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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520629
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895 1852.) sieben Nummern vorgenommen. Die ausgeloosten Nummern folg ten sich, wie folgt: Nr. 258. 206. 147. 61. 82. 288. 139., und gelangen dieselben in nächster Jubilatemesse zur Auszahlung. Die Stellen der aus dem Revisionsausschuß, nach der Reihe des Eintritts, ausscheidenden Herrn Eduard Vieweg aus Braunschweig und Herrn Moritz Gerold aus Wien wurden sodann durch Wiederwahl derselben Herren durch Zuruf er seht. Schließlich machte Herr Mai noni noch die Mitthcilung, daß in den Verwaltungsausschuß die Herren Oehmigke aus Ber lin und Herr G- W. F. Müllcr eben daher, der Letztere durch Neu wahl, der Erstere durch Wiederwahl eingetreten, im Verwaltungs ausschuß selbst aber der bisherige Vorsitzende, Cassirer und Secrctair in ihren Aemtern bestätigt worden sind. Nachdem hierauf die Büchse und der Schlüssel zu derselben durch Anlegung neuer Siegel geschlossen, und erstere Herrn Reis land, als Abgeordneten der Deputation des Leipziger Buchhändler vereins, der Schlüssel dem Unterzeichneten zur Aufbewahrung über geben worden waren, schloß die Versammlung durch Vorlesung, Genehmigung und Mitunterschrift des ausgenommenen Protokolls, auf dessen Grund der gegenwärtige Jahresbericht abgefaßt und er stattet worden ist- Leipzig, den 31. Mai 1852. Der liclnsionsaiwschnß der Actionairs der deutschen Duchhändlerbiirsc. E. S- Mittler, Vater, der Zeit Vorsitzender. Königlich Preußische Circular-Verfügung vom 10. Juni 1852, betreffend die Ausführung des Regulativs für die Erhebung der Stempelsteuer von inländischen, politischen und Anzeigedlättcrn. Anliegend wird Ew. rc. das auf Grund des tz- 4 des Gesetzes vom 2. Juni d. I. wegen Erhebung einer Stempelsteuer von poli tischen und Anzeigeblättcrn (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 132 S. 773) heute erlassene Regulativ für die Erhebung der Steuer von inländischen Blättern (Anl. s.) mit der Anweisung zugefertigt, selbiges durch die Regierungs-Amtsblätter der Provinz sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Mit Bezug aus das Regulativ werden folgende nähere Be stimmungen crtheilt: Zu tz. 1. Die bei der Steuerstclle eingehenden schriftlichen An meldungen wegen Herausgabe inländischer Blätter, so wie der damit eingcreichten Probebogen, sind für jedes Blatt in einem besonderen Aklenheft aufzubewahrcn. Gelangt eine Anmeldung an eine nicht competenle Steuerstelle, so ist selbige an die zuständige Steuerstclle zu verweisen oder abzu geben. Zu tz. 2. Abänderungs-Anzeigen in Betreff eines schon beste henden Blattes werden zu dem das letztere betreffende Aktenstück genommen, welches überhaupt jederzeit eine vollständige Uebcrsicht der Stcucrverhältnisse des bezüglichen Blattes gewähren muß. Au tz. 3. Auch die zu Folge des tz. 3 abzugebendcn Anmeldun gen in Betreff der Anzahl der Exemplare gelangen zu den vorbezeich- neten Acten. Wegen der angeordnelcn Abstempelung sind die nöthigen Vor bereitungen in Zeiten zu treffen und die Stempelung ist jederzeit der gestalt zu beschleunigen, daß durch dieselbe dem Verleger in dem Ver triebe des Blattes kein irgend vermeidlicher Aufenthalt erwächst. Die Stempelung erfolgt mittelst Abdrucks des Zeitungsstcm- pels in gewöhnlicher schwarzer Farbe auf dem Hauptblatte. Die Beilagen werden nicht gestempelt. Erscheint ein Blatt erst im Laufe eines Kalender-Vierteljahrs, so ist dem Verleger zur Abgabe der schriftlichen Anmeldung wegen der Zahl der Exemplare eine Frist von höchstens 14 Tagen zu setzen. Die cingezahlte Zeitungssteuer ist, wie früher, gehörigen Orts zu vereinnahmen. Darauf, daß die Abstempelung der Blätter erst erfolgt, nachdem die Steuer für die ganze Auflage berichtigt worden, ist genau zu halten. Die Bewilligung einer etwaigen Stundung bleibt dem Finanz-Ministerium Vorbehalten. Da in der Ausgabe eines ungestempelten steuerpflichtigen Blat tes an dem Tage, an welchem dasselbe nur gestempelt ausgegeben werden darf (§» 3), eine Steuerhinterziehung liegen würde (tz. 4 des Gesetzes, tz. 7 des Regulativs)) so dürfen die zur Abstempelung vor- gelegtcn bedruckten Blätter, bevor letztere erfolgt ist, nicht zurückge geben werden. Zu tz. 4. Die der Controle wegen in jedem Kalender-Viertel jahr von dem Verleger der Steuerstelle zu übersendenden Stücke des Hauptblattcs und der Beilagen sind, nach sofortiger Prüfung wegen Uebereinstimmung ihres Formats mit dem eingereichten Pcobcbogen, für jedes Blatt besonders aufzubewahcen, dergestalt, daß sich die Steucrstelle am Schlüsse jedes Kalender-Vierteljahrs im Besitze eines vollständigen Exemplars des Blattes und seiner sämmtlichen Beilagen befindet. Es ist sodann sofort festzustellen, ob das Blatt sich in den Grenzen derjenigen Steuerstufe gehalten hat, zu welcher die Anmeldung erfolgt ist. Abweichungen von der Anmeldung, so wie anderwcite Verstöße gegen das Regulativ, sind nach Maßgabe des tz. 7 des letzteren zu verfolgen. Zu tz- 5. Gesuche um Erstattung des ZeitungssicmpelS sind, wenn sie nicht an die Provinzial-Steuerbehörde gerichtet worden, an diese abzugebcn. Von derselben dürfen Erstattungen auf recht zeitig angebrachte Gesuche, — abgesehen von dem Stempel für Frei exemplare, — nur dann bewilligt werden, wenn die volle Ueberzeu- gung gewährt wird, daß der Absatz der Exemplare, für welche die Stempelcrstattung in Anspruch genommen wird, in der Thal nicht stattgefundcn hat. Zu ß. 6. Wegen der Prüfung, ob die angemeldete Steuerstufe vom Verleger innegehaltcn worden, ist vorstehend zu tz. 4 Anwei sung crtheilt. Die weitere Prüfung, ob, nach bewirkter Abstempe lung der Blätter, an irgend einem Tage des Kalender-VierteljahrS, für welches die Steuer entrichtet ist, eine größere Anzahl von Exem plaren, als versteuert worden, zum Drucke gelangt sei, würde mit Sicherheit nur in der Art erfolgen können, daß in der Druckerei selbst sämmtliche gedruckte Exemplare, bevor irgend eines derselben ausge- gcben oder sonst entfernt worden, an einen bestimmten Tage oder so oft es für angemessen erachtet würde, nachgezählt und mit der Anmeldung verglichen würden. Von diesem Contcolmittcl ist jedoch für jetzt nur in Verdachtsfällcn und auch dann nur unter Zuziehung eines Ober-Beamten Gebrauch zu machen. Z u tz. 7. Kommen Uebertretungen des Gesetzes oder Regula tivs durch Beamte zur Sprache, so ist darüber eine Dcnunciations- verhandlung, wie in andern Stcuercontraventionssachen aufzuneh- mcn und cinzurcichen, worauf dann in Gemäßheit der Vorschrift im tz. 4 des Gesetzes das Weitere zu veranlassen ist. Wegen der Erhebung der Stempelsteuer von den ausländischen Blättern werden besondere Bestimmungen ergehen. Berlin, den 10. Juni 1852. sämmtliche Provinzial - Steuer - Directoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt re. , 129*
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