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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1855
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1855
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- Deutsch
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843 1855.^ dem Büreali für Buchhandel im Ministerium des Innern niederge legt worden ist, sowie daß unter dem 22. April 1853zwei neue Exemplare eines Wiederabdrucks dieses Werkes auf genanntem Büreau niedergclegt worden sind; „In Betracht, daß dieses gesetzliche Aeugniß zur Bestätigung der zu den Acten gehefteten dient, Zeugnisse, welche insgesammt den im Ar tikel I des am 22. April 1846 zwischen der königlichen Regierung und der französischen geschloffenen Vertrags bezeichnetcn Beweis liefern, daß Kläger, Ollendorff, die durch die französischen Gesetze und Verotdnun- gen vom 19. Juli 1793 (Artikel 6) und vom 24. October 1814 (Artikel 9) vorgcschriebencn Formalitäten erfüllt hat, um sich das Eigenthum deS vorerwähnten Werkes zu sichern; ,,Jn Betracht, daß aus dem vom Kläger dem Gericht vorgelegten Bande hervorgeht, daß derselbe den im vorerwähnten Zeugnisse vom 20. November vorigen Jahres angegebenen Titel tragt; daß darin zu lesen ist, daß sich Verfasser und Verleger das Recht der Ucbersetzung in an dere Sprachen Vorbehalten und erklären, jeden Eingriff in ihre Eigen thumsrechte zurückweisen zu wollen, indem sic zu dem Ende die gesetzliche Hinterlegung dieses Werkes zu Paris im Monat April des Jahres 1853 bewirkt haben; - ,,In Betracht, daß man bei Vergleichung des Titels und Inhaltes der zu Frankfurt durch den Buchhändler Karl Jügel gedruckten Bände, welche bei dem Buchhändler Visconti mit Beschlag belegt worden find, mit dem vom Kläger dem Gericht vorgelegten Exemplare leicht ersieht, daß die mit Beschlag belegten Exemplare nichts als ein Nachdruck des vorerwähnten zu Paris gedruckten Werkes des Herrn Ollendorff sind; „In Betracht, daß es dem Visconti nicht unbekannt sein konnte, daß Kläger der Verfasser verschiedener Werke ist, welche derselbe zu Paris hat drucken lassen, und daß er sich das ausschließliche Eigenthumsrccht daran Vorbehalten, indem er ihn in einem an genannten Ollendorff ge richteten Briefe um ein Verzeichniß seiner Werke bat und um deren Preis und Vcrkaufsbedingungen befragte, mit der Bemerkung, daß er sich direct an ihn wende, weil er sich mit dem Verkaufe dieser Werke be schäftige und die Original-Ausgabe aus erster Hand zu erhalten wünsche, und in der That liest man auf dem Titel des vorerwähnten Exemplares, daß der Verfasser der einzige Inhaber des Werkes ist; — daß sich Vis conti hierauf an den Verleger Jügel in Frankfurt gewandt hat, um das vorerwähnte Werk zu erlangen, ein Umstand, welcher Grund zu der Annahme giebt, daß er Kenntniß hatte von dem Nachdrucke des genannten Werkes, welcher zur Benachtheiligung des Verfassers in dieser Stadt gemacht worden ist; — daß übrigens Visconti, welcher in dem Verhöre dagegen protestirt, Ollendorff, den Verfasser des ge nannten Werkes, zu kennen, während aus dem vorerwähnten Briefe das Gegentheil hcrvorgeht, keineswegs zu seiner Entschuldigung behaup ten kann, redlich zu Werke gegangen zu sein; „In Betracht, daß nach dem Wortlaute des Artikels 6 der Con vention vom 28. August 1843, wo das Verbrechen des Nachdrucks und das der Einführung und des Verkaufs eines nachgcdrucktcn Werkes un terschieden sind, es nicht erforderlich ist, zuvor ein Urtel gegen den Ur heber des Nachdrucks auszubringen, um gegen den Einführer und Ver käufer des nachgedruckten Werkes einzuschreiten; ,,Jn Betracht, daß, den geforderten Schadenersatz betreffend, nach dem Stand der Sache nicht constatirt ist, daß Visconti eine größere Anzahl von Exemplaren eingeführt habe, als die acht mit Beschlag be legten und das eine von ihm verkaufte, man daher nach dieser That- sache allein den dem Kläger zustehenden Schadenersatz bestimmen muß; „Aus diesen Gründen den Benedict Visconti der ihm beigcmeffenen Rechtsverletzung für überführt, „Und auf Grund der Artikel 1, 6 und 7 des Vertrags vom 28. August 1843, und des Artikels 407 des Strafgesetzbuchs, welche vor dem Präsidenten in der Gerichtssitzung vorgelesen worden sind und lau ten wie folgt: Vertrag vom 28. August 1843. „Art.sl. Das Eigenthumsrecht der Verfasser oder ihrer Stellver treter an den geistigen oder Kunstproducten, als da sind veröffentlichte Schriften, musikalische Compositionen, Zeichnungen, Malereien, Gravi- rungen, Sculpturen oder andere ähnliche Erzeugnisse, ganze oder ein zelne Thcile derselben, so wie dieses Recht durch die betreffenden Ge setzgebungen geregelt ist, ist gleichmäßig auf den Territorien beider Staaten gültig, der Art, daß die in einem der beiden Staaten erfolgte Wiedererzeugung oder Nachbildung von Werken, welche indem anderen Staate veröffentlicht worden sind, derjenigen von Werken gleich geach tet werden soll, welche ursprünglich in dem Staate selbst veröffentlicht worden sind. „Art. 6. Die Einführung und der Verkauf von nachgebildeten Werken, wie dieselben durch die Artikel 1, 2 und 3 bezeichnet sind, ist in jedem der beiden Staaten verboten, selbst in solchen Fällen, wo die Nachbildungen aus einem fremden Lande herrühren. „Art- 7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen obiger Ar tikel wird die Beschlagnahme der Nachbildungen vollzogen werden, und die Gerichtshöfe werden die in den betreffenden Gesetzgebun gen bestimmten Strafen in derselben Weise verhängen, als ob das Vergehen zum Nachtheile eines Werkes nationalen Ursprungs verübt worden wäre. Savdinisches Strafgesetzbuch. Art. 407. „Derselben Strafe unterliegt ein Jeder, welcher von auswärts Schriften, musikalische Compositionen, Zeichnungen, Male reien oder andere gedruckte oder gravirte Erzeugnisse den Gesetzen und Bestimmungen in Betreff des den Verfassern oder Verlegern von der Regierung zugestandcnen Eigcnthumsrechts zuwider verkaufen, debitiren oder cinführen wird." „Hat dasselbe verurtheilt und verurtheilt obgenannten Benedict Visconti zu einer Geldstrafe von ein und fünfzig Lire, zu einer Ent schädigung von einhundert Lire an den Kläger, und zu den Kosten, indem cs zugleich die mit Beschlag belegten Exemplare für' confiscirt erklärt. So geschehen zu Nizza, zweite Scction, in öffentlicher Gerichts sitzung am 7. December 1854, in Gegenwart der Herren Hadrian Faissola, Präsidenten, Seraphin Dabray und Chevalier Julius Milon, Richtern." Nizza, d. 9. März 1855. Abschrift: „Gez. Sa.lvy, Amtsschreiber." „Das königl. Appellationsgericht zu Nizza hat in seiner Sitzung vom 5. März 1855 obiges Urtel bestätigt und den Herrn Benedict ViS-. conti zu Tragung der Appcllationskosten verurtheilt." Nizza, d. 15. März -1855. „Gez. Flores, Sachwalter." Wortgetreue Ucbersetzung obigen Aktenstückes, gefertigt und mitgc- theilt durch Leipzig, den 20. April 1855. vr. O. Fliebig, verpfl. Uebers. A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereürs werden die dreigespaltene Petit »Zeile oder Raum mit 5 Pf. sächs.. alle übrigen mit 10 Pf. sächs. berechnet.) GeschästlicheEinrichtungen und Veränderungen. s5872.j Krimma, 15. 4priI1855. ?. ?. Hiermit Leige ioll Illnen ergebenst an, dass ioll die von mir seit Lwei lallren innegellabte LortiwellisbvvdliLllälilllg äes Verlas- Lompioirs mit den Motiven und kassiven des lauten den Zallres an Herrn Kustav t-eusel ver kauft balle. Den Verllältnissen angemessen, batte ioll alle flrsacke, mit dem seitkerigen Klrkolge meiner Illätigkeit Lukrieden Lu «ein. Oescllall dallsr dieser Verkauf naoll so kurLer k^rist llauptsäclllicll in der Vbsickt, Herrn Oustav 6ensel Lur Orllndung eines eigenen Heerdes in seiner Vaterstadt die Hand 2U biete», so llolke ioll dafür, dass es sein eifrigstes Lestreben sein wird, aucb un ter der neuen b'irma den guten lluf des 6e- sclläftes durell prompt« und reelle blrfüllung seiner kkliektsn aufreckt Lu erkalten. Ick füge daller die ergebenste Litte llinLu, das mir so vielseitig Lu Vlleil gewordene, ellrende Vertrauen aucb meinem Herrn Xacll- kvlger Lu Vllsil werden LU lassen, welcker dasselbe gewiss stets LU würdigen wissen wird. Für die von Herrn 6. 1?. 8cllmidt in KeipLig für micll gederLeit prompte und exact besorgte Lvmmission füllte ick micll gedrun- 125'
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