Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis srüh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge sür da« Börsenblatt sind a» die Redaction — Anzeige» aber au die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigtnthum de» BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. ^7 79. Leipzig, Mittwoch den 5. April. 1876. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 1>. Mai beginnende und am 20. Mai endende Ausstellung von neuen buchhändlerischen Erzeugnissen im untern links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebändes stattfinden. Mit der Leitung dieses Unternehmens ist von uns Herr Carl Wilfferodt in Leipzig beauftragt worden und haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung und der Ordnung wegen folgende Bestimmungen getroffen: tz. 1. Zulässig sind alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes über ragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblätter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen sind, literarische Seltenheiten und Kuriositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Pressendruck re., sowie Probeleistungen auf dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten re. Ausnahmsweise sollen auch ältere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. tz. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitfaetnr in äuplo mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizufügen ist, sind zu richten an die Ausstellungs-Commission in der Buchhändlerbörse. tz. 3. Die Frage über die Zulässigkeit und über die Anordnung der auszustellenden Gegenstände unterliegt der Ent scheidung der Ausstellungs-Commission. tz. 4. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Ausstellung beauftragte Beamte angewiesen. tz. 5. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 20. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommeu werden. tz. 6. Das Ausstellungsloeal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. tz. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die auszustellenden Gegenstände sind spätestens bis znm 1. Mai an die oben angegebene Adresse einzusenden. Umfangreiche Gegenstände sind mit annähernder Angabe des Flächenraumes, welcher beansprucht wird, vorher anzumelden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweck mäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Halle und Leipzig, den 30. März 1876. Der Vorstand des Sörsenvcreins der Deutschen üuchhändler. Adolph Enslin. Oswald Bertram. Theodor Einhorn. Dreiundvierzigster Jahrgang. 164