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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Erscheint tätlich mit Ausnahme der Tonn- und Feiertage. — Jahrespreis: siir Mitglieder ein Exemplar l» X, !iir Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder iS Pfg., für Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichtbuch händler 30 Pfg. die dreigcspaltcne Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Freitag den 14. Juli. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an die in der diesjährigen Hauptversammlung stattgehabte Verhandlung zu Punkt 9 der Tagesordnung, betreffend den Antrag des Herrn Carl Meißner-Elbing auf Ergänzung der ZZ 8 und 26 der Buchhändlerischen Verkehrs ordnung, hat der Unterzeichnete Vorstand Herrn Rechtsanwalt Di-. Pir. Albert Gentzsch in Leipzig beauftragt, das von ihm darüber bereits erstattete Gutachten durch einen Auszug aus den Gerichtsakten über die von Herrn Carl Meißner angezogene Entscheidung des Königlichen Amtsgerichts Leipzig zu ergänzen, und bringt sein Gutachten nachstehend zur Kenntnis der Mitglieder. Leipzig, den 10. Juli 1893. Der Vorstand des Börseiwereins der Deutschen Bnchhiindler zn Leipzig. vr. Eduard Brockhaus. Max Niemeyer. Franz Wagner. Arnold Bergstraeßer. Johannes Stettner. Heinrich Wichern. Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Dr. Albert Gentzsch. Der Antrag des Herrn Carl Meißner-Elbing: Die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wolle beschließen, den Vorstand zu ersuchen, bei der ersten bevorstehenden Aenderung der Ver kehrsordnung vom 26. April 1891 folgende Vorschläge zu berücksichtigen: 1. zu dem 8 8 Abs. 3 hinzuzusügen: „mit Ausnahme der in H 10 aufgeführten Fälle"; 2. zu dem 8 26 hinzuzufügen: „der ordentliche Gerichtsstand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert." ist angeregt worden durch eine Entscheidung, welche vom Köuigl. Amtsgericht Leipzig i» einer Klagsache des Verlagsbuchhändlers Herrn G. Freytag, Klägers, gegen den obgenannten Herrn Carl Meißner in Elbing als Beklagten, wegen einer Forderung von 7 ^ 48 H am 30. Dezember 1892 verkündet worden ist. Durch dieses Urteil ist Beklagter zur Zahlung von 7 48 H samt Zinsen zu 6°/» vom 21. Mai 1892 und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender That- bestand zu Grunde. Der Rechtsstreit betrifft die Bände 49—92 und 93—94 des buchhändlerischen Lieferungswerkes „Länderkunde von Europa, herausgegeben unter fachmännischer Mitwirkung von Alfred Kirchhofs in 2 Teilen." Beklagter hat bei dem Kläger mittelst schriftlichen Bestellscheines, datiert vom 24. April 1891, wörtlich bestellt „1 Länderkunde von Europa, Lief. 49 bis Schluß". Kläger hat hierauf am 28. April 1891 mit beifolgender Faktur vom gleichen Tage die Lieferungen 49—92 der Länderkunde von Europa an den Beklagten gesendet. Auf der Faktur befindet sich die Bemerkung: „Ich bitte anzugeben, ob dies richtig ist." Noch ehe Beklagter hierauf geantwortet hat, sind ihm vom Kläger die Sechzigster Jahrgang. Lieferungen 93—94 der „Länderkunde" am 30. April 1891 mit Faktur vom gleichen Tage übersendet worden. Beklagter hat Anfang Mai 1881 die Lieferungen 84—94, welche einen Buch händlerpreis von 7 48 H haben, an den Kläger mit dem Bemerken zurückgesendet, es sei mehr zugesendet worden als bestellt, er sende deshalb das zuviel Gesendete zurück. Der Kläger hat aber diese Sendung wieder an den Beklagten zurückgeschickt. Das selbe hat sich wiederholt, als der Beklagte durch Remittendeuscheiu vom 7. Juli 1891 die Lieferungen 84—94 nochmals dem Kläger zurückgesendet hatte. Alle diese Thatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig. Kläger fordert nun, da der Beklagte Zahlung von 7 48 H verweigert hat, durch eine beim Köuigl. Amtsgericht Leipzig er hobene Klage Zahlung dieses Guthabens samt Verzugszinsen und bezieht sich zur Begründung des gewählten Gerichtsstandes darauf, daß der zu Gunsten Klägers bei der Abrechnung sich ergebende Saldo durch Vereinbarung und Usance in Leipzig und zwar jedesmal zur Ostermesse zahlbar sei, da Parteien Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig seien und daß hierdurch Leipzig als Erfüllungsort im Sinne von 8 29 der Civilprozeßordnung für den Beklagten begründet werde. Beklagter dagegen hat zunächst beantragt, die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen, indem er geltend macht, er sei zwar Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, für welchen die Buchhändlerische Berkehrsordnung, von der übrigens ein Exemplar von dem Kläger zu den Akten übergeben war, maßgebend sei, doch sei durch dieselbe für die Mitglieder des Börscnvereins kein Gerichtsstand in Leipzig geschaffen. Der Zweck des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sei nur der, daß der Versuch habe gemacht werden solle», den Verkehr der Buchhändler möglichst einheitlich zu regeln, etwaige hervor- tretendc Mißstände würden durch Beschlüsse in der nächsten Ge neralversammlung beseitigt; die Zuständigkeit werde auch nicht etwa durch die Vorschrift in 8 26 der Verkehrsorduuug be- S58
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