646 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 39, 3. April. Diejenigen Mitglieder, welche nicht nach Leipzig kommen, aber wünschen, daß ihre Geschäftsführer an der Versammlung mit Stimmrecht theilnehmen, werden ersucht, dieselben mit einer ausdrücklich zu diesem Behufe und in ihrem eigenen Namen, nicht deyi der Firma, ausgestellten Vollmacht zu versehen. Indem wir alle Mitglieder zur Betheiligung einladen, verweisen wir zugleich auf die, für alle hier anwesenden, bei der Hauptversammlung nicht erscheinenden Börsenmitglieder eingeführte Conventionalstrafe. Berlin, Augsburg und Leipzig, den 15. März 1861. Wer Vorstand des Dörsenoereins der Deutschen Duchhändler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Dächern, Musikalien und Kunstsachen im untern, links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebäudes stattsinden, und sollen erforderlichen Falls beide im Erdgeschoß belegenen Säle zu diesem Behufe verwendet werden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen, sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: §. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen, und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Auch sollen neue Maschinen, Maschinentheile, Instrumente u. s. w. Aufnahme finden, insofern sie zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken und der Raum es gestattet. §. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus stellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. Auf den im tz. 1. aufgeführten Maschinen u. s. w. steht es jedoch dem Aussteller frei den Verkaufs preis zu vermerken. tz. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück genommen werden. ß. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Auslän dische Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittelung eines Mitgliedes des Börsenvereins zu bedienen. §. 6. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden, ß. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermeffe Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 22. April einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Wir glauben die Erwartung aussprechen zu dürfen, daß die Ausstellung zu Ehren der Jubelfeier, welche der Börsen verein in diesem Jahre begeht, von den Herren Collegen besonders bedacht werden wird. Berlin, Augsburg und Leipzig, den 15. März 1861. Wer Vorstand des Dörsenoereins der Deutschen Kuchhä'ndler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel.