Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1861
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- 14.08.1861
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- Deutsch
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1692 ^ 101, 14. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. tion. (B lu n tsch l i, in der Kritischen Ueber schau.) Zu den Rechts nachfolgern des Autors könne der Empfänger des Briefes als sol cher allein ebenso wenig gerechnet werden, wie ein sonstiger rechtmäßiger Besitzer eines Manuskripts (§. 3. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837). Der Brief sei ja aber nur ein in dieser Form an den Empfänger gerichtetes Manuscript. (Hcy- demann.) In dem Briefschreibcn liege nicht eine concludente Handlung der Uebertragung des Verlagsrechts. Sei die Form des Brieses, z. B. ein Sendschreiben, nur gewählt, um ein literarisches Erzeugnis nur einzukleiden, so könne der Adressat ein Verlagsrecht schon um deswillen nicht herlciten, weil hier die Adresse an ihn im Wesentlichen eben eine bloße Einkeidung, nur die Form des Erzeugnisses gewesen sei. Aber auch sonst sei die Uebcrscndung und Adressirung keine Veräußerung des Verlags rechts; der Autor wolle zunächst nur zur Kenntnisnahme seine Gedanken mirtheilen, der Adressat aber sei dadurch facti sch nur in der Lage, sie zu verbreiten, habe aber daraus kein Recht der Vcrmögensnutzung. (Wächter.) Dies sind die Gründe der Haupt-Schriftsteller über die Frage. Wir gestehen gern, daß die letztere eine sehr zweifelhafte ist, sind jedoch der Meinung, daß sic durch jene Gründe nicht gelöst wer den kann. Die Lösung ist nämlich eine ganz verschiedene, je nachdem man allein das moralische oder aber das rechtliche Gebiet ins Auge faßt, und cs ist klar, daß in jenen Ausführungen theils das cr- stcrc allein betreten ist, theils beide in ungehöriger Weise ver mischt sind. Nur Wächter hat die allein entscheidenden Ge sichtspunkte angedeutet. Sondern wir also zuvörderst beide Gebiete. Es ist vollkom men richtig, daß in vielen, ja in den meisten Fällen die einseitige Veröffentlichung fremder Briefe eine Verletzung der Schicklichkeit und des Vertrauens sein wird, welches jeder Briefsteller still schweigend für sich in Anspruch nimmt. Dies ist also jene „Ver letzung der Persönlichkeit", welche Bluntschli bezeichnet, also das Fundament einer actio injuriarum nach römischen Begriffen. Diese letztere ist aber vollkommen denkbar, ohne daß zugleich das besondere Fundament einer Nachdrucksklagc vorläge. In jenes Gebiet fällt aber auch die Erwägung, daß die briefliche Milthei lung in der Regel in einer laxeren Form und in einer Ausdeh nung der Gedanken und der Meinungen gegeben werde, welche vcrmuthcn lassen, daß cs dem Briefsteller eben nicht erwünscht sei, seine Mittheilung zu einer erweiterten Kenntniß gebracht zu sehen; es sei daher gegen seinen Willen, bei der Abfassung des Briefes, diesen publiciren zu lassen, zu vcrmuthcn. Es liegt nun aber auf der Hand, daß man wenigstens das ausgedehnte Gebrauchsrecht des Eigenthümcrs des Briefes, wel ches mit dem körperlichen Eigenthum verbunden ist, sobald es an und für sich nicht in das Gebiet der Ausnutzung des literarischen Eigenlhums selbst übergeht, jenem Eigenthümer unzweifelhaft zugcstchen muß, daß er also vollkommen befugt ist, den Brief zu verleihen, zu verschenken, zu verkaufen, ja ihn abschriftlich zu verbreiten. Er ist sonach befugt und im Stande, eine weitver breitete Kenntniß, die nahezu eine öffentliche werden kann, her beizuführen, dadurch also jene Verletzung der Persönlichkeit, das Vergehen auf jenem moralischen Gebiete zu verüben, sobald nur seine Verbreitung nicht die mechanischen Hilfsmittel, welche die Nachdrucksgesehe verbieten, benutzt. Man sieht hiernach, daß das Moment, aus welchem man das Recht des Empfängers überhaupt verneint, nämlich alle die aus der Vertraulichkeit und aus der Individualität der Mittheilung hergenommencn Rücksichten, in gewissem Grade auch schon das Verhältnis der Abfassung und der Tradition des Briefes unmittelbar, also das dadurch begründete Eigcnthumsrechtdes Empfängers an demSchriftstückcals solchem, berührt, hier aber entschieden für den Umfang seiner Rechte nicht mitbestimmend ist, und es sich daher nur fragt, welches Gewicht diesem Momente in dem weiteren Umfange der Verbreitung auf dem mechanischen Wege, also für die erst dadurch erfolgende Ver letzung des literarischen Eigenthums gebührt. Ist also mit an dern Worten die Absicht der Geheimhaltung, der mangelnde Wille, „zum Autor vor dem Publicum zu werden", auf diesem weiteren Gebiete der Verbreitung bestimmend, während sie es für das be schränktere Gebiet eines jeden sonstigen Gebrauchsrechts des Eigen- thümers unzweifelhaft nicht sind? Sind sie endlich als mitbestim mend denkbar bei dem Verhältnis des Autors zu jedem dritten rechtmäßigen Erwerber des Briefes, der persönlich gar keine Vcr- trauenspflicht hat? Endlich möge nicht unbemerkt bleiben, daß, sobald man — wie oben zu l. dargethan -— zwischen Briefen als eigentlich literarischen Erzeugnissen und gewöhnlichen Briefen unterscheiden muß, das Verbot der Vervielfältigung, des Nach drucks, ;a nur jene crstcren, nicht aber die letzteren trifft. Bei die sen waltet aber in den überwiegend meisten Fällen recht eigent lich der Charakter vertraulicher Mitthcilung vor, und dennoch be steht hier rechtlich kein Hindernis des Abdrucks. Harum, welchen wir oben unter den Verthcidigcrn des un beschränkten literarischen Eigenthums des Autors der Briefe an den letzteren gesehen haben, fügt seiner Ausführung folgende Modisication hinzu: „Dennoch kann der Adressat mit einem Dritten nicht ganz auf glcicheLinie gestellt werden. Denn durch die individuelle Mittheilung ist ihm der Brief doch gewisserma ßen speciell zur Verfügung gestellt, und es muß ihm daher ins besondere gestaltet sein, wenn es sich um eine Wahrung seiner eigenen oder fremder Rechte handelt, z.B. zur Abwehr eines öf fentlichen Angriffs, mag dieser vom Schreiber des Briefes oder von cincmDrittcn ausgehen, den Brief auch ohne Zustim mung des Autors zu veröffentlichen, ohne daß darin eine Ver letzung des Autorrechts gefunden werden könnte. Es ist dies eine Art literarischer Nothwehr, die selbst einem Dritten, in dessen Hände der Brief etwa kam, in gleicher Linie gestattet werden müßte, nur daß der Dritte nach Umständen für die etwaige strafbare Erlangung des Briefes verantwortlich gemacht werden könnte. Doch muß der Gesichtspunkt der Nothwehr hierbei auch in sofern festgehalten werden, daß die eigenmächtige Veröffentlichung nicht weiter gehen darf, als zur Abwehr des Angriffs nöthig ist; sonst würde sie als eine Verletzung des Autorrechts zu behandeln sein; — und jedenfalls wird ein Dritter in dieser Hinsicht noch strenger zu beurthcilen sein, als der Adressat." Man sieht, daß einer der beredtesten Vcrtheidigcr des litera rischen Eigenthums in der Person des Autors des Briefes hier sofort eine Modisication zugibt, die in gewissem Sinne die Rechtsregel geradezu aufhebt. Es ist unbedenklich, daß Niemand ein fremdes Manuscript, welches kein Brief ist, ganz oder theil- weise — dies nämlich im Sinne des sogenannten partiellen Nach drucks — vervielfältigen und veröffentlichen darf, bloß um da durch jene sogenannte literarische Nothwehr zu üben. Ist es also nicht klar, daß der Grund, aus welchem dieses Recht bei Briefen soll geübt werden dürfen, ein tieferer sein muß, als der des blo ßen Nothrechcs allein? Und zumal dann, wenn man dieses Recht auch Dritten zugcstchen und die strafbare Erlangung des Brie fes durch sie nur nebenbei als ein besonderes Vergehen verfolgt wissen will; denn man wird doch nicht annehmen wollen, daß jenes Nothrccht des Empfängers cessibel sei, oder durch den Ti tel, durch welchen der Brief rechtmäßig aus der Hand des Em pfängers erworben wurde, stillschweigend mit übertragen werde. Es muß also, wenn cs überhaupt als ein besonderes Recht cxisti- ren sollte, nothwendig in dem Verhältniß selbst, in der Eigen schaft des Manuskriptes als eines Briefes, begründet sein.
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