Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18611113
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186111136
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18611113
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1861
- Monat1861-11
- Tag1861-11-13
- Monat1861-11
- Jahr1861
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Th eil. Der neue oestcrrcichischc Preßgcschcntwnrf lautet in seinen wesentlichsten Bestimmungen folgendermaßen: Erster Abschnitt. §. 2. Das Recht zur Erzeugung, zur Heraus gabe, zum Verlag von Druckschriften und zum Verkehr mit denselben wird durch die Gewcrbegesctze geregelt. Uebrigens kann die politische Landesstelle den Verkauf periodischer Druckschriften, die Sicherheitsbe- hbrde des Orts aber den Verkauf von Heiligenbildern, Gebeten und Ge betbüchern bestimmten Personen für einen zu bezeichnenden Bezirk auf Widerruf bewilligen. Gegen Buchdrucker, Buchhändler und andere In haber eines der im tz. 16. A. 1 der Gewerbeordnung vom 20. Dec. 1859 aufgezählten Gewerbe kann die Entziehung der Gewcrbsberechtigung außer jenen Fällen, in welchen dieselbe nach den allgemeinen Straf- und Stcucrgcschc» i» Vollziehung von Strascrkenntniffcn Platz zu greifen hat, für's Künftige nur dann verhängt werden, wenn der Gewerbtrcibende a) wegen des Inhalts einer von ihm gewerbemäßig erzeugten, verleg ten oder verbreiteten Druckschrift eines Verbrechens, oder wenn derselbe aus Anlaß einer solchen Schrift nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches, oder wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigcn Ob sorge und Aufmerksamkeit innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren dreimal eines Vergehens oder einer Uebertretung schuldig erkannt; b) wenn derselbe nicht wegen des Inhalts einer Druckschrift, sondern we gen einer andern, im tz. 7. der Gewerbeordnung vom 20. Dec. 1859 er wähnten Handlung verurtheilt worden ist. Die Entziehung des Ge- werbebefugnisses darf jederzeit nur innerhalb drei Monaten, vom Ein tritt der Rechtskraft des letzten dieselbe bedingenden Erkenntnisses an gerechnet, und zwar in den im Absatz b) bczeichncten Fällen sowohl für eine bestimmte Zeit, als auch für immer; in den Fällen des Absatzes a) hingegen in der Regel nur für die Dauer eines Jahres, dann aber für immer ausgesprochen werden, wenn die in jenem Absatz fcstgestell- tcn Voraussetzungen bei einem der gedachten Gewerbtreibcndcn eintreten, über welchen die zeitliche Entziehung der Gewerbeconeession schon ein mal verhängt wurde. Zweiter Abschnitt. Z. 5. Auf jeder Druckschrift muß nebst dem Druckort der Name des Druckers und der des Verlegers oder Heraus- ! gcbcrs angegeben werden. Von dieser Verpflichtung findet eine Be- > freiung nur rücksichtlich solcher Erzeugnisse der Presse Statt, welche le diglich den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs oder des häusli chen und geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind, wie Formulare, Prciszcttel, Visitenkarten rc. Jedes Blatt (Nummer) oder Heft einer periodischen Druckschrift hat überdies auch den Namen wenigstens eines verantwortlichen Redacteurs zu enthalten. §. 6. Wer eine periodische Druckschrift hcrauszugcbcn beabsichtigt, hat dieses 30 Lage vor Beginn der Herausgabe dem Staatsanwalt und der landesfürstlichen Sichcr- heitsdchördc des Bezirks, in welchem der Ort der Herausgabe gelegen ist, anzuzeigen. tz. 8. Verantwortlicher Rcdacteur einer Druckschrift kann nur ein ocstcrrcichischer Staatsbürger sein, welcher am Orte ihres Erscheinens wohnhaft und im Vollgcnuß seiner bürgerlichen Rechte ist. Zur Führung der verantwortlichen Redaction einer periodischen Druck schrift sind Jene als gesetzlich unfähig zu betrachten, welche eines Ver brechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt worden sind. §. 9. Zum Erläge einer Caution ist jeder Herausgeber einer periodischen Druckschrist verpflichtet, welche, sei es auch nur nebenher, die politische Tagesgcschichte behandelt oder politi sche, religiöse oder sociale Fragen bespricht. Für amtliche Blätter ist jedoch keine Caution zu erlegen. Auch für andere periodische Druck schriften tritt die Verpflichtung zum Cautionscrlage kraft des Gesetzes ein, und zwar für sechs Jahre, wenn aus Anlaß ihres Inhalts eine Vcrurthcilung wegen Verbrechen, und für 3 Jahre, wenn innerhalb der Frist von 2 Jahre» eine wiederholte Vcrurtheilung wegen Vergehen erfolgt ist. Die Caution ist in diesen Fällen innerhalb >4 Tagen vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses nach den Bestimmungen des ß. IO. zu bestellen, ß- 10. Der Betrag der Caution wird für periodische Druckschriften welche an Orten mit mehr als 60,000 Einwohnern oder in deren Umgebung bis zur Entfernung von 2 Meilen erscheinen, mit 8000 F;., an Orten mit mehr als 30,000 Einwohnern oder in deren Umgebung bis zur gedachten Entfernung mit 6000 Fl., an allen übri gen Orten mit 4000 Fl. bestimmt. Für solche periodische Druckschrif ten jedoch, welche nicht öfter als dreimal in der Woche erscheinen, ist nur die Hälfte der eben erwähnten Cautionsbeträge zu erlegen. Der Erlag hat bei den durch besondere Vorschriften bczeichncten Caffc» in baarcm Gclde oder in auf Uebcrbringcr lautenden verzinslichen ocster- reichischen Schuldverschreibungen, nach dem Bdrsencurse des Erlags- tages berechnet, zu geschehen, tz. 12. Wenn die Caution durch die Vollziehung eines Strafurtheils vermindert worden ist, so muß die Er gänzung derselben binnen längstens drei Tagen bewerkstelligt und aus gewiesen werden, widrigenfalls die Herausgabe der periodischen Druck schrift auf Veranlassung des Staatsanwalts durch die Sicherheitsbc- hörde cinzustellcn ist. §. 13. Von jedem einzelnen Blatte oder Hefte einer periodischen Druckschrift hat der Drucker zugleich mit Beginn der Austheilung oder Versendung, von jeder andern Druckschrift aber, welche nicht unter die Ausnahme des Z. 5. fällt und nicht mehr als fünf Bogen im Drucke beträgt, wenigstens 24 Stunde» vor der Austheilung oder Versendung bei der Sichcrhcitsbehörde des Ausgabeorts, und an Orten, wo der Staatsanwalt seinen Sitz hat, auch bei diesem ein Exemplar zu hinterlegen. Z. 17. Das Hausircn mit Druckschriften, das Ausrufen, Vertheilen und Feilbicten derselben außerhalb der hierzu ord nungsmäßig bestimmten Gcwerbslocalitäten und das Sammeln von Pränumerante» oder Subscribcntcn durch Personen, welche nicht mit einem hierzu von der Sicherhcitsbehdrde besonders ausgestellten Er- laubnißschein versehen sind, ist verboten. Ebenso ist das Aushängen oder Anschlägen von Druckschriften in den Straßen oder an andern öffentlichen Orten ohne besondere Bewilligung der Sicherheitsbehörde untersagt. Dritter Abschnitt. §- 20. Insofern durch den Inhalt einer Druck schrift eine »ach den bestehenden Strafgesetzen strafbare Handlung be gangen wurde, sind darauf die Bestimmungen dieser Gesetze anzuwen den. Die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuches finden über haupt auf alle durch Druckschriften verübten strafbaren Handlungen Anwendung. Rach diesen Grundsätzen ist insbesondere auch die Ver antwortlichkeit des Verfassers oder Ucbersetzers der Schrift, des Her ausgebers, Rcdacteurs, Verlegers. Druckers und überhaupt jeder Per son zu bcurtheilcn, welche zur Drucklegung oder Verbreitung eines Er zeugnisses der Presse mitgewirkt hat. (A 21—23. handeln von der Strafbarkeit der Verletzung processualer oder militärischer Geheimnisse.) §. 24. Der Verfasser, Uebersctzer, Herausgeber, Rcdacteur, Verleger, Drucker (Gcschäftsleitec der Druckerei) und Verbreiter einer den Lhat- bestand eines Verbrechens oder Vergehens begründenden Druckschrift bleiben, wenn ihnen gleich dieses Verbrechen oder Vergehen nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzes nicht zugerechnet werden kann, dennoch für die Vernachlässigung pflichtmäßigcr Obsorge und Aufmerk samkeit zugleich verantworrlich. Die Personen, welchen im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen die Vernachlässigung pflichtmäßigcr Ob sorge bezüglich einer Druckschrift zur Last fällt, machen sich, wenn der Inhalt der Schrift ein Verbrechen begründet, eines Vergehens, wenn hingegen derselbe nur ein Vergehen darstellt, einer Uebertretung schuldig und sind im erster» Falle mit Arrest von einem Monat bis zu einem Jahre, im letzter» Falle dagegen mit einer Geldstrafe von 20— 500 Fl- zu belegen. §. 25. WirdJcmand wegen des Inhalts einer Druck schrift, für welche nach H. 9. eine Caution zu erlegen war, eines Ver gehens oder Verbrechens schuldig erkannt, so ist nebst der in den be züglichen Gesetzen ausgesprochenen Strafe auch auf Verfall der Cau tion zu Gunsten des Armenfonds jenes Orts zu erkennen, wo die straf bare Handlung verübt worden ist, und es werden die in den 28. und 251. des Strafgesetzbuches diesfalls enthaltenen Bestimmungen auf folgende Weise abgcändcrt: Der Verfall der Caution ist, wenn eine Vcrurthcilung wegen eines Verbrechens erfolgte, für welches nach dem Gesetze auf eine mehr als fünfjährige Kerkcrstrafe erkannt werden kann, vom halben bis zum vollen Betrage; bei solche» Verbrechen, wider welche das Gesetz höchstens eine fünfjährige Kerkcrstrafe verhängt, im Betrage von 800 Fl. bis zur Hälfte der Caution. und bei noch geringer zu be strafenden Verbrechen im Betrage von 400—800 Fl.; endlich bei allen Vergehen im Betrage von 80—400 Fl. auszusprechen, und es kann der Gerichtshof hierbei niemals unter das gesetzliche Ausmaß hcrabgehc». Auch in Fällen, wo Jemand aus Anlaß des Inhalts einer solchen Druck schrift wegen Vernachlässigung der pstichtmaßigen Obsorge verurtheilt worden ist, muß der Verfall der Caution mit Rücksicht auf jenen In halt, je nachdem darin der Thatbcstand eines Verbrechens oder Ver gehens erkannt wurde, nach dem ebencrwähnten Ausmaß verhängt werden. Vierter Abschnitt. Z. 30. Das Strasrichtcramt in Preßsachcn, es mag sich dabei um den Inhalt einer Druckschrift oder um die Außer achtlassung der Vorschriften Handel», welche zur Aufrcchthaltung der Ordnung in Preßsachcn gegeben sind, steht ausschließlich den Ge richten. und zwar wegen Verbrechen und Vergehen den Gerichts höfen, wegen Uebertretungen aber den Bezirksgerichten zu. H. 39. Die Hauptveryandlung sowohl vor dem Gerichtshof, als vor dem Bezirksge richt ist mündlich und' öffentlich. Die Oeffenclichkcit kann nur aus 332*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder