Lrjchetnt outzrr TonntagS täglich. — Vi6 früh 9 Uhr ktngehende An-etgen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Bnträgk für dak Birsmdlatt sind an die Redaction, — Anzeigen aber an die ikepedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BürsenvereinS der Deutschen Buchhändler. »M. 85. -»» Leipzig. Donnerstag den 14. April. »»— 1870. Wegen des Charfreitags erscheint die nächste Nummer Sonnabend den 16. April. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachdem die in den Jahren 1834 und 1835 auf Actien erbaute deutsche Buchhändler-Börse zu Leipzig nach erfolgter Amortisation sämmtlichcr Actien am 27. April 1869 in das ausschließeude Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler übergegangcn ist, tritt hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des Börsengebäudes die nachstehende, den neuen Verhältnissen angcpaßte und in §. 24. des erloschenen Actienvertrags vorgcschriebene Börsenordnung in Kraft. 8- 1- Das Börscngebäude ist zunächst zum Gebrauch des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler bestimmt. Es soll daneben auch dem Verein der Leipziger Buchhändler und seinen dem Buchhandel dienenden öffentlichen Anstalten zur Verfügung stehen (vgl. §. 5.). Zn andern als den vorstehend angegebenen Zwecken soll das Gebäude in seiner Gesammthcit niemals und unter keinem Vorwand verwendet werden, es wäre denn, daß drei Vicrthcile der sämmtlichen Mitglieder des Börsenvcreins ihre Zustimmung erklärten. Andere angemessene, vorübergehende Nebennutznngen werden hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. §. 3.). 8-' 2. Die Administration des Börscngebäudes wird von einem ans sechs Personen bestehenden Ausschuß unentgeltlich besorgt. Er führt den Titel: Vcrwaltungsausschnß der deutschen Buchhändler-Börse. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in gleicher Weise wie bei den übrigen Ausschüssen; es müssen jedoch die sämmtlichen Mitglieder in Leipzig wohnhaft sein und mindestens zwei derselben der Leipziger Deputation angchören. 8- 3- Der Verwaltungsansschuß, der dem Börscnvorstande untergeordnet ist, besorgt die pflegliche Behandlung des Gebäudes und die nutzbringende Verwendung desselben durch Vermiethungen, welche aber die Würde des Hauses nicht be einträchtigen dürfen (vgl. §. 1.). Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Cassirer. Der letztere hat namentlich rücksichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes, wann die Jahresrechnnngen zu schließen und die Cassenbestände an die Hauptcassc abznliefern sind, den Anordnungen des Schatzmeisters des Börsenvcreins Folge zu leisten. 8-4. Während der Dauer der Ostermeste steht das Börscngebäude in allen seinen Räumen zur ausschließlichen Ver fügung des Börsenvcreins, selbstverständlich mit Ausschluß des Locales der Bestcllanstalt. 8- 5. Dem Leipziger Verein wird ausdrücklich gestattet: a) die Benutzung des kleinen, nach Befinden des großen Börsensaals zum Zwecke der wöchentlichen Abrechnungen und der Versammlungen; b) des Conferenzzimmers, sofern dasselbe nicht gleichzeitig vom Börscnvorstand oder von Ausschüssen des Börsen- vcrcins benutzt wird, in welchem Falle der Leipziger Verein stets zurückzutreten hat; Siebmunddreihigster Jahrgang. 182