Erscheint tägNch mit Ausnahme der Sonn- , und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 sürNichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder ll> Psg.," für Nichlmitglicder Lg Psg.. für Nichtbuch- bändler ga Psg. die drcigcspaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszwerge. ^ ^ — ; Eigentum des Börscnvereins der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig. 126. Leipzig, Donnerstag den 2. Juni. 1892. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an unsere in Nr. 62 des Börsenblattes abgedruckte Bekanntmachung vom 15. März d. I., betreffend die Errichtung einer Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch, Aunst- und Musik-Oerlag in NewAork, weisen wir darauf hin, daß das Nebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15 Januar 1892 am 6. Mai 1882 in Kraft getreten ist. Dasselbe findet nnr auf Werke Anwendung, welche nach diesem Zeitpunkte in einem der beiden Staaten veröffentlicht worden sind oder künftig veröffentlicht werden. Hinsichtlich aller Werke, welche vor diesem Zeitpunkte erschienen sind, bewendet es bei den bisherigen Verhältnissen. Wir haben die „Amtliche Stelle" den Herren Reinhard Volkmann, Buchhändler (15 Last 17"> Street), und Goepel L Raegener, Rechtsanwälte (280 Lroäzva^), in New-Uork übertragen. Alle für dieselbe bestimmten Zuschriften und Sendungen sind an die folgende Adresse zu richten: „Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (Oorman Looü-, --Vrt- auck lVlusilr-^Aono^) Reinhard Volkmann, 15 Last 17^ Stroot, New-Pork". Hierbei machen wir darauf aufmerksam, daß .Kreuzoändür" in der Regel zollfrei durchgehen, doch empfiehlt sich der größeren Sicherheit wegen die Versendung mittelst Postpakets. Auf den Zollfakturen ist der niedrigste Nettobarpreis anzugeben. Mitglieder des Börsenvereins können sich dabei der Vermittelung unserer Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) bedienen. Die Veröffentlichung der Werke in Deutschland, welche in den Vereinigten Staaten geschützt werden sollen, darf nicht eher geschehen, als bis der Verleger durch die „Amtliche Stelle in New-Jörk" von der erfolgten Einsendung der Pflicht- Exemplare nach Washington brieflich oder (auf Wunsch) telegraphisch benachrichtigt ist. Die Kosten der Eintragung betragen pro Werk: für Mitglieder des Börsenvereins Mk. 8.— für Nichtmitglieder des Börsenvereins „ 10.— Für ein auf besonderen Wunsch des Verlegers durch den Likrarian ol OonZress auszustellendes gestempeltes Certifikat sind zu entrichten 2.25 Die Kosten werden zusammen mit etwaigen besonderen Auslagen von der Geschäftsstelle des Börsenvereins verrechnet und eingezogen. Eine Veröffentlichung der eingetragenen Werke findet im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel statt. Für die Erlangung des Lox^lssstt in den Vereinigten Staaten von Amerika sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten: 1. Von dem zu schützenden Werke müssen vor oder doch spätestens an dem Tage der Veröffentlichung desselben in Deutschland: a) ein Exemplar des Titels; l>) zwei vollständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefert oder einem Postamte in den Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: Llbrarian ol OouAross, ^VasIckuAton, L. 0. Der Vorschrift zu n) wird am besten durch Einsendung eines Abzugs des gedruckten Titelblattes des betreffenden Werkes entsprochen. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß ein Titel mit dem genauen Namen und Wohnort des Antrag- Neunundfünfzigster Jahrgang. 446