Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richte» aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrcspreis: slir Mitglieder ein Exemplar 10 ^t, ftir Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: siir Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichtbnch- händlcr »O Psg. die drcigcspaltencPetit- zcile oder deren Räum. z° 58. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcreins der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Sonnabend den 9. März. 1895. Amtlicher Teil. Bekanntma chung. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1894 (Börsenblatt 1894, Nr 255) bringt der Unterzeichnete Vorstand Folgendes zur allgemeinen Kenntnis. Gemäß der an den Vereinsausschuß ergangenen Aufforderung hat dieser „Bestimmungen über den Restbuch- Han dcl" ausgearbeitet, welche vom Unterzeichneten Vorstand in gemeinsamen Sitzungen mit dem Vereinsausschuß beraten und als „Entwurf" angenommen worden sind. Dieser Entwurf wird nachstehend mit dem Ersuchen veröffentlicht, solchen seitens der Mitglieder des Bürsenvereins und namentlich innerhalb der Verleger-, Kreis- und Ortsvereine einer Beratung zu unterziehen und Abänderungsvorschläge mit entsprechender Begründung bis spätestens den 1. Oktober d. I. an die Geschäfts stelle gelangen zu lasse». Der Vereinsausschuß wird sodann in einer zweiten Lesung das cingegangene Material prüfen und darnach eine endgiltige Fassung feststcllen, welche rechtzeitig vor der Hauptversammlung des Jahres 1896 veröffentlicht und dieser zur Beschlußfassung vorgelegt werden soll. Auch über die beabsichtigte Verständigung der vom Vorstände anerkannten Kreis- und Ortsvereine über gleich mäßige Verkaufsnormen haben eingehende Beratungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses stattgefundcn, welche dazu geführt haben, daß der Vorstand vorläufig davon absieht, seinerseits Normalverkaufsbcstimmungen aufzustellen, vielmehr es den einzelnen Kreis- und Ortsvereinen überläßt, selbst hierzu durch Einreichung neuer Verkaufsbestimmungcn Stellung zu nehmen, wonach sodann zu entscheiden sein wird, inwieweit es möglich ist, die verschieden gearteten Wünsche der einzelnen Kreis- und Ortsvereine zu einer Grundlage für Normalverkaufsbestimmungen zu machen. Außerdem ist in völliger Uebereinstimmung des Vorstandes mit dem Vereinsausschuß beschlossen worden, an die Kreis- und Ortsvereine das Ersuchen zu richten, allgemein ihre Verkaufsbestimmungen, soweit dies nicht schon geschehen, dahin zu ergänzen, daß für den Verkauf von Musikalien die Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalien händler Geltung haben sollen. Auf diese Weise wird es in Zukunft möglich sein, auch den Ladenpreisen der Musikalicn den gleichen Schutz zu gewähren, wie den Bücherladenpreisen. Leipzig, den 6. Mürz 1895. Der Dorlbind des tölirlellvereilis der Deutschen Duchhündler ;u Leipzig. I)r. Eduard Brockhaus. vr. Max Niemeper. Wilhelm Volkmann. Arnold Bcrgstraeßer. Johannes Stettner. Carl Engclhorn. Entwurf von „Bestimmungen über den Restbuchhandel". Die nachstehenden Bestimmungen sollen auf Grund von Z 1 Ziffer 2 der Satzungen den Ein- und Verkauf von Schriftwerken regeln, deren Ladenpreis vom Verleger ganz oder zeitweise aufgehoben ist. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäft lichen Verkehr der Mitglieder des Bürsenvereins. Verstöße dagegen von Mitgliedern und Nichtmitgliedcrn werden nach § 4, 8 und 9 der Satzungen des Börsenvereins behandelt. (Ausschtießungsverfahren.) Zweiundlechzlgsler Jahrgang. 8 2. Der Ladenpreis gilt als aufgehoben a) für beschädigte Exemplare auch der neuesten Auslage, b) für unbeschädigte Exemplare der lausenden Auflage solcher Schriftwerke, deren Ladenpreis durch Anzeige im Börsenblatt entweder des Verlegers oder der Firma, welche diese Exemplare übernommen hat, aufgehoben ist. Der Verleger ist verpflichtet, den Verkauf im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekannt zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, die neuen Bezugsbedingungen ebenfalls im Börsenblatt bekannt zu machen. Vom Erscheinen der An zeige ab bis zu deren Widerruf darf nur zu diesen Bezugs bedingungen geliefert werden. o) für Exemplare veralteter Auflagen. 178