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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1855
- Sprache
- Deutsch
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28 liegt wegen des strafbaren Inhaltes desselben in allen Fällen, lwo er nicht als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, nach Maß gabe der Strafbarkeit des in der Druckschrift enthaltenen Vergehens, einer Geldbuße von 50 bis 1000 Thalern in dem oben §. 17 be- zcichneten ersten Falle der Strafbarkeit, und einer Geldbuße bis zu 500 Thalern in Fällen geringerer Strafbarkeit. Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann unterwor fen, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Besor gung der Rcdaction gehindert ist, so lange nicht ein nach den Be stimmungen des §. 8 des betreffenden Bundesbeschlusses geeigneter verantwortlicher Stellvertreter bestellt worden (vergl. jedoch ebenda selbst §. 11). tz. 20. Eine Geldbuße bis 50 Thaler hat der Redacteur einer Zeitung oder Zeitschrift verwirkt, welcher den Bestimmungen des §. 9 zuwiderhandelt. Ebenso der Buchdrucker oder Inhaber einer anderen zur mecha nischen Vervielfältigung von Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerblichen Anstalt, welcher den Bestimmungen des angeführten §. 9, sowie der §§. 4 und 7 des betreffenden Bundesbeschlusscs zu widerhandelt. Derselben Strafe ist der Verleger, Selbstverleger oder Com misstonair unterworfen, welcher den Anforderungen des §. 9 nicht Genüge leistet. §. 21. Eine wissentlich falsche Angabe der in den §§. 4 und 7 des betreffenden Bundesbeschlusscs vorgeschriebenen Bezeichnungen zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von 100 bis 300 Thalern nach sich. Diese Strafe wird im Rückfall verdoppelt. tz. 22. Wer den Vorschriften der obigen §§. 6 und 7, oder des ß. 3 des betreffenden Bundesbeschlusses zuwiderhandelt, hat eine Strafe von 50Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt. §. 23. Wer eine Zeitung redigirt oder verlegt, bevor die gesetz liche Caution erlegt oder zeitig ergänzt ist (vgl. §. 11 des betreffen den Bundesbeschlusses), hat eine Strafe von 20 bis 400 Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre verwirkt. Dieselbe Geld- und Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Zeitung redigirt oder herausgibt, ohne dazu befugt zu sein, sowie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohn vorgängige Be stellung eines verantwortlichen Redacteurs erschienen ist. Diese Strafe wird im Rückfall verdoppelt. §. 24. Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß ge bracht worden ist, eine Geldbuße von 5 bis 100 Thalern oder eine Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahr, im Rückfall das Doppelte dieser Strafe verwirkt. Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung ge werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewerbtreibende die in Beschlag genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rückfall zu verdoppelnde Strafe von 50 bis 500 Thalern oder eine Gefängnißstrafe von einem bis achtzehn Monaten. tz. 25. Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der §§. 13 u. 14 des betreffenden Bundesbe schlusses zuwiderhandelt, hat eine Geldbuße bis zu 50 Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt. Das Recht, den Zuwiderhandelnden zur Erfüllung der ihm nach den Htz. 13 u. 14 a. a. O. obliegenden Verbindlichkeiten zu zwingen, wird durch die Strafe nicht aufgehoben. §. 26. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des tz. 24 des betreffenden Bundesbeschlusses ziehen Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre nach sich. ß. 27. Wer dem im §. 16 erwähnten öffentlich oder ihm be sonders bekannt gemachten Verbote entgegen, eine Druckschrift ver kauft oder verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 Thalern oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften straf baren Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird durch die Be stimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. §. 28. Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der we gen eines durch die Presse begangenen Vergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen werden bei Vermeidung einer Geldbuße von 10 bis 500 Thalern oder einer Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu einem Jahre verboten. Diese Strafe wird im Rückfall verdoppelt. §. 29. Die Strafe des Rückfalls tritt in den Fällen der §§. 21, 23, 24 und 23 nicht ein, wenn seit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verstrichen sind. §. 30. Das Recht zur Verfolgung der in dieser Verordnung vorgesehenen durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen verjährt in sechs Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem die Veröffentlichung stattgcfunden hat. Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort lichen oder mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder Mischuldigen gegenüber, gegen welche die Anklage oder sonstige unterbrechende Handlung nicht gerichtet war. §. 31. Bis zur Publikation eines Preß-Strafgesctzes bleiben die durch die Presse sonst begangenen strafbaren Handlungen,dcr Bestrafung nach dem bestehenden Rechte überlassen. tz. 32. Die früheren preßpolizcilichcn Bestimmungen werden aufgehoben. Urkundlich Unserer Allcrhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssiegels gegeben zu Kassel, am 19. Deccm- ber 1854. Friedrich Wilhelm. (St. S.) Vi. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. v. Haynau. Vt. v. Baumbach. Der gegenseitige Schutz des literarischen EigcnthumS in Deutschland und Frankreich.*) Die in Nr. 156 dieser Blätter abgedruckte Erklärung des Ver eins französischer Buchhändler zum Schutze des literarischen Eigen- rhums, nöthigt mich denn doch, zur Aufklärung deS nicht unwichtigen *)Bcm. Lediglich um vorzubeugen, daß die vorstehende Mittheilung nicht etwa zu Mißverständnissen Veranlassung gebe, drucken wir hier die Bestimmungen des französischen Gesetzes ab, Jedem überlassend, die Anwendung selbst zu machen und nur noch hervorhebend, daß der Art. 6. des BB. vom 9. November 1837, jeder Regierung überläßt, die Förm lichkeiten zu bestimmen, welche erforderlich sind, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt ihres Erscheinens nachzuweisen. Gesetz vom 19. Juli 1703. Art. 1. Die Verfasser von Schriften aller Art, die Komponisten musikalischer Werke, die Maler und Zeichner, welche ihre Gemälde oder Zeichnungen stechen lassen, genießen während ihres Lebens das aus schließliche Recht, ihre Werke auf dem Gebiete der Republik zu ver kaufen, oder sonst verbreiten zu lassen, und sind berechtigt, dieses Eigen thum ganz oder theilweise zu veräußern. Art. 6. Jeder Unterthan, welcher ein Erzcugniß der Literatur oder der Kunst, von welcher Art es sei, erscheinen läßt', ist gehalten, zwei Exemplare bei der Nationalbibliothek oder dem Kupfcrstichcabinct der Republik zu hintcrlegen, und empfängt darüber einen Schein, welchen der Bibliothekar zu unterzeichnen hat, ohne welchen er von den Gerichts-
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