Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahresprciS stir Mitglieder des Börsenvereins c i n Exemplar 10 für Nichtmitglieder L0 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeilc oder deren Raum so Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen so Psg.; Mitglieder des Börsen- vcreinS zahlen nur 10 Ps., ebenso Buch handlungsgehilfen fttr Stcllegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. 6. Eigentum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Sonnabend den 9. Januar. 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Hiermit veröffentlichen wir nachstehend den von dem außerordentlichen Ausschuß zur Beratung einer Restbuch- Handcls-Ordnung festgestellten neuen Entwurf einer Restlmchhandels-Ordnung nebst Bericht über die Verhandlungen des genannten Ausschusses vom 11. November 1896. Auf Antrag des Unterzeichneten Vorstandes war von der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins der Beschluß gefaßt worden, -daß der im Börsenblatt No. 29 vom 5. Februar 1896 abgedruckte Entwurf einer Rcstbuchhandels-Ordnung einer weiteren Beratung unterzogen und der nächstjährigen Hauptversammlung des Börsenvereins zur Beschlußfassung unter breitet werde«. Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 11. November 1896 unter Hinzuziehung einiger Vertreter des wissen schaftlichen Verlages seinen vorjährigen Entwurf einer Nestbuchhandels-Ordnung einer nochmaligen Beratung unterzogen und nunmehr seinen neuen Entwurf uns mit dem Ersuchen übersandt, diesen der nächsten Hauptversammlung zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen. Wir bringen diesen Entwurf schon jetzt zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins, um denselben dadurch Gelegenheit zu geben, ihn im Zusammenhänge mit dem Berichte des Ausschusses vor der Hauptversammlung in Erwägung zu ziehen und in Vorversammlungen von Orts- und Krejsvereinen zu besprechen. Weitere Exemplare dieses Entwurfes nebst Bericht stellen wir durch unsere Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) zur Verfügung der Mitglieder. Leipzig, den 6. Januar 1897. Der Vorstand des Vörsenliereiiis der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Johannes Stettner. Wilhelm Lader. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn Bericht des außerordentlichen Ausschusses zur Beratung der Restbuchhandels-Orduuug. Dem verehrlichen Vorstand überreichen wir anbei als Er gänzung des übersandten Protokolls den Bericht über die am II. November 1896 abgehaltene Sitzung des außerordentliche» Ausschusses zur Beratung der Restbuchhandels-Orduuug. Auf Veranlassung des Vorstandes nahmen an ihr teil die Herren: I. F. Bergmann-Wiesbaden, Emanuel Neiuicke-Leipzig und K. I. Trübner-Straßburg, während der gleichfalls ciugeladcue Herr Paul Siebeck-Freiburg i/B. am Erscheinen in der Sitzung verhindert war. Die Beratung über die KZ 1, 2, 3 und 6 führte infolge der grundsätzliche» Uebereiustimmung der Ansichten rasch zu einer Einigung darüber, daß die in vorjähriger Sitzung beschlossene Fassung dieser Paragraphen im wesentlichen nur redaktioneller Vierundsechzlgsier Jahrgang. Aenderuugen bedürfe. Diese Aenderungen, zum Teil vorgeschlagcn von Herrn vr. Eduard Brock Haus-Leipzig, fanden einstimmige Annahme und sind aus dem anliegenden Abdruck ersichtlich. Zu sehr lebhafter Aussprache hingegen gaben die ZK 4 und 5 Veranlassung. Die Restbuchhandels-Orduung hatte bekanntlich in Verlegerkreisen Widerspruch gesunden, der — obwohl ausschließ lich beim Vorstande des Börsenvereins zur Geltung gebracht — die Hauptversammlung zur Ostermesse 1896 zur Vertagung der ganzen Angelegenheit bestimmte. Die jetzt geäußerten Bedenken der Verleger richteten sich gegen Z 4, der zu weit gehe, berechtigte Interesse» der Verleger schädige und ihnen Opfer anferlcge, denen keine Gegenleistung gegenüberstehe. Von Sortimentern hingegen wurde bemängelt, daß — im Gegensätze zu dem Entwürfe des Vercinsausschusscs — der jetzige Z 5 keinerlei Strafbestimmung gegen Verleger enthalte, und leb haft beklagt, daß aus diese Weise derjenige Verleger völlig straf los ausgehe, der durch partielle Ramschvcrkäufe seine Kollegen vom Sortiment wie vom Verlage schädige. Z 4 Absatz I: »Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zu erteilen, Schriftwerke seines Verlages unter dem Ladenpreise zu ver- 26