Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520625
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185206256
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520625
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-25
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
877 1852.^ einem Eonducteur, Schirrmeister oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. tz. 36. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 35.) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. Im Rückfall befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in dem §. 35. bezeichnetcn Ucbertrctungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurthcilt wor den ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurthcilung eine diese Uebcrtretungcn verübt- tz. 37. Wer wissentlich, um der Postcasse das Personengeld zu ent ziehen, uncingctragen mit der Post reist, hat außer dem Personcn- gcldc eine Geldbuße von fünf Thalern zu erlegen. §- 38. In den §. 35. unter Nr. 3. bis 6. bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. §. 39. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 35. das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, gezahlt werden. In dem §- 32. unter Nr. 3. und §. 35. unter Nr. 1. bestimmten Falle haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch. §. '40. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetriebcn werden, so tritt eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe ein. §. 41. Die Passbehörden und Postbeamten, welche eine Uebcctretung entdecken, sind befugt, die dabei Vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebcrtcetung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhaltcn, bis ent weder die defraudicten Postgcfälle, die Geldstrafe und die Kosten ge zahlt oder durch Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhr mann bei der Verübung einer der in dem §. 32- bezeichnetcn Ueber- lretunqcn betroffen wird. §. 42- Die in den §§. 32. bis 39- bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armencasse- tz. 43. Die Untersuchung und Entscheidung in Post- und Porto- Uebertrctungsiachcn steht in den Fällen, wo nach tz. 34. Verlust der Bcfugniß zur Treibung des Fuhrgewcrbes cintritt, den Gerichten zu. In allen übrigen Fällen wird die Untersuchung summarisch von den Post-Aemtern und Post-Expeditionen oder von den Bezirks-Auf sichts-Beamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober-Post-Directionen entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren vcrfüqen und eben so kann der Beschul digte während der Untersuchung bei der Post-Behörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgcfaßtcn Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragcn- Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen. Das hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Zölle vorgeschricbenc Verfahren beider Unter suchung und Entscheidung im Verwaltungswege tritt auch bei Post- und Porto-Ucbertrctungcn ein- Auf den eingelegten Nccurs hat das General-Postamt zu ent scheiden. Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwaltungswege unterbricht die Verjährung. Abschnitt V. Strafbestimmungen für andere in Beziehung aufdas Post wesen verübte Uebcrtretungcn. §. 44. Wer den Anstand, die Sicherheit oder die Ordnung auf den Posten und in den Passagierstubcn verletzt, wird mit Geldbuße bis zu fünf Thalern bestraft. §. 45. Wer, der Vorschrift des §. 23. zuwider, den Posten nicht aus weicht, wird mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft- Mit derselben Strafe werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 28. belegt. §. 46. Wer es unternimmt, der Bestimmung des §. 22. zuwider, eine Post oder einen Postillon zu pfänden, wird mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern bestraft. Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. tz. 47. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis das Gegcntheil überzeugend nachge wiesen wird. §- 48. Die Postvcrwaltung ist für die richtige Bestellung nicht ver antwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, seine Briefe, Begleitbriefe und Formulare zu den Ablicferungsscheincn oder einzelne Kategorieen dieser Gegenstände selbst abzuholcn oder abholcn zu lasten. Auch liegt in diesem Falle der Post-Anstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-Anstalt ein dessallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. §. 49. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ab- licferungsschein dem Adressaten hat auslicfcrn lassen, nicht verpflich tet, die Aechtheit der Unterschrift und des Siegels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen und untcrsiegcltcn Ab- lieferungsfcheine zu untersuchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieferungsschcines oder bei nicht declarirtcn Sendungen unter Vorlegung des Begleit briefes die Aushändigung der Sendung verlangt. §. 50. Die Postverwaltung ist ermächtigt, durch ein von ihr zu er lassendes und durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kcnntniß zu bringendes Reglement, dessen Bestimmungen als ein Bestandthcil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Post verwaltung andererseits cingegangenen Vertrages erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere 1) die Einlieferung der abznsendcndcn Gegenstände an die Post, deren Rückforderung von Seiten des Absenders und die Be stellung der durch die Post beförderten Gegenstände, so wie die Behandlung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln; 2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zu- rückgewicsen werden müssen. 3) die Bedingungen und Gebühren für baarc Einzahlungen, Vor- schußscndungcn, Streif- oder Krcuzbandsendungen, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern und rccommandirte Sen dungen, ferner für Bestellung der Expreß-Briefe, der Stadt-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder