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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1852
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- Deutsch
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1852.) 803 VIII. Abschnitt. Von der Verantwortlichkeit für den strafbaren Inhalt der Druck schriften. §. 33. Wer sich durch Druckschriften einer nach den allgemei nen Strafgesetzen für strafbar erklärten Handlung schuldig macht, verfällt in die durch diese Gesetze bestimmten Strafen. §. 34. Die bei Abfassung, Drucklegung oder Verbreitung einer strafbaren Druckschrift mitwirkenden Personen sind, in so ferne sie nicht nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches des durch die Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens schul dig befunden werden, in nachstehenden Fällen für den strafbaren In halt gleichzeitig verantwortlich, und wegen Vernachlässigung pflicht- mäßiger Aufmerksamkeit und Obsorge nach den weiter unten folgen den Bestimmungen zu bestrafen, und zwar: a) der Verfasser, Ucbersctzcr oder Herausgeber, in so fern ec nicht den Beweis herstcllt, daß die Drucklegung ohne sein Wissen und Verschulden stattfand; b) bei periodischen Druckschriften jeder auf dem Blatte genannte Redacteur, wenn er nicht beweiset, daß die Drucklegung des strafbaren Artikels wider seinen ausdrücklichen Willen erfolgt ist, und daß er die Anzeige hievon an die gehörige Behörde längstens bis zur Ucbcrgabc des Probe-Exemplars (§. 3) ge macht hat; o) der Verleger, er mag den Verlag von Druckschriften gewerbs mäßig betreiben, oder nur in dem besonderen Falle unternom men haben. §. 35. Nebst diesen Personen ist der Drucker (Geschäftslcitcr der Druckerei) für den Inhalt der Druckschrift verantwortlich: s) wenn ein gewerbsmäßig berechtigter Verleger auf der Druck schrift nicht, oder fälschlich genannt ist; b) wenn die Druckschrift ihrer äußeren Form nach sich als ein Plakat oder Flugblatt, das ist ein Erzcugniß der Presse, wel ches aus einzelnen Blättern besteht, oder doch nicht über einen Druckbogen umfaßt, darstellt; o) wenn der Druck mit Uebertretung der §§. 2 und 3 dieses Pa tentes stattfand. §. 36. Der Vertriebsbesorger, Verschleißer oder Verbreiter ist für den Jnhalr der Druckschrift verantwortlich: ») bei ausländischen Druckschriften, wenn der Ort des Erschei nens oder der Verfasser, oder dcrVcrlegcr der Druckschrift, oder die Art der Zusendung geeignet sind, die Aufmerksamkeit zu erregen, um Verdacht über den Inhalt derselben zu erwecken, oder wenn die allenthalben vorgcschriebenen, oder wenigstens üblichen Bezeichnungen, nämlich Ort und Zeit des Erschei nens, dann der Name des Verlegers der Druckschrift fehlen, oder unrichtig angegeben sind, oder endlich wenn der Verkauf auf heimliche Weise geschieht; b) bei solchen, die mit Uebertretung der §§. 5 bis 8 dieses Paten tes in Verkehr gesetzt werden; o) bei Plakaten und Flugblättern (§. 35). §. 37. Die Verantwortlichkeit der bei Herausgabe von straf baren Druckschriften mitwirkendcn Personen (§§. 34 bis36) bezieht sich auf den vollen Inhalt der Druckschriften und der dazu gehörigen Beilagen. Verwahrungen und Erklärungen der Rcdaction oder des Her ausgebers gegen den Inhalt aufgcnommcner Einrückungen oder die von anderen Personen übernommene Haftung heben diese gesetzliche Verantwortlichkeit nicht auf. §. 38. Bildet der Inhalt einer Druckschrift eine vom Gesetze als Verbrechen bezcichnete Handlung, so ist jeder für diesen Inhalt Verantwortliche (§§.34 bis 36), dem seine Mitwirkung nicht als ein Verbrechen zugerechnet wurde, mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und bei erschwerenden Umständen, mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ucberdies ist bei periodischen Druckschriften, wofür eine Caution bestellt wurde, auf den Verfall derselben, nachdem im §. 28 des all gemeinen Strafgesetzbuches festgesetzten Ausmaße zu erkennen. War aber für die Druckschrift eine Caution nicht bestellt, so ist gegen den gewerbsmäßigen Verleger, oder in so ferne ein solcher auf der Druckschrift nicht oder fälschlich genannt wurde, gegen den Dru cker (Geschäftslcitcr der Druckerei), falls ihnen ihre Mitwirkung nicht als ein Verbrechen zugcrechnet wurde, nebst der Arreststrase auf eine Geldstrafe von fünfhundert bis Eintausend Gulden Conven tions-Münze zu erkennen. §. 39. Bildet der Inhalt einer Druckschrift ein Vergehen, so ist jeder für diesen Inhalt im Sinne der §§.34 bis 36 Verantwort liche, der nicht desselben Vergehens schuldig befunden wird, mit Ar rest von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten, oder einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden zu bestrafen. Bei erschweren den Umständen ist auf Arrest zu sechs Monaten zu erkennen. §. 40. Auch in dem Falle des §. 39 ist bei periodischen Druck schriften, wofür eine Caution bestellt wurde, zugleich auf den Verfall der Caution nach dem im §. 251 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Ausmaße zu erkennen. War aber für die Druckschrift eine Caution nicht bestellt, so ist gegen den gewerbsmäßigen Verleger, und in so fern ein solcher auf der Druckschrift nicht oder fälschlich genannt ist, gegen den Drucker (Geschäftsleiter der Druckerei) falls ihnen ihre Mitwirkung nicht als ein Vergehen zugerechnet wurde, auf eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Gulden Conv.-Münze zu erkennen. §. 4l. Uebec die Art der Einbringung der in Preßsachen er kannten Geldstrafen, über den Fond, in den dieselben cinzufließen haben, so wie über die Umwandlung der Geldstrafe in Arrest haben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes in Anwendung zu kommen. IX. Abschnitt. Von den Zuständigkeit der Behörden in Preßsachen. §. 42- Das Verfahren, die Entscheidung und Vollziehung des Strafcrkcnntnisses wegen Uebcrtrctungcn der §§- 2 bis einschließig 32, steht der zur Aufrcchthaltung der Ordnung und Sicherheit be stellten landesfürstlichen Behörde, in allen übrigen Fällen der ordent lichen Gerichtsbehörde zu und zwar in den Ländern, wo und so lange die Straf-Prozeßordnung vom 17. Jänner 1850 in Wirksamkeit besteht, den Bezirks-Collegialgerichtcn, in allen übrigen Thcilcn der Monarchie aber den landessürstlichen Collegial-Strafgerichten zu. Ist durch den Inhalt der Druckschrift, bei welcher eine Über tretung der Prcßordnung stattsand, zugleich eine an sich strafbare Handlung begangen worden, so hat dasjenige Strafgericht, welchem die Gerichtsbarkeit über die durch den Inhalt der Druckschrift be gangene strafbare Handlung zusteht, auch über die Uebertretung der Prcßordnung zu erkennen. §. 43. Üeber die Strafen, welche aus Anlaß des strafbaren Inhaltes einer Druckschrift (§§. 33 bis 40) einzutceten haben, er kennen jene Gerichte, welche überhaupt über das durch den Inhalt begründete Verbrechen oder Vergehen zur Entscheidung berufen sind. X. Abschnitt. Von der Entziehung des Gcwcrbsbefugnisses. §. 44. Gewerbetreibenden, welche wegen in Ausübung ihres Gewerbes begangener Uebertretungcn der gegen den Mißbrauch der Presse erlassenen Gesetze bereits zwei Mal verurtheilt wurden, kann im Falle einer weiteren erfolgenden Verurtheilung das Gewerbsbe- fugniß entzogen werden. 116*
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