Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1852
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- 11.06.1852
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- Deutsch
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782 ^ 55 scheu Geschäftsbetrieb in früheren Zeiten in Collission gekommen ist, geht daraus hervor, daß ein Ministerial-Rescript vom 2. Januar 1837 eristirt, worin ausdrücklich das Colligiren der Pakete für den Buchhan del nachgelassen ist. Dieses Ministerial-Rescript nun erlischt nach Ema nation des gegenwärtigen Gesetzes. Ich habe daher darauf angetragen, daß die Berücksichtigung des buchhändlerifchen Verkehrs in das Gesetz ausgenommen und hinter dem dritten Alinea des 8- 5 der Satz eingeschaltet werden möge: „Die vorstehende Bestimmung findet a-f Gegenstände des buch- dändlerischen Verkehrs keine Anwendung, insofern diese Gegen stände mit einem leichten Einschlag versehen und unversiegelt sind." denn in dieser Weise werden die buchhändlerifchen Pakete verpackt und verschickt. Es ist zwar zugesichcrt worden und der Herr Regicrungs- Commiffar hat cs in der Commission der zweiten Kammer erklärt, daß auf die Bedürfnisse des Buchhandels alle mögliche Rücksicht genommen werden solle, aber, meine Herren, solche Erklärung kann unmöglich ge nügen. Es ist uns mehrfach, namentlich von dieser (der rechten) Seite, auscinandergesetzt worden, daß nur der Wortlaut des Gesetzes bei der Ausführung desselben maßgebend sein kann, daß Kammerreden, Berichte, Auslassungen der Herren Minister und Rcgicrungs - Commiffaricn ohne Wirkung sind, sobald das Gesetz publicirt und in rechtliche Wirksamkeit getreten ist, und cs ist dies gewiß ein richtiger Grundsatz. Ist dem aber so, so ist cs nothwendig, den Zusatz in das Gesetz aufzunchmen, und deshalb bitte ich Sic, einem Amendement Ihre Zustimmung geben zu wollen, dessen innere Nothwcndigkeit von Niemandem bestritten wird. Ferner habe ich mir erlaubt, darauf anzutragcn, daß im dritten Alinea des Z. ä in der vierten Zeile das Wort „inländische" gestrichen werde. Wenn die Post den Debit der Zeitungen nicht ferner verweigern darf, ein Grundsatz, der ausdrücklich in diesem Alinea ausgesprochen ist, so muß derselbe Grundsatz auch auf ausländische Zeitungen angewendct werden. Sollten ausländische Zeitungen etwa verboten sein, was nach dem Prcßgcsetz dem Minister des Innern zusteht, so versteht es sich von selbst, daß weder die Staatsbehörde noch ein Einzelner diese Zeitungen debitircn darf. Dieser Fall braucht also in dem Postgesctz nicht vorge sehen zu werden, und darum rechtfertigt sich wohl der Antrag, das Wort „inländische" zu streichen. Meine Herren! Ich habe noch einen dritten Antrag gestellt, auf den ich weit größeres Gewicht lege, wie auf die beiden, die ich bisher vor Ihnen vcrtheidigt habe. Dieser Antrag ist durch einen bedauerli chen Zufall, nämlich dadurch, daß mehrere Mitglieder dieser Seite (der linken) den Saal verlassen hatten, nicht zur Unterstützung gekommen. Er ist aber gleichwohl für den Buchhandel, ja für den ganzen literari schen Verkehr, für Wissenschaft und Literatur von so weitgrcifendcr Wichtigkeit, daß ich Sic bitten muß, der Begründung dieses Antrages Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Meine Herren! Der §. ö sagt in seiner Nr. 2: „Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher ausschließ lich nur durch die Post versendet werden: alle nach dem Gesetz vom einer Stempelsteuer unter liegenden Zeitungen und Anzeigeblätter." Die Vorlage bezieht sich also auf das noch nicht erlassene Stcm- pelgesetz zurück. Wenn wir nun die betreffenden Paragraphen des Stem- pclgcsetzes Nachsehen, so beziehen sie sich wieder auf das Preßgesetz vom 12. Mai 1861 zurück, und es bedarf wirklich eine« tief eindringendcn Studiums, um zu wissen, welche Blätter postzwangspflichtig sind, und welche nicht. Diesen verschiedenen Gesetzen liegen verschiedene Motive zu Grunde, und es ist gar nicht abzusehen, weshalb von dem einen auf das andere hingewiescn wird. Bei dem Preßgesetz kam es offenbar darauf an, alle diejenigen Blät ter cautionspflichtig zu machen, welche politische und sociale Verhältnisse besprechen. Ein ganz anderes Motiv hat das Stempelgcsetz, das, wie uns versichert wird, prinzipaliter einen finanziellen Zweck hat; es liegt daher kein Grund vor, die Postpflichtigkeil der Zeitungen nach dem S tcmpclqesctze zu bemessen. Auch hat in der ursprünglichen Vorlage der Regierung eine solche Verweisung nicht stattgefundcn, sie rührt vielmehr von einem Amende ment der zweiten Kammer her- Es stellt sich nun, wenn man die Vorlage mit dem Preß- und Stempelgcsetz vergleicht, heraus, daß alle Zeitungen und Zeitschriften, in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erschei nend, die, unter Ausschluß aller politischen und socialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind, so wie ferner Anzeigeblätter aller Art, sie mögen in Verbindung mit anderen steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern er scheinen oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein, auch dem Postzwangc unterworfen sein sollen. Unter diese Kategorie gehören die meisten Zeitschriften, Monats schriften, vierzehntägige Journale, Wochenblätter u. f. w. Ich kenne keine einzige LitcraturzeitUng, die so rein wissenschaftlicher Natur wäre, daß sie nicht bei einzelnen neuen Erscheinungen in der Literatur auch po litische und sociale Gegenstände in ihr Gebiet zöge. Auf welche Weise die Bestimmungen über die Cautionsstcllung geregelt sind, das weiß ich allerdings nicht. Ich habe gehört, daß eine große Anzahl von Zeitun gen, z. B- die Kreisbläktcr, die in den landräthlichen Aemtern rcdigirt werden, von der Cautionsstcllung entbunden sind. Wie dies gcrechtfcr- tiget werden soll, stelle ich anheim. Jedenfalls müssen diejenigen Ge- werbtreibcnden, die nach diesem Gesetz sich zu richten haben, wissen, welche Blätter cautionspflichtig sind und daher nur durch die Post vcr. sendet werden dürfen. Es wird daher nothwendig werden, daß in einer öffentlich bekannt gemachten Liste die post- und cautionspflichtigen Blät- tcr>nifgeführt werden. .Von mehreren Gewerbtreibendcn, mit welchen ich über die Vorlage conferirt habe, ist d'ic Frage aufgeworfen worden, ob im Z. 5 gemeint sei, daß die bczeichnctcn Zeitungen durch die Post befördert werden müssen, oder ob der Post ausschließlich das Recht Vorbehalten ist, diese Zeitungen zu debitircn, das heißt also, ob dem Buchhändler ferner gestattet sein soll, jene Zeitungen zwar zu verkaufen, aber mit der Einschränkung, daß er sie durch die Post zu beziehen hat, oder ob er auch diescSMechts verlustig gehen soll. Ich glaube, das Letztere annchmcn zu müssen, denn die erste Bestimmung wäre unausführbar, d. h. nicht zu controliren. Und das Nichtkontrolirbarc ist auf dem Steucrgebiete doch gewiß iden tisch mit Unausfübrbarcm. Wenn cs dem Buchhändler zustcht, mit ge wissen Arten von Zeitungen Geschäfte zu machen, so muß ihm auch frei- gestellt werden, ob er die Zeitungen in Postpaket oder in Fuhrpaket empfangen und absenden will. Im entgegengesetzten Fall müßte das Postamt zu jedem buchhändlerifchen Fuhrpaket einen Beamten hinstel len, der darüber die Controle führt, ob dasselbe nur Bücher und nicht auch Zeitungen oder Zeitschriften enthält. Ich muß daher glauben, daß die Post den alleinigen Debit aller der von mir bezeichnetcn Zeitungen in Anspruch nimmt. Das ist jedenfalls ein novum, und die Motive der Regierung haben es selbst als etwas j,formell Neues" anerkannt. Es ist aber zugleich ein tiefer Eingriff in das Recht und in den Besitzstand des Buchhandels. Der Herr Berichterstatter hat den Einwurf gemacht, die Zeitungen würden ohnedies nur durch die Post versendet. Das ist wahr, wenn man immer nur die täglich erscheinenden politischen Zeitungen, bei denen cs darauf ankommt, daß sie zur bestimmten Stunde eintrcffcn, im Sinne hat. Bei den übrigen Blättern ist dies nicht der Fall, sondern man kann sagen, daß gerade der entgegengesetzte Fall eintritt. Es kommt jetzt bei den Buchhandlungen in allen denjenigen Städten, die an Ei senbahnen liegen, fast gar nicht mehr vor, daß Blätter und Journale durch Post-Pakete spedirt werden; sie werden vielmehr durch Fuhrbal- lcn, d. h. auf der Eisenbahn, versendet, da cs gar nicht darauf an kommt, ob sie 24 Stunden früher oder später kommen. Es fallen hier unter, abgesehen von den politischen Zeitungen, wohl zwei Dritthcile der gesammten periodischen Literatur. Nehmen sie nun an, ein Verle ger hätte den Debit einer Monatsschrift, die in Heften von sechs Bogen erscheint, und der Debit beträgt 1000 Exemplare; soll er nun diese 6006 Bogen, die mit der Emballage auf ein paar Centner Gewicht kommen werden, auf die Post schicken? Das ist gar nicht ausführbar, denn die Post hat das Recht Pakete über 100 Pfund zurückzuwcisen, und durch einen Fuhrmann darf er den Ballen nicht besorgen lassen. Es kann mir eingewendet werden, und es ist mir cingewcndct wor den, daß das uns vorliegende Gesetz sagt: (liest) alle nach dem Gesetz einer Stempel-Steuer unterliegende Zei tungen Es müsse also ein Unterschied zwischen Zeitungen und Zeitschriften gemacht werden- Solcher Unterschied ist allerdings vorhanden, wenn man die gang und gäben Begriffe befragt. Aber im Gesetze ist er nicht gemacht, im Gcgcnthcil, im betreffenden Passus des Preßgesetzcs werden beide Ausdrücke promiscus gebraucht und unter einander geworfen. Es heißt: Wer eine Zeitung oder Zeitschrift u. s. w. Es kann also zwischen Zeitungen und Zeitschrift gesetzlich nicht un terschieden werden, und ich muß die Interpretation, die ich gegeben, für richtig halten, daß alle Zeitungen und Zeitschriften, von den Mo natsschriften abwärts bis zu den Tageblättern, die nicht rein wissen schaftlicher, technischer und gewerblicher Natur sind, sofern sic die Be sprechung von politischen und socialen Fragen zulaffen, dem Postzwang
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