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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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896 s. Regulativ vom Iv. Juni I8Z2 — für die Erhebung der Stempel steuer von inländischen, politischen und Anzeige-Blättern. Zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni d. I. wegen Er hebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blättern (Gesetz-Sammlung S. 301 und Königlich Preußischer Staats- Anzeiger Nr. 132 S. 773) wird auf Grund des tz. 4 des Gesetzes in Betreff der inländischen Blätter Nachstehendes ungeordnet: §- 1. Wer ein steuerpflichtiges Blatt (Zeitung, Zeitschrift, Anzeige- Blatt, tz. 1 Nr. 1 s. und b. des Gesetzes) im Jnlande herauszu- gcbcn beabsichtigt, hat drei Tage vor dem Beginn des Kalender- Vierteljahrs, in welchem das Blatt erscheinen soll, oder, wenn selbi ges erst im Laufe eines Kalender-Vierteljahrs herausgcgcben wird, drei Tage vor der Ausgabe der ersten Nummer, dem Steuer-Amte des Ortes, in welchem das Blatt erscheint, oder, wenn am Orte der Herausgabe ein Steuer-Amt nicht besteht, dem Steuer-Amte, an welches der bczeichnete Ort in Beziehung auf die Erhebung der in direkten Steuern gewiesen ist, unter Beifügung eines Bogens Pa pier von dem Formate, welches zu dem Blatte verwendet werden soll, eine schriftliche Anmeldung in Betreff der Steuerstufe (tz. 2 ^4 1 bis 8 des Gesetzes) einzureichcn, zu welchem das Blatt nach seinem Umfange gehört. An diese Anmeldung bleibt der Verleger für das Kalender-Vier teljahr, für welches sie abgegeben worden, dergestalt gebunden, daß im Laufe desselben eine Abänderungsanzeige nur insoweit berück sichtigt wird, als sie die Versetzung des Blattes in eine höhere Steuer- stuse bezweckt, und die Steuer-Differenz für sämmlichc im Laufe des Vierteljahrs erschienene Eremplare des Blattes sofort nachträg lich berichtigt wird. §. 2. Auch für alle folgenden Kalender-Vierteljahre, in welchen das Blatt erscheint, bleibt der Verleger an die im tz. 1 vorgeschriebcne schriftliche Anmeldung gebunden, sofern er nicht der Steucrstcllc (tz. 1) eine Abänderung schriftlich anzeigt. Das Letztere muß späte stens drei Tage vor dem Beginn eines neuen Kalender-Vierteljahrs geschehen, und zwar, wenn eine Acnderung in Format des zu dem Blatte zu verwendenden Papiers cintrcten soll, unter Beifügung eines Bogens von dem künftig in Anwendung zu bringenden Format. §- 3. Außer der im tz. 1 vorgcschriebenen Anmeldung zur Steuerstufe ist — und zwar spätestens bis zum 20sten Tage eines jeden ersten Monats im Kalender-Vierteljahr, oder, wenn dieser 20stc Tag auf einen Sonn - oder Feiertag fällt, spätestens an dem darauf zunächst folgenden Werktage, — eine fernere schriftliche Anmeldung bei der Steuerstelle (tz. 1) in Betreff der Anzahl der Exemplare des Blattes abzugeben, welche in dem Vierteljahr gedruckt oder sonst vervielfältigt worden. Es erfolgt demnächst bei der Stcuerstclle die Abstempelung. Am 24sten des ersten Monats im Kalender-Vierteljahr, oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn - oder Festtag fällt, an dem nächsten Werktage, an welchem das Blatt ausgegebcn wird, dürfen nur ge stempelte Eremplare des Hauptblattcs ausgegebcn werden. Der Ver leger hat daher das erforderliche Papier, bedruckt oder unbedruckt der Stcuerstclle (tz. 1) so zeitig vorzulegen, daß die Abstempelung vor der Ausgabe erfolgen kann. Der Abstempelung muß die Berichti gung der Stempelsteuer für sämmtliche im Laufe des Kalender-Vier teljahrs erscheinende Exemplare jedesmal vorhergehen. Erscheint eine Zeitung re. erst im Laufe eines Kalender-Viertel jahrs, s§ hat die Steuerstelle (tz. 1) den Tag fcstzusetzen, an wel- ^?60 chcm die Stempelzahlung und die Abstempelung der Exemplare ge schehen soll. §. 4. , Sofern nicht das Blatt dem höchsten Steuersätze (tz. 2 ä. 8 des Gesetzes) unterliegt, ist der Verleger verpflichtet, der Steuer- stclle (tz. I) jede Nummer des Blattes mit den vollständigen Bei lagen am Tage ihres Erscheinens oder an dem sonst von der Steucr- stellc bestimmten Tage pünktlich zuzustellen. .tz. 5- Nur für ganz unabgesetzt gebliebene und nur für solche Exem plare, welche an öffentliche Behörden ohne Entgeld oder Ersatz des ausgclegten Zeitungsstempcls geliefert werden, wird die berichtigte Stempel-Steuer erstattet, sofern der Anspruch darauf spätestens sechs Wochen nach dem Ablauf des Kalender-Vierteljahrs, für wel ches derselbe erhoben wird, bei der Stcuerstclle (tz. l) geltend gemacht und vollständig begründet wird. tz. 6. Die Prüfung der Richtigkeit der in Gemäßheit des gegenwär tigen Regulativs von den Verlegern zu machenden Angaben liegt den Beamten der Verwaltung der indirectcn Steuern ob. tz.7. In Gemäßheit des tz. 4 des Gesetzes vom 2. Juni d. I. wird die Hinterziehung der Stempelsteuer von politischen und Anzeige blättern nach den Bestimmungen des Gesetzes wegen der Stempel steuer vom 7- März 1822 insbesondere des tz. 29 dieses Gesetzes (Gesetz-Sammlung 1822, S. 68) und die Nichtbefolgung oder Ver letzung einer Eentral-Vorschrift nach dem tz. 90 der Steuer-Ordnung vom 8 Februar 1819 (Gesetz-Sammlung S. 116) geahndet. Berlin, den 10. Juni 1852. Der Finanz-Minister. Im Aufträge: v. Pommer-Esche- Königlich Preußische Circular-Verfügung vom 21. Juni 18Ü2, betreffend die näheren Bestimmungen in Bezug auf das Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von ausländischen, poli tischen und Anzeige-Blättern. In Verfolg der Verfügung vom 10- d. M. wird rc. das auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 2. Juni d. I. wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blättern heut er lassene Regulativ für die Erhebung der Steuer von ausländischen Blättern (Anl. ->.) mit der Anweisung zugefertigt, selbiges durch die Regierungs-Amtsblätter der Provinz sofort zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen. Mit Bezug auf dies Regulativ wird noch Folgendes bestimmt: Zu tz. 2- Werden auswärtige, der Postbehörde als steuerpflich tig bekannte Blätter bei dieser bestellt, so hat die Steuerbehörde sich mit der Einziehung der Stcuerbcträge nicht zu befassen: dagegen wird der Provinzial-Stcuerverwaltung vierteljährlich eine Nachwei sung der im Bereiche jeder Ober-Post-Direction überhaupt erhobenen Stempelsteuer für ausländische Blätter einschließlich der nach tz. 4 des Regulativs von der Postbehörde zu erhebenden Beträge von den Ober-Post-Directioncn übersendet werden, nachdem die Gcsammt- summe an die Regierungs-Haupt-, beziehungsweise die General- Staatscassc unter besonderer Declaration für Rechnung desjenigen Haupt-Zoll- oder Haupt-Stcuer-Amtes, welches sich am Sitze der Ober-Post-Direction befindet, in Berlin für Rechnung des Haupt- Steuer-Amtes für inländische Gegenstände abgeführt worden ist. Dies Aufkommen wird bei den Ober-Post-Easscn als eine durchlau fende Post behandelt werden und sind die diesfälligen Beträge von
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