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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950322
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189503221
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten ans dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglteder 20 Pfg., für Nichtbnch- händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. . N 68. Leipzig, Freitag den 22. März. 1895. (Nichtamtlicher Teil. Partielle Ramschverkaufe. XUVII. (Vergl. Börsenblatt 1894 Nr. 231, 233, 234, 237, 240, 241, 242, 243, 246, 249, 252, 253, 255, 257, 259, 261, 268, 274, 280, >895 Nr. 24, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 46, 50, 58?, Der in Nr. 31 des Börsenblattes vom 6. Februar d. I. abgedrucktcn »Erklärung« von 21 Leipziger Verlegerfirmen, betreffend Stellungnahme zu einer Aufforderung des Verbands- vorstandcs in der Frage der partiellen Ramschverkänfe, hat sich ferner angeschlosscn die Firma: Emil Behrend in Wiesbaden. (Sprechsaal.) » Sonder-Abrechmmgstermme«. (Vcrgl. Börsenblatt Nr. 62.) In Sachen -Sonder-Abrechnungsterminc« des sächsischen Reise führer-Verlegers glaube ich wohl mit Recht die Frage aufwerfc» zu dürfen: -Wozu sind die Paragraphen der Verkehrsordnung da?» Doch wohl für Sortimenter und Vorleger! Ich befinde mich im gleichen Falle wie Herr Finster in Görlitz. — Nach der Vorkehrsordnung hat jeder Verleger nach Schluß des Rechnungsjahres dem Sortimenter Transportzettcl zu senden. Es soll doch dies gewissermaßen eine Anregung zur Abrechnung und Zahlung sein. — liebersieht dies der Verleger, so darf der Sortimenter, der mit seiner Ostermehabrechnung genug zu thnn hat, wohl auch den einen Verleger vergessen, wobei allerdings eine Absicht ausgeschlossen ist. Jeder Sortimenter wird wohl froh sein, wenn er glatten Ver kehr mit den Verlegern hat und sich Differenzen, sowie langatmige Auseinandersetzungen ersparen kann. — Meiner Meinung nach hat jemand, der sich gegen die Paragraphen der Vcrkehrsordnung ver geht, sei es Verleger, sei es Sortimenter, auch die Folgen zu tragen. 8. Zur Berkehrsordnung. (Vgl. Börsenblatt Nr. 58 und 60.) In der Erwiderung der verehrt. Redaktion in Nr. 60 des Börsenblattes ist angenommen, daß es sich um Unregelmäßigkeit im Geschäftsgang handelt. Nun hat Verleger 4. dieses ja auch angenommen und sofort nach Erhalt der Zahlungsliste, auf welcher Sortimenter 8. mit Zahlung fehlte, direkt mit Post einen Rechnungsauszug gesandt, auf dem die Summe des Transportes im Soll mit 362^70°), im Haben bei Ne- mittenden, Disponcnden und Zahlung nichts ausgcfüllt war, woraus also dem Sortimenter ersichtlich sein mußte, daß seine angeblich über Leipzig gesandte Disponenden-Faktur nicht eingetroffen, bezw. nicht gutgcbracht war. Die gleiche Mahnung folgte nach vierzehn Tagen abermals direkt mit Post, und dann wurde am 20. Mai abermals direkt mit Post mitgeteilt, daß am 1. Juni der Saldo entnommen werde, falls anderweitige Begleichung bis dahin nicht erfolgt sei. Auf diese dreimalige Mahnung kam am 1. Juni, nachdem der Postauftrag bereits abgegangen war, erst ein angebliches Duplikat der Disponenden-Faktur, das sofort zurückgewiescn wurde. Etiva am 16. Juni kam über Leipzig der Rechnungsauszug vom 15. Mai als konform anerkannt zurück; ein Betrag im Haben war weder bei Disponcnden noch sonst ausgefüllt. Am 23. Juni versuchte Sortimenter 8. Rücksendung und ließ Zahlung des Verkauften in Leipzig anwcisen. Es treffen also die Voraussetzungen der Erwiderung, sowohl wegen Unregelmäßigkeiten, ivie auch, als handle cs sich nur um einen unbedeutenden Betrag, durchaus nicht zu. Zwei bereits vernommene Sachverständige des Sortimenters 8. äußern sich dahin, daß 8. die Verpflichtung hatte, sobald er Zweürndseckzigster Jahrgang. sah, seine Disponenden-Faktur sei nicht angckommen beziv. gutge bracht, sofort durch Einholung der nachträglichen Erlaubnis zum Disponieren, evcnt. durch sofortige Rücksendung dieses Versehen gutzumachcn. Ist nun der Rechnungsauszug vom 1. und 15. Mai, sowie die am 20. Mai erfolgte Avisierung eines Postauftrages auf 1. Juni, — jede einzelne dieser direkt mit Post erfolgten Mahnungen — etwa un genügend, um dem Sortimenter 8. klar zu machen, daß seine Dis- ponenden nicht cingetroffen, oder was hätte Verleger noch thun müssen, um von 8. eine rechtzeitige Klarstellung bzw. Erledigung zu erlangen? Oder war Sortimenter verpflichtet auf die erste Mahnung hin sofort die Sache klarzustellcn durch Uebersendung einer Disponenden- Faktur, zum mindesten aber dadurch, daß er im Rechnungsauszug die Disponcnden im Haben ausfüllte und diesen direkt mit Post dem Verleger zurücksandte? Um gefällige gutachtliche Aeußerung wird geboten. Bemerkung der Redaktion. — Ohne der gefälligen Mei nungsäußerung anderer Gutachter vorgrcifcn zu wollen, bemerken wir unsererseits, daß nach obiger Klarstellung des Falles unsere in Nr. 58 und 60 d. Bl. ausgesprochene Vermutung, daß es sich wahrscheinlich nur um den zufälligen Verlust einer rechtzeitig cin- gcsandt gewesenen Disponcndenfaktur handle, hinfällig wird und somit auch nach unserer Ansicht die einschlägigen Paragraphen der Verkehrsordnung auf diesen Fall anzuwenden sein würden, sofern Sortimenter 8 zu den auf die Verkehrsordnung Verpflichteten gehört oder andernfalls Verleger .4. ersichtlich auf Grund dieser geliefert hat. Um weitere gefällige Acußerungen wird gebeten. Zur »Berichtigung« der Herren Mayer LMüller in Nr. 53 d. Bl. (Vgl. auch Börsenblatt Nr. 59, 61.) Das Börsenblatt vom 4. d. M. bringt eine, allerdings sehr dehnbare Erklärung der Herren Mayer L Müller in Berlin betreffs des von ihnen gewährten Rabattes. Als Illustration dazu übersende ich der Redaktion des Börsen blattes anbei ein schriftliches Angebot dieser Firma vom Dezember 1894, worin der damals soeben erschienene Debes'sche Hand atlas mit 20"/o Rabatt angeboten wird. 6. Als weiteren Beweis, daß die Firma Mayer V: Müller in Berlin, entgegen ihren Behauptungen, fortfährt, die Preise in unstatthafter Weise zu unterbieten, bringe ich nachstehend den Inhalt einer mir im Original vorliegenden Postkarte zur Kenntnis. W. Berg Holz, Stralsund. --Herrn W. H G -Auf Ihre gef. Auflage teilen wir Ihnen mit, daß wir bei Barzahlung 15" o Rabatt von den Vcrlegerpreisen gewähren. Das Porto ist zu Lasten des Bestellers. -Gern Ihrer weiteren ^chrichtcn gewärtig, zeichnen Hochachtungsvoll -Berlin IV., den 5. Mürz 1895. Mayer L Müller.» N echtsfr a g e. Bekanntlich tritt im geschäftlichen Verkehre nicht selten der Fall ein, daß Bibliotheken, Behörden oder öffentliche Anstalten die Einsendung einer quittierten Rechnung verlangen, bevor sie den Kaufpreis für eine Ware erlegt haben. Falls sich nun in einem Falle später Streitigkeiten darüber erheben, ob die Zahlung wirk lich erfolgt oder etwa infolge von Unterschlagung u. s. iv. aus- gcblieben sei, verliert dann die Quittung nicht jede Beweiskraft und gesetzliche Giltigkeit durch den Nachweis, daß sie vor erfolgter Zahlung ausgestellt werden mußte, d. h. ist der Wert einer solchen Quittung nicht überhaupt gänzlich illusorisch? Vielleicht hat einer der geehrte» Herren Kollegen, der die juristische Auffassung dieser Frage praktisch kennen gelernt hat, die Güte, seine Erfahrung hier mitzuteilen. r. 218
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