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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1861
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1861
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- Deutsch
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für den Umstand, aus dem er so fix und fertige Eonscquenzen Hvg, schuldig, nämlich für die Strafbarkeit unseres Unterneh mens selbst. Erst unsere in demselben Blatt enthaltene Erklä rung auf einen den Lesern bekannten Angriff von Seiten mehrerer Schriftsteller machte den Verfasser aufmerksam, daß uns selbst das Bewußtsein von der Strafbarkeit unserer Handlung abgehe, und vermochte ihn zu dem Versuch, in einem zweiten ausführliche ren Artikel das Versäumte nachzuholcn und uns, sowie die mög licherweise unseren Behauptungen Glauben Schenkenden, eines Besseren zu belehren. Lediglich die in letzterem Artikel angestrebte Ncgirung der Rechtmäßigkeit unseres Unternehmens zwingt uns zu einer Widerlegung; alle mit untergclaufenen persönlichen Anzüg lichkeiten, die Bekrittelung des Prospccts und der Ausführung des Unternehmens, und gar die vorangegangenc Kreuzzugsprcdigt gegen dasselbe, lassen wir, als nicht zur Sache gehörig und offen bar auch nicht vom sachlichen Interesse dem Hrn. Anonymus cin- gegeben, hier außer Acht. Unser Ankläger anticipirt ganz richtig, daß wir mit unserer Erklärung: auf dem Boden des Gesetzes zu stehen, zunächst uns auf das Gesetz des eigenen Landes berufen *), dessen Wortlaut er in Act. 2. u. 3. richtig citirt hat, und zwar ist cs der Passus in Art. 2.: Doch soll cs für Nachdruck nicht geachtet werden, wenn bloß einzelne Stellen und kleinere Stücke eines größeren Weckes in größeren Sammlungen, Chrestomathien,Anthologien u.dcrgl., welche aus den Werken mehrerer Verfasser gezogen sind, aus genommen werden. welcher den Rcchtsb öden für unser Unternehmen abgibt. Anonymus hält sich bei diesem Passus allerdings nicht auf, sondern vcrurtheilt uns ohne weiteres zu dem in Art. 3.: Auszüge aus anderen Werken, welche ohne Erlaubnis detz Verfassers und Verlegers besonders gedruckt erscheinen, sind als Nachdruck anzusehen. vorgesehenen Fall, indem er diejenigen Thcilc unserer Bibliothek, welche Arndt und Körner enthalten, den crstcren als einen Aus zug, den letzteren als einen vollständigen Abdruck von deren Werken bezeichnet. Was Arndt betrifft, so ist allerdings eine Anzahl von Ge dichten und einige Stücke in Prosa aus dessen Werken aus ge zogen und der Bibliothek an betreffender Stelle einverleibt wor den, es ist aber dieser Auszug nichts weniger als besonders gedruckt erschienen. Vielmehr bildet Arndt nach dem, dem Werke zu Grunde gelegten literargcschichtlichen Plane nur den Anfang des 17. Bandes der Bibliothek, wie Titel, Umschlag und Signaturen deutlich ergeben, und cs umfaßt sogar dieselbe Lieferung, in der Arndt enthalten ist, noch einen Auszug aus den Werken Stägemann's. Wir halten cs der Voreingenommenheit des Verfassers zu gut, um keine Absicht der Täuschung darin zu erkennen, daß er von der wesentlichen Bedingung, welche den Art. 3. auf Verfolgung wegen Nachdrucks anwendbar macht, gänzlich Umgang nimmt und den aufgcnommcncn Auszug aus Arndt's Werken als einen besonderen Abdruck voraussctzt, ohne für diese Voraussetzung, auf welcher einzig und allein seine *) Nächstdem enthalten die Particulargesetzgebungen der meisten größeren Bundesstaaten, namentlich die von Preußen,Oesterreich, Bayern, Hessen,Braunschwcig re. dieselbe uns schützende Ausnahmebestimmung in fast gleichlautender und zum Theil noch ausgedehnterer Fassung lsFricd- ländcr's Rechtsschutz S. 46. u. ff.), und in solchen Staaten, in deren Gesetz eine solche Bestimmung fehlt, hat die Praxis dafür entschieden, baß die Uebercinstimmung der Partieulargcsetzc der angeführten Staa ten auch für sic maßgebend sei. (S. Rechtsfall in Nr. 9. d. Bl. S. 127.) Denunciation beruht, an der vorliegenden Thatsache auch nur den geringsten Anhalt zu finden. Dieselbe Abfertigung würde in der Hauptsache auch für den in Lsg. 2. des 17. Bandes enthaltenen Auszug aus Körncr's Werken gelten, wenn es nicht überhaupt müßig wäre, darüber ein Wort zu verlieren, da Körner seit 18 Jahren vom aus schließlichen Verlagsrecht befreit und Gemeingut geworden ist. Hat das unser Widersacher nicht gewußt? Nach diesem sslto mortale kommt Anonymus auf Art. 2. der Verordnung zurück, in dem er ganz richtig, wie schon oben be merkt, den für unser Unternehmen beanspruchten Rechtsboden vermuthel, ihm aber denselben sofort mit der kühnen Wendung entziehen will: „die Bibliothek der deutschen Klassiker sei keine Anthologie aus den Werken der hundert Verfasser, die auf der Rückseite des Umschlags als Inhalt aufgezählt werden, sondern jedes Bändchen der Bibliothek sei ein Auszug aus den Wer ken des einzelnen Autors, würde einzeln für 5 Ngr. verkauft und sei eben, um mit den Worten des Art. 2. des Meininger Ge setzes zu reden, weder eine größere Sammlung bloß einzelner Stellen und kleineres Stücke eines größeren Werkes, noch eine Chrestomathie, Anthologie re. aus den Werken mehrerer Verfas ser — jedes Bändchen sei so recht das, von dem der Art. 3. des Meininger Gesetzes sagt, daß es als Nachdruck anzusehcn: ein Auszug aus andern Werken! " Daß unsere Bibliothek bereits im Plane nichts anderes zu sein bestimmt war, als eine „Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Verfasser", geht deutlich genug aus dem Prospectus: „sie solle die Repräsentanten unserer Nationalli- tcratur in einer Auswahl derjenigen ihrer Werke verführen, welche re., und so ein Gesammtbild der deutschen klassischen Literatur in einem gemeinsamen Rahmen aufstellcn," sowie aus dem Ver zeichnis und der Anordnung des projectirtcn Inhalts hervor. Daß aber auch die Ausführung eine diesem Programme gemäße wird, beweist die Anlage der bereits erschienenen Theile. Die Bibliothek beginnt mit derHohcnstausenperiode, welche den ersten Band ausfüllen wird. Demselben geht eine 32 Seiten starke, diese Literaturperiode einleitende Uebersicht voraus, welche im zweiten Band, der'Äbthcilung dcr Nolksliteratur, und weiter ihre Fortsetzung findet. So ist die Aufeinanderfolge und der räum liche Umfang der verschiedenen Abthcilungcn der Bibliothek plan mäßig ausgelegt, dergestalt, daß gleichzeitig mit dem Erscheinen eines Bandes aus der Mitte der Romantikerpcriode, des 17. Bandes, begonnen werden konnte, und schließt diesem so genau bemessenen Plane gemäß die ganze Bibliothek mit 25 Bänden ab. Daß diese Bände wieder aus je 5 — 6 Lieferungen bestehen, ist lediglich von dem jetzt allgemein üblichen Modus des Er scheinens bedingt, kann aber umsoweniger das Unternehmen in der von Anonymus beliebten Auslegung „besonderer Abdrucke" präjudiziren, als ebenso gut ein wie mehrere Autoren in ein und dieselbe Lieferung fallen können, und auch die äußeren Merkmale, die Bezeichnung der Bandes- und Licfcrungsnummcr aus dem Umschläge, sowie die überlaufcndc Seitenzahl, die Ausammcn- gchörigkcit der Lieferungen, als bloßer Bruchtheile eines Gan zen , auf das deutlichste darthun. Damit ist wohl auch die Unzu lässigkeit, das periodische und bruchstückswcise Erscheinen als „separat erscheinende Abdrucke" zu interpretircn, für jeden Sach verständigen hinlänglich documcntirt. Unwahr ist es ferner, daß die einzelnen Autoren separat verkauft würden; es wird nur das W c r k im Fortgang seines Erscheinens und unter beiläufiger Be zeichnung des Inhalts der Lieferungen, angezcigt und Subscrip- tioncn auf dasselbe, als Ganzes, gesucht und angenommen; wenn aber Subscribenten abspringen und so im Besitz von Bruchthci-
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