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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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148, 2. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2617 und daher ihre Zeitungen in die Kategorie der steuerfreien aufzu nehmen zu beantragen. Eine wesentlich größere Belästigung, als in dem Gesetze von 1852, liegt allerdings in dem §. 4. des neuen Gesetzes, wonach für die nichtpreußischen*) steuerpflichtigen Blätter die Steuer ein Dritthcil des Abonnemcntspreises, jedoch höchstens B/s flb vom Jahrgange, beträgt, während das Gesetz von 1852 eine Steuer von 10U des Abonnemcntspreises, mindestens aber bei nicht öfter als Imal wöchentlichem Erscheinen 15 SA, bei 2 oder 3mal wöchentlichem Erscheinen 1 bei 4mal oder öfter wöchent lichem Erscheinen 2sH vom Jahrgange fcstsetztc. Diese, die nichtprcußischcn steuerpflichtigen Blätter angehendcgcstndertcBe messung der Steuer hat vielfach befremdet, und ich am wenigsten möchte sic für begründet halten. In dem Berichte der Commis sion des Hauses der Abgeordneten wird dieselbe folgendermaßen motivirt: „DieErfahrung hatgelchct, daß die Bemessung der Steuer, je nachdem ein Blatt'seltencr oder öfter erscheint, die größten Ucbelstände und Ueberbürdungen herbeiführt. Es gibt eine große Anzahl von Blättern, die viermal und öfter wöchentlich erscheinen und gleichwohl einen so billigen Abonncmencspreis haben, daß die Steuer von 2)4^ über 100 U von ihrem Abon nementspreise beträgt. Es kann daher nur gebilligt werden, daß die Staatsregierung dieses System hat fallen lassen und für die auswärtigen Blätter die Steuer vom Abonnemcntspreise con- scqucnt durchgcführt hat. DieErhöhung decQuote aus33Z4°ch erklärt sich daraus , daß der geringe, durch das Gesetz von 1852 festgestellte Normalsatz von 10U des Abonnemcntspreises mit Rücksicht auf die theurcn Preise der englischen und französi schen Zeitschriften bemessen worden ist. Nachdem dieselben je doch nach §.1. ö. der Vorlage ausgeschieden sind, empfiehlt cs sich, für die außcrpreußischc deutsche Presse die Quote von sh des am Orte geltenden Abonnemcntspreises anzunehmcn, in dem die von der preußischen Presse nach dem Flächenraum be messene Steuer, wenn man den Betrag derselben auf eine Abonncmcnksstcuer reducirt, sich im Durchschnitt auf dieselbe Quote belaufen würde. Nach einer der Commission vorgelcg- tcn tabellarischen Zusammenstellung wird die außcrpreußischc Presse durch den gegenwärtig vorgeschlagencn Modus im Großen und Ganzen wesentlich erleichtert, während nur einzelne Blat ter, von denen kaum wenige Exemplare in Preußen gehalten werden dürften, in der Steuer erhöht werden". Diese letztere Behauptung ist vorweg eine unrichtige, denn wir haben eine nicht kleine Anzahl von nichtprcußischcn steuer pflichtigen Zeitschriften, welche wöchentlich 1 mal oder 2mal er scheinen und bisher mit nur 15 SA und 1-s? pro Jahr besteuert wurden, von nun an aber, sofern der Abonnementspreis 6 oder 8 beträgt, mit 2 und 2sH zur Steuer kommen**), wogegen allerdings nach dem Gesetze von 1852 eine nicht kleine Zahl der wohlfeilen nichtpreußischen Zeitungen, welche bei 4mal wöchentlichem Erscheinen nur 1 bis 2 -/b pro Jahr kosten, durch die sie treffende Steuer von 2jch um mehr als das Dop pelte im Preise erhöht werden- DieFrage,ob es richtiger ist, die wohlfeilen Blätter oder die theurcn hoch zu besteuern, ist eine sehr schwer zu beantwortende, und daß man überhaupt zu einer Entscheidung über diese Frage genöthigt wird, ist nur eine Folge des ganzen Prinzipes, über- *) Daß es an dieser Stelle im Gesetze heißt ,,ausländische n", ist sicher ein Mißgriff in der Bezeichnung, wenn auch ein absichtsloser, und es ist, mindestens gesagt, müßig, hierauf Gewicht zu legen. **) Für den Buchhandel bedarf es hier keiner Achszählung der großen Zahl dieser eben vom Sortimentsbuchhandel dcbitirten Blätter. Haupt die Presse zu besteuern. Da eben dieses Prinzip rationell ein falsches ist, stößt man natürlich bei seiner Ausführung überall auf unlösbare Widersprüche! — ein rationelles Zeitungs steuergesetz wird es daher auch nie geben! Daß diese Zeilen keine Rechtfertigung des mit nächstem Ja nuar in Kraft tretenden preußischen Gesetzes sein sollen, habeich wohl kaum nöthig hinzuzufügen; sie haben nur den Zweck, darauf hinzuweisen, daß wenigstens durch das neue Gesetz dem Buch handel nicht unbedeutende Erleichterungen geschaffen werden, nachdem cs einmal feststeht, daß aus finanziellen Gründen eine vollständige Beseitigung jeder Besteuerung der Presse unmöglich geworden. Ob und wann die Beseitigung möglich werden wird vielleicht erst mit der Beseitigung der ganzen deutschen Misere! Diejenigen Verleger, welche zu den berührten Anträgen bei dem Königl. Hauptsteucramtc und Post-Zeikungscomptoir hier Veran lassung haben, werden gut thun, dieselben so schnell als mög lich abgehen zu lassen, da der normativePreiscourant dcsKönigl. Zeitungscomptoirs Mitte December zur Ausgabe gelangen dürfte. Berlin, 24. November 1861. Spr. Das Eigcnthumsrecht an H. Heine's Werken. In Nr. 143 d. Bl. wirft ein Berliner Correspondent die Frage auf' „ob überhaupt an denjenigen Schriften, welche Heine' herausgcgeben, nachdem er naturalisicter Franzose ge worden und aufgehörthabe, Angehöriger eines deut schen Staates zu sein, ein ln Deutschland geschütztes litera risches Eigenthumsrecht existire." Abgesehen von der geringen Ehrenhaftigkeit, welche uns darin zu liegen scheint, wenn man die Naturalisirung eines Schriftstellers in einem ausländischen Staate dazu benutzen wollte, dessen Productionen in seinem Ge burtslande nachzudruckcn, ist obige Frage eine sehr müßige, da Heine, wie ec im dritten Bande seiner „Vermischten Schrif ten" (S. 163 u. ff.) im Augustmonat des Jahres 1854 ausdrück lich bemerkt, sich niemals in Frankreich naturalisircn ließ und seine Naturalisation, „die für eine notorische That- sachc gilt, dennoch nur ein deutsches Märchen ist". Hamburg, 23. November 1861. —n. Miscellen. Leipzig, 29. Nov. Sicherem Vernehmen nach ist der Vcr - trag mit Frankreich über gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 19. Mai 1856, der am 5. Juni 1862 abläuft, seitens der Königl. Sächsi schen Regierung gekündigt worden. Wien, 19. Nov. Die Preßbehörde hat sich nach längerem Zögern denn doch entschlossen, die kürzlich bciHoffmann LEampe erschienenen „vissoivinAvievs" zu verbieten. Es ist dies seit Monaten wieder das erste Verbot eines Romans, und scheint man sich, wie gesagt, erst in den letzten Tagen zu dieser Maßre gel entschlossen zu haben, nachdem der Roman allerdings bereits in mehreren Hunderten von Exemplaren circulirt und die größt mögliche Verbreitung gefunden hat. In diesem Roman schil dert bekanntlich ein hochgestellter Staatsbeamter, überdesscnNa- mcn die verschiedensten Gerüchte gehen, gewisse Zustände und Si tuationen, die hier um so größer» Anstoß erregten, als sie zum größten Theil übertrieben sind. Trotzdem ist der Roman infolge dieser pikanten Beigabe hier viel gelesen worden, und mag wohl die ganze Auflage desselben in Oesterreich abgcsetzt worden sein. Die Preßbehörde belegte das Buch zwar gleich anfangs mit Be schlag, hinderte jedoch die Verbreitung desselben so wenig, daß
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