Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1861
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- 30.01.1861
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- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 13, 30. Januar. Die Hildburghäuser Bibliothek der deutschen Klassiker vor dem Gesetze. II. Die in Nr. 9. d. Bl. «bedruckte Entgegnung des Bi bliographischen Institutes in Hildburghausen ist wenig geeignet, die Seitens mehrerer Autoren gegen die Bibliothek der deut schen Klassiker geschehene Beschuldigung in Aussicht stehender Plünderung zu mildern, noch die in derselben Nummer aufge- genommene Aufforderung an die betreffenden Verleger, ihre Rechte nachdrücklich zu wahren, zu beschwichtigen. Die Methode der Ausbeutung der deutschen Classiker, auf welcher das Unternehmen in Rede beruht, ist in der That im deut schen Buchhandel eine eben so neue, als großartige und tritt so ohne alle Scheu und mit einer förmlichen Inanspruchnahme ei ner Berechtigung auf, daß das Bibliographische Institut sich nicht wundern darf, wenn, von den ausgebcuteten Autoren selbst abgesehen, der deutsche Vcrlagsbuchhandcl allerdings in entschie dener Weise dagegen auftritt. Ehe wir nun die obige Entgegnung des Bibliographischen Institutes für unfern Zweck näher beleuchten, wollen wir einen Blick auf den Prospcctus werfen, durch welchen das Unter nehmen beim Publicum eingeführr wird. Wir kennen die Mei sterschaft, mit welcher, was glänzenden Styl, treffliche Diction, gewinnende Wendung und scheinbar lauterste Verheißung betrifft, die genannte Firma ihren bekannten Vcrlagswerken — Univer sum, Meyer's Conversationslexikon rc. re. — ein Publicum zu gewinnen weiß; wir lasten es unentschieden, ob Diejenigen Recht haben, welche diese meisterhafte Geschicklichkeit beneiden, oder Diejenigen, welche ihren Werth dem der Unternehmungen selbst gleichstellen; wir üb^gehen die Dreistigkeit, mit welcher in die sem Prospect eines Unternehmens, das nichts weiter als eine Ausbeutung der deutschen Classiker ist, die Unterneh mungen der O riginal-Verleger dieser Classiker zu einer „Speculation" gestempelt wird, „welche die Geduld und den Geld beutel des Publicums in einer allzusehr erschöpfenden Reihe von Bänden ausgesponnen" — wie sich das schön und wohlgefällig liest und wie sich das große Publicum mehr von dem vollen Klange solcher Vergleiche, als von deren eigentlichem Sinne bestechen läßt—; wir gehen weiter in dem Prospekte und kommen dann an die Stelle», welche diejenigen Eigenschaften des Unterneh mens charakterisiren, mit denen wir es hier eigentlich zu thun ha ben. Da heißt es denn: daß das Unternehmen „die Kleino dien (der einzelnen deutschen Classiker) ausgewählt", daß cs „nur die Repräsentanten unserer Nationalliteratur in einer Auswahl derjenigen ihrer Werke vorführt, welche aus dem Strome der Vergessenheit (wie das schön klingt!) sich geret tet rc.", dann wird fortgefahren, daß jene „Kleinodien" und „Per len" unserer Literatur leider sehr Viele nicht besitzen können, „weil diese am Grunde einer Fluth von sämmtlich en W ec ken dieses und jenes Schriftstellers versunken liegen, zu welchem niederzutauchen die Leichtigkeit ihres Geldbeutels ver bietet" (welche zarte Andeutung, daß allerdings nur ein leichter Geldbeutel nöthig ist, die Werke der von schwereren Geldbeu teln bezahlten Autoren abzudrucken! — aber auch welche gewich tige Handhabe für die verletzten Original-Verleger, wenn bei der Frage um das Quantum der Entschädigung hieraus sich Nach weisen läßt, daß in dem Käufer der „Kleinodien" dem Original- Verleger ein Käufer der„gesammeltenWerke"entgangen ist!).Der Prospect schließt damit, „daß jedem einzelnen Autor sein Por trait, Facsimile, eine biographische Skizze und eine kritische Wür digung seiner Stellung in der Literatur vorausgehen". Diesen Prospect und die „Arndt" und „Theodor Körner" enthaltenden Bändchen der Bibliothek vor uns, gehen wir an die Entgegnung des Bibliographischen Institutes, welche kurz und bündig sagt: das Unternehmen halte sich streng in den Gren zen des Gesetzes, es mache nur vollen Gebrauch von dem Nachdru cke, den das Gesetz gestatte, das sei keine Plünderung ! Wir müssen wohl annehmcn, daß die Hildburghäuser Firma unter „Gesetz" oic Sachscn-Mciningen-Hildburghäustsche Verord nung vom 7. Mai 1829 (in Verbindung mit dem 1838 dort pu- blicirten Bundesbcschluß vom 9. Novbr. 1837) meint, deren tz. 2. und 3. also lauten: Art. 2. Jede Vervielfältigung eines solchen Werkes oder einzelner Theilc desselben, welche ohne Genehmigung des Ur hebers und seines Verlegers, nach den darüber zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen, vorgenomme» wird, ist Nachdruck. Doch soll es für Nachdruck nicht geachtet werden, wenn bloß einzelne Stellen und kleinere Stücke eines größeren Wer kes in größeren Sammlungen, Chrestomathien, Anthologien u.dgl., welche aus den Werken mehrerer Verfasser gezogen sind, ausgenommen werden. Act. 3. Auszüge aus andern Werke», welche ohne Er- laubniß des Verfassers und Verlegers besonders gedruckt er scheinen, sind als Nachdruck anzusehcn. Auf diesen letzteren Art. 3. wird die Hildburghäuser Firma wohl nicht gerade Hinweisen, um zu beweisen, daß sie auf gesetz lichem Boden stehe: „Auszüge aus andern Werken sind als Nachdruck anzusehen"; was ist denn aber nun das „Arndt" enthaltende Bändchen der Bibliothek deutscher Klassiker anderes als ein Auszug aus Arndt's Gedichten! sein Inhalt ist im streng sten Sinne: aus Arndt's Gedichten ausgezogcn! Was das „Kör ner" enthaltende Bändchen anderes als 44 8.-Seiten aus „Leyer und Schwert", der ganze „Zriny" und der „Nachtwächter" voll ständig abgedruckt! Das, entsprechend dem angeführten Schlüsse des Prospcctes dem Bändchen vorausgeschicktc „Portrait, Faksi mile, biographische Skizze und kritische Würdigung der Stellung Arndt's in der Literatur" sind nicht geeignet, den nach dem Ge setze als Nachdruck anzusehcnden Auszug zu einem Nicht-Auszuge zu machen. Dasselbe gilt von dem „Körner" enthaltenden Bänd chen, bei dem übrigens in dem uns vorliegenden Exemplar das Portrait und Facsimile fehlt und die in dem Prospect so geschmei dig verheißenen Beigaben einer biographischen Skizze und kriti schen Würdigung der Stellung Körner's in der Literatur aus 3s4 Seiten abgemacht werden! Aus „Zriny" und dem „Nacht wächter" sind übrigens nicht etwa Auszüge gemacht, — die sind, wie bemerkt, v 0 l l st ä n d i g ab gedruckt! Ucbrigens sagt Art. 4. der Meininger Verordnung aus drücklich : „Bemerkungen zu andern Werken herauszugebcn, ist nur er laubt, wenn der Text nicht selbst mit abgedcuckc wird. Im letz ter» Falle ist es Nachdruck." Ein Ausdruck in der En tg egn u n g dürfte vccmuthen las sen, daß die Hildburghäuser Firma in Art. 2. den „gesetzlichen Boden" zu haben glaubt, auf dem sie bei ihrem Unternehmen steht; sie nennt nämlich die Bibliothek der deutschen Klassiker ein „anthologisches" Unternehmen und zielt damit wohl auf die nicht als Nachdruck zu erachtenden „Anthologien". Aber der *) 1. S> Nr. S.
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