 1878 gegen die gemein gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie deshalb für unan wendbar erklärt, weil eine Photographie, welche der Angeklagte verbreitet habe, im Sinne des Socialistengesetzes nicht zu den „Druckschriften" gehöre. Die Revision der Staatsanwaltschaft be zeichnet diese Ansicht mit Grund als eine rechtsirrthümliche. Das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 gibt in 8- 2. eine Definition des Begriffs der „Druckschriften". Darnach sind unter diesen Begriff zu ziehen alle Erzeugnisse der Buchdrucker presse und alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel be wirkten, zur Verbreituug bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift. Die Motive des Gesetzes erwähnen als solche auch Photographien. Wenn die vorigen Richter sagen, daß nach dem citirten 8- 2. des Preßgesetzes „Druckschrift" gleichbedeutend sei mit „Erzeugniß der Buchdruckerpresse", und was von „Druckschriften" verordnet worden, auch für die andern dort genannten Erzeugnisse, darunter die bild lichen Darstellungen, gelten solle, so widerspricht dies den deutlichen Worten des Gesetzes; die „Erzeugnisse der Buchdruckerpresse" bilden in tz.2. nur eine Art der „Druckschriften", die letztem umfassen auch die daselbst genannten bildlichen Darstellungen, und die „andern" Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen sind nicht in Gegensatz zu den „Druckschriften", sondern zu den „Erzeug nissen der Buchdruckerpresse" gestellt. Beim Erlaß des Socialisten gesetzes war man aber darüber einig, daß der Begriff „Druckschrift" in diesem Gesetze denselben Sinn und Umfang haben solle, wie der nämliche Begriff im Preßgesetz. Die Motive des Entwurfs zum Socialistengesetz bemerken zu den 88- 6—10. (88- 11—15 des Gesetzes): „Unter Druckschriften sind auch im Sinne des gegen wärtigen Gesetzentwurfs alle diejenigen Erzeugnisse zu verstehen, welche nach 8- 2. Abs. 1. des Gesetzes über die Presse darunter zu verstehen sind". Der Bericht der Commission spricht sich zu 8- 6. des Entwurfs dahin aus: „Der Begriff „Druckschriften" findet, wie die Motive S. 17 ausführen, auf alle diejenigen Druck schriften Anwendung, welche nach 8- 2. Abs. 1. des Gesetzes über die Presse unter dieser Bezeichnung verstanden werden" (S. 17 des Berichts). Noch in andern Beziehungen war das Preßgesetz vorbildlich für das Socialistengesetz. So verweisen die Motive zum letztem darauf, daß bei der Fassung der 88- 9. und 10. des Entwurfs (8- 14. und 15. des Gesetzes) der 8- 27. beziehentlich die Absätze 3. und 4. des 8- 24. des Preßgesetzes zum Vorbilde gedient hätten; was sich denn auch aus einer Vergleichung des Wortlauts ergibt. Die 88- 14- und 15. des Socialistengesetzes liefern zugleich 495
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