Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für da« Bärsenblatt find an die Redaction, — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den DeuMen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. - Leipzig, Donnerstag den 7. April. -—> 1870. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachdem die in den Jahren 1834 und 1835 auf Actien erbaute deutsche Buchhändler-Börse zu Leipzig nach erfolgter Amortisation sämmtlicher Actien am 27. April 1869 in das ausschließende Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler übergegangen ist, tritt hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des Börsengebäudes die nachstehende, den neuen Verhältnissen angepaßte und in 8- 24. des erloschenen Actienvertrags vorgeschrtebene Sörsenordnung 8- i. in Kraft. Das Börsengebäude ist zunächst zum Gebrauch des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler bestimmt. Es soll daneben auch dem Verein der Leipziger Buchhändler und seinen dem Buchhandel dienenden öffentlichen Anstalten zur Verfügung stehen (vgl. §. 5.). Zu andern als den vorstehend angegebenen Zwecken soll das Gebäude in seiner Gesammtheit niemals und unter keinem Vorwand verwendet werden, es wäre denn, daß drei Vierthelle der sämmtlichen Mitglieder des Börsenvereins ihre Zustimmung erklärten. Andere angemessene, vorübergehende Nebennutzungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. §. 3.). 8- 2. Die Administration des Börscngebäudes wird von einem aus sechs Personen bestehenden Ausschuß unentgeltlich besorgt. Er führt den Titel: Verwaltungsausschuß der deutschen Buchhändler-Börse. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in gleicher Weise wie bei den übrigen Ausschüssen; es müssen jedoch die sämmtlichen Mitglieder in Leipzig wohnhaft sein und mindestens zwei derselben der Leipziger Deputation angehörcn. 8-3. Der Verwaltungsausschuß, der dem Börsenvorstande untergeordnet ist, besorgt die pflegliche Behandlung des Gebäudes und die nutzbringende Verwendung desselben durch Vcrmiethungcn, welche aber die Würde des Hauses nicht be einträchtigen dürfen (vgl. §. 1). Er wählt aus seiner Milte einen Vorsitzenden und einen Cassirer. Der letztere hat namentlich rücksichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes, wann die Jahresrechnungen zu schließen und die Cassenbestände an die Hauptcasse abzuliefern sind, den Anordnungen des Schatzmeisters des Börsenvereins Folge zu leisten. 8- 4. Während der Dauer der Ostermesse steht das Börsengebäude in allen seinen Räumen zur ausschließlichen Ver fügung des Börsenvereins, selbstverständlich mit Ausschluß des Locales der Bestcllanstalt. 8-5. Dem Leipziger Verein wird ausdrücklich gestattet: «,) die Benutzung des kleinen, nach Befinden des großen Börsensaals zum Zwecke der wöchentlichen Abrechnungen und der Versammlungen; b) des Conferenzzimmers, sofern dasselbe nicht gleichzeitig vom Börscnvorstand oder von Ausschüssen des Börsen. Vereins benutzt wird, in welchem Falle der Leipziger Verein stets zurückzutreten hat; o) eines Locales für die, dem ganzen Buchhandel zum größten Vortheil gereichende Bestcllanstalt; ä) eines Locales für die Buchhändler-Lehranstalt. Siebenunddreißigster Jahrgang. HO