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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020205
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190202054
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020205
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSpreiS für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 — Beilagen Börsenblatt Anzeigen: die dreigespaltene Petitzetle oder deren Raum 20 Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Börsen- verein-3 zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Duchhandlungsgehilfen für Stelle werden nicht angenommen. für den gesuche Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Mittwoch den 5. Februar. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Mit dem am 1. Januar 1901 in Kraft getretenen neuen Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Liltcratnr und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 erleiden auch die Bestimmungen über die beim Stadtrat zu Leipzig gcführie Eintragsrolle einige Aenderungen. Die Eintragung auf Grund dieses Gesetzes bezieht sich jetzt nur noch aus die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber u) von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, die dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, b) von Werken der Tonkunst, e) von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, sofern diese Schriftwerke, Vorträge und Reden, Werke der Tonkunst und Abbildungen pseudonym oder anonym ver öffentlicht (d. i. im Buchhandel herausgegeben, erschienen, aufgeführt oder vorgetragen) sind. Die Anmeldung zur Eintragsrolle hat den Zweck, die Dauer des Schutzes des Urhebers gegen Nachdruck zu v.'rlängern. Dieser endigt bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne Namen eines Verfassers erschienen sind, mit dem Ablauf von 30 Jahren seit der Veröffentlichung. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Ein tragung in die Eintragsrolle angemeldci, so wird dadurch den Werken eine wesentlich längere Dauer des Schutzes ge sichert, nämlich bis auf die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tode. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird Die Anmeldung zur Eintragsrolle ist jedoch nicht mehr unbedingt zur Erlangung des verlängerten Schutzes erforderlich. Nach dem Gesetz vom 19. Juni 1901 wird es auch für genügend angesehen, wenn der wahre Name des Urhebers gemäß Z 7 des Gesetzes bei einer weiteren Veröffentlichung des Werkes binnen der dreißigjährigen Frist auf dem Titel blatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluß des Werkes angegeben wird Handelt es sich um Werke, die öffentlich aufgeführt oder vorgetragen worden sind, so kann der Verfasser bei einer Neuaufführung oder einem neuen Vor trag des Werkes angegeben werden. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder zu Protokoll des Stadtrats zu Leipzig zu stellen. Der Vor legung der Werke n. s. w., auf die sich die nachgesuchte Eintragung bezieht, bedarf es nicht. Es sind jedoch die Angaben über die einzutragenden Thatsachen vollständig, insbesondere genaue Angaben über Namen und Geburt des Urhebers, Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, Titel des Werkes u. s w zu erbringen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf besonderes Verlangen erteilt. Alle Ein gaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, wie Vollmachten und dergleichen, welche die Ein tragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei Die Einsicht der Eintragsrolle ist jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen Für jede Eintragung, für jeden Einiragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Rolle wird eine Gebühr von 1 ^ 50 erhoben, außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. Die Eintragungen werden bis auf weiteres im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« veröffentlicht. Die Besorgung der Eintragungen in die Eintragsrolle, sowie die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintragungen geschieht für sämtliche Vereinsmitglieder durch die Geschäftsstelle unentgeltlich Nur die damit ver bundenen baren Auslagen, sowie die Gebühren an den Rat der Stadt Leipzig von je 1 ^ 50 H für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein und jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle sind von den einzelnen Mitgliedern selbst zu tragen. ZörsenbloU für den deutschen Buchhandel. K9 Jahrgang. 147
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