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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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2507 143, 20. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. etwas Gehässiges. Man wird in den meisten Fällen den Zweck nicht in der Wahrung des Rechtes, sondern in der Abwehr des Geldverlustes suchen, von welchem er vielleicht vor Andern de; troffen wird. Dieser Vorwurf kann einer Körperschaft nicht gemacht wer den, in welcher die, welche von einer verderblichen Maßregel we nig oder gar nicht berührt werden, stets mit Solchen gemischt sind, welche vor Andern von den Folgen derselben zu leiden haben. Vielleicht hat dieser Grund auch den Börsenvorstand, wel cher in Ansehung des Börsenblattes — freilich nicht seinPrivat- eigcnthum — unmittelbar bctheiligt ist, abgehalten, in dieser An gelegenheit, wie in so vielen andern, den Vortritt zu nehmen. Unzweifelhafter durfte von der Deputation des Leipziger Buch- händlcrvereins erwartet werden, daß dieselbe die Feindseligkeit wahrnahm und abzuwehrcn suchte, von welcher das preußische Gesetz insonderheit gegen den sächsischen und gegen den Leipziger Buchhandel erfüllt ist. Eine neue Erschwerung scheint das am heutigen Tage er schienene Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblättcrn vom 7. November zu enthalten. Es wird dort in tz. 10. verordnet: „AusländischcBlättcr,welchcnach dcmGcsetze vom 29.Juni d.J.der Stempelsteuer unterliegen, können: s) durch Bestellung bei der Post, b) unter Kreuzband, v) inPostpacketen oder durch besondere Boten aus dem Auslände bezogen werden. Hiernach dürfte der Bezug durch den Buchhandel, wenn er nicht etwa in den Postpackctcn einbegriffen ist, gänzlich ausgeschloffen sein. Die Postbchördc hat dicSteuer, soweit ihr dicSteuerpflich- cigkcit des Blattes bekannt ist, mit dem Abonncmentspreise zu gleich zu erheben. Die unter Kreuzband oder inPostpacketen oder durch besondere Boten bezogenen Zeitschriften müssen in viertel jährlicher V o r a u s b e z a h l u n g von dem Empfänger versteuert werden, und wird die Verabfolgung nur gegen Vorzeigung der Stcuerquitlung bewirkt. Inzwischen ist gestattet, für die unter Kreuzband eingehenden Blätter drei Pfennige Steuer ohne Quit- rungszu erheben, ohne daß jedoch die Verabfolgung eines steuer pflichtigen Blattes durch die Postbehörde vor Zahlung der Steuer von deren Entrichtung befreit, so daß es in diesem Fall gegen Nachzahlungen keinen gesetzlichen Schutz gibt. Die Postprovision für Beförderung der Zeitungen ist in Preußen nach §.5. des Gesetzes von dem nach Abzug der Steuer verbleibenden Abonncmentspreise zubccechnen,undcrgibt sich aus dieser Vorschrift eine abermalige nicht unerhebliche Bevorzugung des preußischen vor dem ausländischen Buchhandel, welcher diese Provision von dem vollen Abonnemencspreise zu erlegen hat. Wer sehen will, der findet in diescmGcsetz einen neuen Be weis von der Rücksichtslosigkeit, mit welcher die preußische Bu- rcaukratie auch unter der neuen Aera auf Handel und Gewerbe herabsichl. Zu der Ungerechtigkeit der Steuer, zu der Verletzung der Zollvercinsvcrträgc, zu der Hintansetzung der Bundesgenos sen gegen die Frcmdstaatcn treten aber die Zcitversäumniffe und Ucbcrwachungsmaßregeln, welche dem Buchhandel aufcclcgt wer den, als ein neues Moment der Erschwerung. Wenn daher der Buchhandel schweigt, bis ihm der Strick um den Hals gelegt ist, so wird er sich wenigstens nicht wundern dürfen, wenn dereinst seine heisere Stimme nicht mehr gehört wird. 8u»m euiquo. Abfertigung dcS Angriffs auf die neue Gesammt-Ausgabe von H. Heine'S Werken. In Nr. 140 des Börsenblattes ist ein wider mich gerichte ter, dem Mag. f. d. Lit. d. Ausl, entnommener Angriff abge druckt, der durchaus ohne alle Sachkunde abgcfaßt ist. DerDichterH.Hcinestarb im Februar 1856; ich war Verle ger seiner sämmtlichen Publikationen und hatte für dicHcrausgabe einer Gesammt-Ausgabe seiner Werke schon imJahrc 1837einen Vertrag abgeschloffen, der 1844 erneut und erweitertwurde. Nach dem Ableben des Dichters ersuchte ich um dieDisposition für die Herausgabe seiner Werke, welche in drei Abschriften 1855 mir vorgclcgt wurde und über deren Einthcilung wir uns damals be sprachen. Obgleich ich viele Versuche machte, diese Abschriften oder nur eine derselben zu erhalten, um die sammtlichen Werke H. Heine's herausgcbcn und so den unberechtigten und gewissen losen Nachdrücken entgegen treten zu können, versagte doch die in Frankreich lebende Wittwe ^des Dichters — welche sich von mir einer anständigen Pension zu erfreuen hat — mir diese Disposi tion in den Jahren 1856, 1857, 1858, 1859 und 1860 und ward dadurch Ursache, daß ich mein wohlerworbenes Verlagsrecht der Gesammt-Ausgabe nicht benutzen konnte — wodurch ich Grund zu einer Entschädigungsklage gegen sie besitze — und so zu sa gen mein gutes Recht vogelfrci geben mußte, um mein Verspre chen ehrlich zu halten, das in dieser Hinsicht sowohl meinem, als dem Interesse des Autors gegenüber von der Wittwe Heine's so schnöde mißachtet worden ist. — Von dem Einholcn einer be sonderen „Zustimmung" der letzteren zur Publication der Ge sammt-Ausgabc von Heine's Werken konnte nach den Bestimmun gen meines Eontractes überall nicht die Rede sein. Ebenso we nig kamen Heine's sonstige Verwandten meinem rechtmäßigen Begehren entgegen, überall pochte ich an verschlossene Thüren. Ich mußte mich also wohl endlich entschließen, ohne die er wähnte Disposition Heine's mit der Publication seiner sämmc- lichen Werke zu beginnen, bei welcher zumTheil die von Heine selbst besorgte und (mit Ausnahme eines einzigen Bandes) noch bei seinen Lebzeiten erschienene französische Ge sammt-Ausgabe benutzt ward. Als die Familie sah, daß ich aus der Noth eine Tugend ge macht, mir selbst geholfen und gut geholfen hatte, trat sie hervor und bot mir, was bis dahin nicht geschehen war, die Aus händigung der mir gebührenden Disposition, jedoch nebst einem poetischen Nachlaß an, bestehend aus 167 Seiten handschrift licher Gedichte, welche der Verfasser und ich zumTheil früher aus- rangirt hatten. Außer diesen ausrangirten Gedichten waren andere bereits in Almanachcn und Journalen abgedruckt, welche ich ohne weiteres, laut Contract, der Gesammt-Ausgabe einreihen kann; ferner einige neue Gedichte, die angefangen, jedoch nicht abgeschlossen sind, und für diese 167 Seilen verlangte die Wittwe 30,000 Francs. Diese Offerte lehnte ich ab, indem ich bemerkte, daß, wenn ich darauf einginge, meine Familie gehalten sei, mich unter Euratcl zu stellen. In diesem Sommer lratHr.Gustav Heine dafür mit einer neuen Forderung von 20,000, dann 12,000, dann 10,000 und endlich 8000 Francs hervor. Dieses Feilschcns überdrüssig, lehnte ich den ganzen Han del ab. AufAndringcn einesFamilienglicdes, „ich möge irgend eine Offerte machen", erklärte ich, aus Liebe zum Frieden wolle ich 4000 Francs sofort b aa r zahlen, aber auch nicht einen Centime mehr; dabei sind wir stehen geblieben. Hr. G. Heine har mir niemals einen Beitrag zu der Hono rarzahlung offerirr, und wenn jene Notiz von ihm ausgegangen ist, so erkläre ich dieselbe für eine Aufschneiderei, welche ich hier durch in ihre gebührende Grenze zurückverwcise. Es wird endlich — und, wie cs scheint, von der Familie ausgehend — behauptet: „die ergänzten Censurlücken hätte ich jetzt beim Abdruck zu honoriren". Die Verbreiter solcher In sinuationen kennen mein Verbältniß zu dem Dichter gar nicht,
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