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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950213
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint (in Verbindung mit den "Nach richten auS dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrcspreiS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglicder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: siir Mitglieder 10 Pfg.. für Nichtmitglieder 2» Psg., für Nichtbuch. Händler SO Pfg. die drcigespaltenePetit- zeile oder deren Raum Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BürsciivcreinS der Deutschen Buchhändler z» Leipzig. Z7. Leipzig, Mittwoch den 13. Februar. 1895. Nichtamtlicher Teil. Partielle Ramschverkäufe. XXXVIII. lVergl. Börsenblatt 189-l Nr. 231. 233, 234, 237, 240, 241, 242, 243, 246, 249, 252, 253, 255, 257, 259, 261, 268, 274, 280, 1895 Nr. 24, 31, 32, 34, 35 u. 36?, Der in Nr. 31 des Börsenblattes vom 6. Februar d. I. abgedrucktcn »Erklärung« von 21 Leipziger Verlegerfirmen, betreffend Stellungnahme zu einer Aufforderung des Verbands vorstandes in der Frage der partiellen Ramschverkäufe, haben sich folgende weitere Firmen angeschlvssen: Arthur Felix in Leipzig, Moritz Schauenburg in Lahr, E. Schweizerbart'sche Verlagshandlung (E. Koch) in Stuttgart. Zum Entwurf des Gesetzes, betreffend Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Von F. Schwärtz. Bereits in Nummer 11 d. Bl. wurde darauf aufmerksam gemacht, welche Bedeutung das Gesetz, betr. den unlauteren Wettbewerb, für den Buchhandel erlangen kann. So wie -'s aber jetzt formuliert ist, erfüllt es unsere Hoffnungen nicht. Da nun, wie man hört, die Regierung die Absicht hat, den Entwurf bereits Ende Februar vor das Plenum des Reichs tags zu bringen, so dürfte es Aufgabe des Börsenvereins- Vorstandes sein, gleich den Handelskammern, mit möglichster Beschleunigung die Wünsche des Buchhandels dem Reichstage in Form einer Petition zu übermitteln. Zwar besteht seit Ostermesfe 1893 eine vom Börsen- vercin bestellte besondere Kommission zur Revision der Urhcber- rcchtsgesetzgcbung; diese hat sich jedoch nufgabegemäß nur mit den Reichsgesetzen vom 11. Juni 1870, 9. und 10. Januar 1876 zu beschäftigen. Sie hat bereits eine Reihe von Sitzungen abgchaltcn und wertvolles Material zusammen gebracht, so das; einer der nächsten Ostcrmeßversammlungen das Resultat ihrer sehr mühevollen Arbeit vorgelegt werden dürfte. Ganz unmöglich sind im Urheberrecht selbst zwei Desi- derien des Buchhandels zu erledigen, da sie ihrer Natur nach nicht dahin gehören: das ist der Schutz des Titels*) iukl. des Urhebernamens und der äußeren Ausstattung. Nicht das Musterschutz-, das Warenzeichen- oder gar das Patentgcsctz sind hierfür die richtigen Stellen, sondern das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Der Entwurf desselben verdankt seine Entstehung den wiederholten Petitionen der Handels- und Gewerbekammern, in denen Buchhändler nur sporadisch vertreten sind. Es ist also ganz erklärlich, wenn das Gesetz sich hauptsächlich gegen die Aus wüchse, die durch Wanderlager rc. rc. in der Nahrungsmittel-, *) Daß das Gesetz vom 11. Juni 1870 den Titel ganz un geschützt läßt, hat das Reichsgericht wiederholt festgestcllt. (Entsch. in Civilsachen XII, 116 und Entsch. in Strafsachen XVII, 195.) Zweiundsechzigster Jahrgang. Konfcktions- rc. rc. Branche entstanden sind, richtet. In den vielen Hundert »typischen Fällen«, die der Syndikus der Handelskammer zu Braunschweig I)r. Stegemann in seinem trefflichen Sammelwerk »Unlauteres Geschüftsgebahren (Braun schweig, A. Limbach) aufführt, behandeln nur ganz vereinzelte Fälle den Buchhandel und seine Ncbenzwcigc. So ist es denn verständlich, wenn der einzige für uns Bedeutung habende Z 6 des Entwurfs lediglich die Geschüftsfirma schützt, nicht aber Titel, Autornnmcn und äußere Ausstattung. Was zunächst Titclmißbrauch anlangt, so gebe ich mit Genehmigung der Urheberrechtskommission aus dem im übrigen vorläufig nicht für die Ocffentlichkeit bestimmten Bericht über die Verhandlungen, die zur Ostcrmesse 1894 mit einer Anzahl eingeladener Verleger gepflogen wurden, folgende Blumenlese von eingebürgerten Titeln, die mißbraucht wurden: Struwwel peter, Kladderadatsch, Müller und Schulze, Bliemchen, Buch- holzens, Max und Moritz, Gartenlaube und Gartenlaube- Kalender, Lcklas imtignus, Buch der Erfindungen, Modenwelt (»Große« und »Kleine« Modenwelt) Fürs Haus (»Fürs deutsche Haus«) rc. rc. Von mißbrauchten Autornamen seien angeführt: Berliner Bädeker, der kleine Brehm; auf dem Gebiete des Musikverlages: der berühmte Name von Johann Strauß wird von einem industriellen Pseudonymus als I. Strauß oder als Strauß ohne Vornamen nachgebildet: ebenso ist Kontski, der bekannte Komponist des Rsvsil cka Illoii, so bezüglich seines Namens geplündert worden. Ein Herr Schwalm aus Königsberg sendet seine Kompositionen in Anlehnung an den bekannten Komponisten Fritz Spindler unter dem Namen F. Spindler hinaus. Zum Titclmißbrauch dürste auch noch gehören das aller dings vereinzelte Verfahren einer Berliner Firma, welche den etwa auf ein Viertel reduzierten Auszug des bekannten Daudet- schcn Romans »Jack« ohne diesbezügliche Bezeichnung hcrausgab, dadurch beim Käufer die Meinung erweckte, es sei der ganze »Jack«, und somit den Verleger der natürlich teureren voll ständigen Ausgabe schwer schädigte. Auch hier ist doch offenbar der Titel zur Irreführung mißbraucht. Interessant ist cs, daß da, wo in Deutschland der 6oäs. oivil Geltung hat, Titel mißbräuche auf Grund des Artikels 1380 desselben, der von der Oovonrrsnos äslo^als handelt, verfolgt werden können. So besteht z. B. in Heidelberg seit 1884 ein Zeitungsunter nehmen, das sich »Heidelberger Tageblatt, General-Anzeiger nennt. Im Juli 1893 erschien an demselben Orte ein »General-Anzeiger für Heidelberg und Umgegend, Bürger zeitung«. Da das Organ älteren Unternehmens allgemein unter dem Namen »General-Anzeiger« bekannt war, und das neue, konkurrierende Blatt neben der ähnlich lautenden Firma auch Format und Drnckordnung des bestehenden General- Anzeigers nachahmtc, so erhob das »Heidelberger Tageblatt« Klage. Die Beklagte bestritt die Absicht unlauterer Konkurrenz und stützte sich auf die Thatsache, daß für eigentliche Titel ein Schutz des Urheberrechts nicht bestehe. Sie wurde indes auf Grund des obigen Artikels des Uocle eivU zur Abänderung ihres Titels und zur Tragung der Kosten verurteilt. 109
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