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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1861
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1861
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- Deutsch
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in den Nummern 12. und 13. des Jahrgangs 1860 der in dem Verlage vvnHrn. Ernst Keil zu Leipzig erscheinenden Zeitschrift „Gartenlaube" enthaltene Erzählung mit dem Titel: „Der ver schmähte Kuß, Skizze aus dem Leben des Fürsten Blücher" ohne Einwilligung der Verfasserin, der Freiin v.Humpracht, oder deren Rechtsnachfolgers, des Hrn. Keil, in den Nummern 83—87. der „Familienblättec" des Jahrgangs 1860 nachgedruckt zu haben. Der Staatsanwalt hatte auf Anzeige des Hrn. E. Keil wegen des unter Quellenangabe geschehenen Abdrucks der fraglichen Er zählung eine Klage deshalb erhoben, weil dadurch gegen die hier gültigen Bundesbeschlüffe vom 9. Nov. 1837 und 19. Juni 1845 verstoßen worden sei. Er beantragt gegen den Beklagten eine Geldbuße von 30 fl. Der Anwalt des Eiviladhärcnten, Hr. vr. Orthenberger, erklärt, sein Mandant habe für das Eigcnthums- recht an der Erzählung 25 -jb an die Verfasserin als Honorar zah len müssen; demselben erwachse aus deren Abdruck in den in so bedeutender Auflage erscheinenden und viclgclescncn „Familien- blättcrn" ein bedeutender Nachthcil, weshalb er bitte, den Be schuldigten zur Zahlung von 10 an seinen Mandanten als Entschädigung zuverurtheilen. Der Verthcidiger des Redactcurs, Hr. vr. Fester, sucht geltend zu machen, daß dievon derStaats- anwaltschaft angeführten Bundcsgesctze, die nur normative Be stimmungen enthielten, bei dem Mangel eines Einführungsge setzes bei uns nicht maßgebend seien; es sei von jeher in der gan zen Welt hergebracht, daß eine Zeitschrift aus der andern kleine Schriftstücke abdrucke, wie dies auch die übrigen hier erscheinenden Blätter zu thun pflegten; dem Verleger der „Gartenlaube", Hrn. E. Keil, sei durch den unter Quellenangabe bewerkstelligten Ab druck der Erzählung kein Nachtheil zugefügt worden; es könne vielmehr derselbe nur als eine Empfehlung betrachtet werden; je denfalls erscheine die geforderte Entschädigungssumme viel zu hoch gegriffen und könne sich dieselbe höchstens nur auf ein Zwanzig stel des von Hrn. Keil an die Verfasserin bezahlten Honorars be laufen. Hr. vr. Fester bittet das Gericht, demgemäß zu erkennen. Das Gericht erachtet es für angemessen, daß vor Aburtheilung in dieser Sache vorher die Verfasserin der Erzählung eidlich dar über vernommen werde, ob und zu welchem Preise sie dem Verle ger der „Gartenlaube" das Eigenthumsrecht an derselben über lassen habe, und weist zu diesem Behufe die Sache an den Unter suchungsrichter zurück, damit derselbe die Vernehmung der Ver fasserin bewirke. (Franks. Anzeiger.) Miscellen. Frankfurt a. M., 10. Fcbr. Sollte der Proccß des Prin zen Friedrich Karl von Preußen gegen den hiesigen Buchdrucker Hrn. Rcinhold Baist wegen Nachdrucks seiner „Militärischen Denkschrift" nicht niedergeschlagen werden, so wird derselbe sehr wahrscheinlich zur Erörterung einer fast für das gesammte deut sche Vaterland wichtigen und interessanten Frage führen. Bei den neulichcn Verhandlungen der Sache vor dem Zuchtpolizcige- richt nämlich äußerte vr. Braunfels, der Verthcidiger des Hrn. Baist, daß er, wenn die Angelegenheit nach der eidlichen Ver nehmung des Prinzen zum weitern Austrag komme, die Gültig keit der den Nachdruck betreffenden Bundesbeschlüffe anfechten werde. . . . Nachdem der Nachdrucksproceß des Prinzen Friedrich Karlsich bekanntlichauf diczweiBundcstagsbcschlüssc vom9. Nov. 1837 und 19. Juni 1845 stützt, so wird die Vertheidigung Nach weisen, daß dieselben für Frankfurt gar keine Gesetzeskraft ha ben, da der Senat sic der Gesetzgebenden Versammlung nicht zur Genehmigung vorgelegt, auch kein auf ihnen fußendes besonderes Landesgesctz gegen den Nachdruck habe ausarbeilen und dem Ge setzgebenden Körper zur verfassungsmäßigen Sanction vorlegen lassen, sondern dieselben ganz einfach, und zwar erst am 30. Jan. 1855, durch die Gesetz- und Statutensammlung als „Allgemeine Bundcsbestimmungen wegen Nachdrucks" veröffentlicht habe. Wie die Sache also steht, gibt cs hier bisjctzt gar kein Gesetz ge gen den Nachdruck, und kann Hr. Baist daher auch nicht wegen Nachdrucks bestraft werden. (Dtsch. Allg. Ztg.) Das B ü che r r ev isi o ns am t in Oesterreich. — Wir haben kürzlich der Dtsch. Allg. Ztg. die Mittheilung entlehnt, die bisher üblich gewesene polizeiliche Revision der fremden Zeitungen in Oesterreich sei eingestellt und auch das Bücherrevisionsamt derart modisicirt worden, daß es aufhören soll, eine lästige Beschränkung für den Buchhandel zu bilden. Die Oesterr. Buchh.-Eorrcsp. erklärt hiergegen, daß der Verein der ocsterreichischen Buchhänd ler bisjctzt noch keinerlei ofsicielle Erledigung seiner die Sache betreffenden Eingabe erhalten habe. Später jedoch theilt dieselbe aus sonst gut unterrichteter Quelle mit, sowohl von dem Staats- als dem Finanzministerium sei infolge der Denkschrift des oester- reichischen Buchhändlervereins die Auflassung der Revisionsämter beantragt. Die Nachlässigkeit beim Verpacken der Remit- tenden hat in letzterer Zeit eine solche Höhe erreicht, daß eine ernste Mahnung an die Sortimentshandlungen dringend nöthig scheint. Packele von größerem Umfange werden jetzt meist nur in einen Bogen dünner Maculatur verpackt, und gelangen deshalb in Leipzig in einem solchen Zustande an, daß die Bücher, jeder äußeren Hülle entblößt, zerrieben und beschmutzt in die Hände des Verlegers kommen. Es dürfte aus diesen Gründen Pflicht eines jeden Sortimenters sein, die mit dem Ver packen Beauftragten streng zu überwachen oder be aufsichtigen zu lassen, und ihnen einzuschärfen, daß die zurück- gchenden Bücher keineswegs wcrthloses Gut, sondern theilwcise noch zum Verkauf bestimmte Waare sind! Leipzig, im Febr. 1861. E. G— l. In dem vom Wcigel'schen Auctions-Jnstitut aus- gegebenen Katalog der März-Auktion bildet eine ausgezeichnete und mit vielem Fleißc gesammelte naturwissenschaftliche Biblio thek den Anfang, welche zur besonderen Beachtung empfohlen zu werden verdient. Von den vorzüglichsten und bekanntesten Au toren finden sich darin die Werke eines Burmeister, Eoquebert, Euvier (l,o ro^no animal: lasoot. 6ol.), Ehrenberg (fast sämmtl. Werke), Esper (Schmetterlinge. Eompl.), Frisch (Jnsecten. Eol. Unicum), de Geer (Jnsecten. Eol. Unicum), Hahrr, Herrich- Schäffcr, Hübner, Klug, Koch, Löw, Martius, Meigcn, Müller, Naumann (Vögel. Eompl.), Panzer(Eompl-), Rathkc, Ratzeburg, Roescl v. Roscnhof (sämmtl. Werke), Schäffer, Schcllenberg, Schinz, Schrcbcr, Spix, Stoll, Sturm (sämmtl. Werke), Sulzer, Walckenaer, Wolf u. s. w. Eine nicht geringe Anzahl seltener Mo nographien vervollständigt diese interessante Sammlung, und wie wir Gelegenheit hatten, uns durch den Augenschein zu überzeu gen, sind sämmtlichc Werke vortrefflich erhalten und mit gutem alten Eolorit versehen. —e. Verbote. Das ocstcrrcichische Polizei-Ministerium hat unterm 18. Ja nuar nachbcnannte Druckschriften verboten: Preußens Beruf zum deutschen Kaiserlhron, geographisch-ge schichtlich unwiderleglich nachgewiesen. Bonn 1861, Rheini sche Buchh. Horn, I.L., >a Hooxrio vn kaoe äs I'Autriekv. ?aris 1861, vontu.
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